Vergabe eines Erbbaurechts Hungener Straße 12, Bezirk 22, Flur 334, Flurstück 237/8
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D : Vortrag des
Magistrats vom 21.02.2020, M 34 Betreff: Vergabe eines Erbbaurechts Hungener
Straße 12, Bezirk 22, Flur 334, Flurstück 237/8 I. Dem Abschluss eines
Erbbauvertrages wird auf folgender Grundlage zugestimmt:
Erbbaurechtsnehmer: ABG FRANKFURT HOLDING Wohnungsbau- und
Beteiligungsgesellschaft mbH Niddastraße 107
60329 Frankfurt am Main
Erbbaugrundstück: Hungener Straße 12
Gemarkung Frankfurt, Bezirk 22,
Flur 334, Flurstück 237/8, hält 8.197 m2.
(in den beiliegenden Plandarstellungen schraffiert
gekennzeichnet) Erbbauzweck:
gewerbliche Nutzung
(nach aktuellem Planungsrecht)
Erbbauzeitraum:
60 Jahre (bei Nutzung als
Gewerbefläche) Erbbauzins: 6 % von 230 €/m2 für 8.197 m2
somit insgesamt 113.118,60 € p. a., bei vierteljährlicher Zahlweise.
Auf die Zahlung kann
schuldrechtlich verzichtet werden, solange die ABG keine Pacht-/Mietzahlungen
für den Betriebshof des ASE erhebt. Anpassung: Wertsicherungsklausel, Anpassung
alle fünf Jahre nach Verbraucherpreisindex. Vorkaufsrecht:
Der Stadt Frankfurt am Main
steht ein Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung zu.
Besondere Bedingungen:
Bei der Wertbemessung
des Erbbauzinses wird das aktuelle Planungsrecht für das Flurstück 237/8
(Flur 334, Bezirk 22) zugrunde gelegt (gewerbliche Nutzung). Die Fläche wird
am derzeit im Verfahren befindlichen Umlegungsverfahren zum Bebauungsplan 880
teilnehmen. Lage und Umfang der Flächenzuteilung in diesem Verfahren ist noch
unbekannt. Sollte sich durch die Zuteilung eine andere Nutzung ergeben,
verpflichtet sich der Erbbaurechtsnehmer, einer Anpassung des
Erbbaurechtsvertrages an die dann vorliegenden Gegebenheiten der neuen
Erbbaufläche sowie deren bauliche Ausnutzung incl. Anpassung des Erbbauzinses
zuzustimmen. Die Bebauung der Erbbaufläche
erfolgt im Passivhausstandard. Sollte dies aus baulichen oder lagebedingten
Gründen nicht möglich sein, müssen zu errichtende Gebäude eine um 30 %
bessere Energieeffizienz aufweisen, als die jeweils zum Zeitpunkt der
Bauantragsstellung gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgibt.
Bei Neuzuteilung der
Erbbaufläche als Wohnbaufläche werden mindestens 30 % der zu errichtenden
Wohnfläche als geförderter Wohnraum realisiert. Sofern an den Grundstücken Ver-
oder Entsorgungsleitungen der Stadt oder anderer Versorgungsträger vorhanden
sind, verpflichtet sich der Erbbauberechtigte zur Sicherung der Leitungen,
die Eintragung persönlicher beschränkter Dienstbarkeiten im Grundbuch zu
Lasten des Erbbaurechtes und zugunsten der Stadt oder des jeweiligen
Versorgungsträgers zu bewilligen oder die Verlegung der Leitungen zu
veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Erbbauberechtigte.
Rechts- und
Sachmängelhaftung: Das Grundstück wird so übergeben, wie es daliegt,
ohne Haftung für offene oder verdeckte Sach- und Rechtsmängel, insbesondere
für die Beschaffenheit des Untergrundes und Art und Maß der Bebaubarkeit
sowie für Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG), für Ansprüche nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) und wasserrechtlichen Vorschriften, sowie für
Nachbaransprüche jeder Art.
Kosten und
Steuern: Alle Kosten der Vertragsdurchführung und seiner
Durchführung gehen zu Lasten des Erbbaurechtsnehmers Ausgenommen
hiervon sind etwaige Kosten der Stadt für ihre eigene Vertretung (Vollmachten
etc.). Verrechnung Kontengruppe 50 - Erträge aus
Erbbaurechten Es dient zur Kenntnis, dass der Bodenrichtwert der
aktuellen Erbbaurechtsfläche laut Bodenrichtwertkarte bei 230,00 €/m2 für
Gewerbefläche liegt. II. Der Magistrat, das Dezernat
V - Amt für Bau und Immobilien -, wird bevollmächtigt und beauftragt, die
Vorlage zu vollziehen Begründung: A. Zielsetzung Die Liegenschaft Hungener Straße 12 wird aktuell als
Betriebshof des Amtes für Straßenbau und Erschließung genutzt und befindet sich
im Gebiet des derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan B 880
Friedberger Landstraße/ Südlich Wasserpark. Im Rahmen des neuen
Bebauungsplanverfahrens soll das Gebiet südlich des Wasserparks, zwischen
Friedberger Landstraße und Kleingartenweg, aufgewertet und für eine
Wohnbebauung nutzbar gemacht werden. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung ist die
Verlagerung des Betriebshofes des Amtes für Straßenbau und Erschließung
notwendig.
Die ABG wurde mit der Planung und
Ausführung der Verlagerung beauftragt. Sie steht derzeit in Verhandlungen zum
Erwerb eines geeigneten Grundstücks im Gutleutviertel, welches zur Nutzung als
Betriebshof zur Verfügung gestellt werden soll. Die konkreten Modalitäten sind
zu gegebener Zeit noch zu vereinbaren, bevorzugte Alternative wäre die
Übernahme der Fläche im Erbbaurecht. Die ABG soll im Rahmen des Vorhabens für
alle entstehenden Verlagerungskosten in Vorlage treten. Das betroffene Fachamt
kann im Vorfeld keine Finanzierungsmittel für die Verlagerung bereitstellen.
Eine Kostenschätzung liegt noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund begründet die Stadt Frankfurt
zu Gunsten der ABG ein Erbbaurecht an dem durch die Verlagerung freiwerdenden
Grundstück, welches am Umlegungsverfahren zum oben genannten B-Plan teilnimmt
(Einwurfsgrundstück). Bis zur Umlegung wird ein Erbbauzins basierend auf
der derzeitigen gewerblichen Nutzung in Ansatz gebracht. Aufgrund der
Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist im
Umlegungsverfahren von einer Zuteilung als Wohnbauland auszugehen. Die ABG
verpflichtet sich, einer entsprechenden Anpassung des Erbbaurechtsvertrages
incl. Erbbauzins zuzustimmen und die Zuteilungsfläche mit Wohnungen zu bebauen.
Vorgesehen ist die Bebauung im Passivhausstandard sowie eine Realisierung von
mindestens 30 % als geförderter Wohnungsbau. Für das zugeteilte Grundstück wird
der Erbbauzins auf die dort mögliche und realisierte Bebauung angepasst. Eine
Bezifferung ist derzeit aufgrund der noch nicht absehbaren Größe und
Bebaubarkeit der Zuteilungsfläche sowie des dann anzusetzenden Bodenwerts zum
jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Grundlage für die Vertragsänderung wird daher
ein Wertgutachten, das für den Zeitpunkt der Zuteilung erstellt werden
wird. In einem Vergleich zwischen der hier
vorgesehenen Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht unter Berücksichtigung der
vertraglich vereinbarten Dynamisierung und einem Verkauf zum Bodenrichtwert
ergibt sich bei Zugrundelegung eines mittleren Zinssatzes von 1,5 % und einer
angenommenen erbbauzinsfreien Zeit von 4 Jahren über die Laufzeit ein
Zinsvorteil für die Stadt i.H.v. 4.313.568,41 €. B. Alternativen Keine. C. Lösung Begründung eines Erbbaurechts zu Gunsten der ABG
unter den oben genannten Bedingungen. D. Kosten Keine. Anlage 1 (ca.
437 KB) Anlage 2 (ca.
855 KB)
Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
05.03.2020, OF
836/3 Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket:
26.02.2020 Beratungsergebnisse: 42. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2020, TO II, TOP 60
Beschluss: Der Vorlage M 34 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 39. Sitzung des OBR 3
am 28.05.2020, TO I, TOP 20 Beschluss: 1. Die Vorlage
M 34 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
2. Die Vorlage
OF 836/3 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 3
am 25.06.2020, TO I, TOP 15 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 34 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 836/3 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL
(= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en):
§ 5498, 42. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2020 Aktenzeichen: 23 21
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
42
42. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss
TO II
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung)
Enthaltung:
BFF
Alle:
CDU SPD GRÜNE AfD LINKE. FDP FRAKTION FRANKFURTER
39
39. Sitzung OBR 3
TO I
Einstimmige Annahme
40
40. Sitzung OBR 3
TO I
GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und FDP gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Annahme:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP