Anpassung der Betriebssatzung der Volkshochschule Frankfurt am Main
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 23.01.2026, M 25
Betreff: Anpassung der Betriebssatzung der Volkshochschule Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 12.09.2013, § 3628 (M 123) Die Eigenbetriebssatzung der Volkshochschule Frankfurt am Main wird wie folgt geändert (siehe Anlage 1: Synopse zur Änderung der Eigenbetriebssatzung): - Präambel wird neu gefasst: Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Ziffer 6, 121 Abs. 2 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBL 2025 Nr. 24) und des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i. d. F. vom 09.06.1989 (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main mit Beschluss vom xx.xx.xxxx. (§...) die Betriebssatzung der Volkshochschule Frankfurt am Main vom 19.11.1998 (§ 3127), zuletzt geändert am 16.07.2015 (§ 6154), geändert. Nachfolgend wird die geänderte Fassung der Betriebssatzung bekannt gegeben: - § 5 Abs. 1 wird neu gefasst: Der Magistrat bestellt entsprechend § 9 EigBGes die Betriebsleitung nach Anhörung der Betriebskommission. Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin/einem Betriebsleiter oder aus mehreren Betriebsleiterinnen/Betriebsleitern. Besteht die Betriebsleitung nur aus einem Mitglied, so kann der Magistrat eine Person als Vertretung bestellen, die nur tätig wird, wenn die Betriebsleitung rechtlich oder tatsächlich verhindert ist (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EigBGes). Werden mehr als eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter bestellt, muss mindestens eine/einer eine kaufmännische Qualifikation besitzen. Sie/Er führt/führen die Bezeichnung: "Direktorin/Direktor der Volkshochschule Frankfurt am Main". Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. - § 5 Abs. 2 wird neu gefasst: Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Wirtschaftspläne und der mittelfristigen Finanzplanung selbständig, soweit das EigBGes oder diese Betriebssatzung nichts anderes bestimmen. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung nach § 4 EigBGes sowie die Durchführung von notwendigen Maßnahmen in dringenden Fällen gemäß § 7 Abs. 5 EigBGes. - § 6 Abs. 1 Nr. 2 c wird ergänzt um folgenden Satz: Die der Betriebskommission kraft Gesetzes oder kraft dieser Betriebssatzung angehörenden Mitglieder des Magistrats bestimmen jeweils ein Mitglied des Magistrats als ihre Vertretung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EigBGes). - § 6 Abs. 2 wird neu gefasst: Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission können sich vertreten lassen (§ 6 Abs. 4 EigBGes). Die Vertreter:innen sind in gleicher Weise zu wählen wie die Mitglieder der Betriebskommission nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4. - § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird neu gefasst: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bis zu 50.000 EUR brutto, Schenkungen und Darlehenshingaben bis zu 5.000 EUR brutto im Einzelfall (Lohnvorschüsse, Beihilfen und Unterstützungen an Betriebsangehörige, die im Rahmen der allgemeinen städtischen Bestimmungen gegeben werden, gelten nicht als Darlehenshingaben oder Schenkungen). Soweit die o. g. Wertgrenzen überschritten werden, ist die Stadtverordnetenversammlung zuständig. - § 6 Abs. 4 Nr. 3 wird neu gefasst: Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten/Beamtinnen und leitenden Angestellten, wobei als leitende Angestellte nur solche ab Entgeltgruppe 14 TVöD oder einer vergleichbaren Vergütung anzusehen sind. - § 6 Abs. 4 Nr. 4 wird neu gefasst: Stundung von Forderungen, die im Einzelfall den Betrag von 10.000 EUR brutto überschreiten, sofern die Stundung auf mehr als 6 Monate erfolgen soll. - § 6 Abs. 4 Nr. 5 wird neu gefasst: Niederschlagung und Erlass von Forderungen, die im Einzelfall den Betrag von
- 000 EUR brutto überschreiten. - § 9 wird neu gefasst: Die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung richten sich nach § 5 EigBGes. Ihr obliegt insbesondere die Zustimmung zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 17 Abs. 8 EigBGes, sofern die genehmigten Gesamtaufwendungen für eine Maßnahme um 10%, mindestens jedoch um den Betrag von 500.000 EUR brutto überschritten werden. - § 13 Abs. 3 a wird ergänzt um folgenden Satz: In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung das Beteiligungsmanagement rechtzeitig einzuschalten. Der bisherige § 13 Abs. 3 b wird im Zuge einer redaktionellen Überarbeitung mit § 13 Abs. 3 a zusammengeführt. Der bisherige § 13 Abs. 3 c wird dementsprechend als § 13 Abs. 3 b neu gefasst. - § 15 Abs. 1 wird neu gefasst: Die Betriebsleitung hat gemäß §§ 15 bis 19 EigBGes jährlich für das darauffolgende Jahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht) und als Anlage den fünfjährigen Finanzplan so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber mit dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist öffentlich bekanntzumachen, § 97 Abs. 4 HGO gilt sinngemäß. Weiterhin hat die Betriebsleitung gem. § 21 EigBGes den Magistrat und die Mitglieder der Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. - § 15 Abs. 2 Änderung genannter Paragraphen: Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 17 entsprechen. - § 17 Abs. 1 wird neu gefasst: Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Inhalt gelten die Vorschriften der §§ 22 bis 25 EigBGes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend anzuwenden sind. Ein Lagebericht ist aufzustellen. Eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des Dritten Buches des HGB besteht nicht. - § 17 Abs. 2 wird neu gefasst: Die Betriebsleitung hat den vollständigen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen (§ 27 Abs. 1 EigBGes). - § 17 Abs. 3 wird neu gefasst: Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts und deren weitere Behandlung sowie Offenlegung gilt § 27 EigBGes mit der Maßgabe, dass die Prüfung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen hat und der Jahresabschluss innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden soll. Die Nummerierungen werden entsprechend angepasst. Die konkreten Änderungen der obigen Neufassungen sind der Synopse in Anlage 1 zu entnehmen. Begründung: A. Zielsetzung Mit der im April 2025 in Kraft getretenen Kommunalrechtsreform wurden wesentliche Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung sowie des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) geändert. Diese gesetzlichen Neuregelungen sind unmittelbar anzuwenden, stehen jedoch derzeit teilweise im Widerspruch zur bestehenden Betriebssatzung der Volkshochschule Frankfurt am Main, die noch die bisherige Rechtslage abbildet. Vor diesem Hintergrund ist eine zeitnahe Anpassung der Betriebssatzung erforderlich, um Rechtssicherheit herzustellen und die Satzung mit den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Die vorgesehenen Änderungen betreffen insbesondere: · die Möglichkeit zur Bestellung einer Abwesenheitsvertretung bei einer alleinigen Betriebsleitung, · die Festlegung von Vertretungen für die kraft Amtes der Betriebskommission angehörenden Magistratsmitglieder, · Anpassungen im Bereich der Bekanntmachung des Wirtschaftsplans, · die Neuregelung der Rechnungslegung unter Beibehaltung des bisherigen Umfangs, · sowie verkürzte Fristen für die Aufstellung und die Feststellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus sind einzelne redaktionelle und klarstellende Anpassungen vorgesehen, ohne den inhaltlichen Kern der bisherigen Satzung grundlegend zu verändern. Die Anpassungen wurden stadtweit abgestimmt und dienen der einheitlichen Umsetzung der gesetzlichen Änderungen bei den Eigenbetrieben. B. Alternativen Zur Anpassung der Betriebssatzung gibt es keine Alternativen. C. Lösung Die Betriebssatzung wird wie in der Synopse vorgeschlagen geändert. D. Öffentlichkeitsbeteiligung
- a)☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder
- b)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):
- c)Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional):
- d)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil E. Kosten Die Satzungsänderung verursacht keine Kosten. Anlage 1_Synopse_Betriebssatzung (ca. 21 KB) Anlage 2_Neufassung_Betriebssatzung (ca. 30 KB)