Vergabe eines Erbbaurechts Hungener Straße 12, Bezirk 22, Flur 334, Flurstück 237/8
Begründung
A. Allgemeines
Die Liegenschaft Hungener Straße 12 wird aktuell als Betriebshof des Amtes für Straßenbau und Erschließung genutzt und befindet sich im Gebiet des derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan B 880 Friedberger Landstraße/ Südlich Wasserpark. Im Rahmen des neuen Bebauungsplanverfahrens soll das Gebiet südlich des Wasserparks, zwischen Friedberger Landstraße und Kleingartenweg, aufgewertet und für eine Wohnbebauung nutzbar gemacht werden. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung ist die Verlagerung des Betriebshofes des Amtes für Straßenbau und Erschließung notwendig. Die ABG wurde mit der Planung und Ausführung der Verlagerung beauftragt. Sie steht derzeit in Verhandlungen zum Erwerb eines geeigneten Grundstücks im Gutleutviertel, welches zur Nutzung als Betriebshof zur Verfügung gestellt werden soll. Die konkreten Modalitäten sind zu gegebener Zeit noch zu vereinbaren, bevorzugte Alternative wäre die Übernahme der Fläche im Erbbaurecht. Die ABG soll im Rahmen des Vorhabens für alle entstehenden Verlagerungskosten in Vorlage treten. Das betroffene Fachamt kann im Vorfeld keine Finanzierungsmittel für die Verlagerung bereitstellen. Eine Kostenschätzung liegt noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund begründet die Stadt Frankfurt zu Gunsten der ABG ein Erbbaurecht an dem durch die Verlagerung freiwerdenden Grundstück, welches am Umlegungsverfahren zum oben genannten B-Plan teilnimmt (Einwurfsgrundstück). Bis zur Umlegung wird ein Erbbauzins basierend auf der derzeitigen gewerblichen Nutzung in Ansatz gebracht. Aufgrund der Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist im Umlegungsverfahren von einer Zuteilung als Wohnbauland auszugehen. Die ABG verpflichtet sich, einer entsprechenden Anpassung des Erbbaurechtsvertrages incl. Erbbauzins zuzustimmen und die Zuteilungsfläche mit Wohnungen zu bebauen. Vorgesehen ist die Bebauung im Passivhausstandard sowie eine Realisierung von mindestens 30 % als geförderter Wohnungsbau. Für das zugeteilte Grundstück wird der Erbbauzins auf die dort mögliche und realisierte Bebauung angepasst. Eine Bezifferung ist derzeit aufgrund der noch nicht absehbaren Größe und Bebaubarkeit der Zuteilungsfläche sowie des dann anzusetzenden Bodenwerts zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Grundlage für die Vertragsänderung wird daher ein Wertgutachten, das für den Zeitpunkt der Zuteilung erstellt werden wird. In einem Vergleich zwischen der hier vorgesehenen Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Dynamisierung und einem Verkauf zum Bodenrichtwert ergibt sich bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % und einer angenommenen erbbauzinsfreien Zeit von 4 Jahren über die Laufzeit ein Zinsvorteil für die Stadt i.H.v. 4.313.568,41 €.
B. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Begründung eines Erbbaurechts zu Gunsten der ABG unter den oben genannten Bedingungen.
D. Klimaschutz
Keine.