Neufassung der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung)
Beschlussvorschlag
- Die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main.
Begründung
A. Allgemeines
A. Zielsetzung Der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel hat aufgrund eines angefochtenen Gebührenbescheides in seinem Urteil vom 22.08.2007 (Az.: 5 UE 1743/06) entschieden, dass die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main vom 06.03.2001 (Amtsblatt 2001, S. 268 ff) über die Heranziehung zu Kosten bei einem durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarm in den Gebührentarifen grundlegend geändert werden muss. Es wurde in letzter Instanz festgestellt, dass Vorhaltekosten (Arbeitsplatz-, Overhead-, Gebäudekosten etc.), die von der Allgemeinheit über Steuermittel getragen werden, aufgrund der engen gesetzlichen Formulierung in Bezug auf den Kostenbegriff der Ermächtigungsgrundlage (§ 61 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - HBKG), nicht in die Kalkulation der Gebührensätze einbezogen werden dürfen. Daher wurde die Kalkulation der zu erhebenden Stundensätze im Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Hilfeleistungssatzung) überarbeitet. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main trat zum 01.07.2008 in Kraft. Dies führte in der Folge zu einer drastischen Verminderung der Gebührensätze und damit zu einer deutlichen Reduzierung der Einnahmen. Mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs waren im Ergebnis letztlich alle entsprechend kalkulierten Gebührensatzungen hessischer Feuerwehren angreifbar, so dass sich der Gesetzgeber auch auf Initiative der Stadt Frankfurt am Main veranlasst sah, hierauf zu reagieren. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des HBKG vom 18.11.2009 wurde dementsprechend die Grundlage der kommunalen Gebührenerhebung geändert, sodass eine Änderung der kommunalen Feuerwehrgebührensatzungen erforderlich wurde. Durch die Novellierung des HBKG erhielten die Kommunen durch § 61 Absatz 5 HBKG die Möglichkeit, in die Pauschalsätze ihrer Feuerwehrgebührensatzungen sowohl die persönlichen als auch sächlichen Einsatzkosten sowie die strukturellen Vorhaltekosten in angemessenem Umfang einfließen zu lassen. Dies führte in der Regel zu einer Erhöhung der Gebühren. Auf Grundlage eines vom Hessischen Städtetag erstmals in 2010 veröffentlichten Satzungsmuster für eine Feuerwehrgebührensatzung (inklusive Gebührenverzeichnis) erstellte die Branddirektion die aktuell gültige Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) vom 29.09.2016 (Amtsblatt 2016, S. 1434 ff). Im Hinblick auf das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben), ist die Kalkulation der Gebührensätze regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfung ergab die Notwendigkeit einer Anpassung aller Gebührentarife der Feuerwehrgebührensatzung. Die neue Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) umfasst neben der Anpassung der Gebührentarife auch Änderungen des Textteils, die die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung widerspiegeln. Die Feuerwehrgebührensatzung wurde unter Berücksichtigung des aktuellen Satzungsmusters des Hessischen Städtetages erstellt.
B. Finanzielle Auswirkungen
B. Alternativen Keine. Die Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung ist mit Blick auf das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip geboten. Aufgrund der erheblichen Kostensteigerungen (siehe Abschnitt E) ist eine Neubemessung der Gebührensätze unumgänglich.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
C. Lösung Beschlussfassung und Inkraftsetzung der neuen Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung), wie in der Anlage ersichtlich, zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
D. Klimaschutz
D. Öffentlichkeitsbeteiligung a) ☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben Folgende Form ist vorgeschrieben: und/oder b) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen Kurze Beschreibung (2 - 3 Sätze): c) Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil: ☒ verwaltungsinterner Vorgang ☐ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend ☐ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden ☐ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung ☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund ☐ Beteiligung hat bereits stattgefunden Erläuterung (optional): d) ☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil