Änderung der Betriebssatzung der Volkshochschule Frankfurt am Main
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 29.07.2013, M 123
Betreff: Änderung der Betriebssatzung der Volkshochschule Frankfurt am Main Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 19.11.1998, § 3127 (M 190) Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Volkshochschule Frankfurt am Main wird wie folgt geändert:
- § 9 (Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung) erhält folgende Fassung: Die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung richten sich nach § 5 EigBGes. Ihr obliegt insbesondere die Zustimmung zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 17 Abs. 8 EigBGes, sofern die genehmigten Gesamtaufwendungen für eine Maßnahme um 10%, mindestens jedoch um den Betrag von 500.000 EUR, überschritten werden.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Betriebskommission in Ihrer Sitzung vom 12.11.2012 diesem Vorhaben zugestimmt hat.
- Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Begründung: A Zielsetzung Die Stadtverordnetenversammlung ist gemäß Eigenbetriebsgesetz (EigBGes.) § 5 Nr. 6 zuständig für die "Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8". Gemäß § 17 "Vermögensplan", Absatz 8, Satz 3 EigBGes wird gefordert: "Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bdürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung." In der aktuellen Betriebssatzung des Eigenbetriebs Volkshochschule Frankfurt am Main findet sich keine entsprechende Festsetzung eines Betrages für Mehrkosten von Einzelvorhaben des Vermögensplans, bei dessen Überschreitung eine Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich wäre. Der allgemeine Verweis in § 8 der Betriebssatzung auf die sinngemäße Anwendung der allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung ist nach juristischer Prüfung nicht ausreichend. Der Eigenbetrieb führt im Rahmen des Vollzuges der jeweiligen Vermögenspläne verschiedene Investitionsmaßnahmen ("Einzelvorhaben") durch. Im Falle von Mehrkosten sind rechtskonforme, eindeutige und auf die Belange des Eigenbetriebes angepasste Regelungen notwendig. Es wird vorgeschlagen, in analoger Übernahme der Regelungen über die Zustimmung bei Mehrkosten bei Investitionsmaßnahmen der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main (vgl. unter Ziffer 1.3.6 der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften), den § 9 der Betriebssatzung neu zu fassen. B Alternativen Zur Änderung der Betriebssatzung gibt es keine Alternativen. C Lösung Die Satzung des Eigenbetriebes wird im § 9 wie folgt geändert: § 9 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung Die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung richten sich nach § 5 EigBGes. Ihr obliegt insbesondere die Zustimmung zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 17 Abs. 8 EigBGes, sofern die genehmigten Gesamtaufwendungen für eine Maßnahme um 10%, mindestens jedoch um den Betrag von 500.000 EUR, überschritten werden. Der derzeitige Satzungstext mit den eingearbeiteten Änderungen ist in der Anlage dargestellt. Die Betriebskommission des Eigenbetriebes hat der Änderung der Satzung mit Beschluss am 12.11.2012 zugestimmt. D Kosten Die Satzungsänderung verursacht keine Kosten. Anlage 1_Synopse (ca. 51 KB) Anlage 2_Betriebssatzung (ca. 20 KB) Vertraulichkeit: Nein