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Satzung zur Änderung der Gebührentarife für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Hilfeleistungssatzung)

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 23.05.2008, M 95

Betreff: Satzung zur Änderung der Gebührentarife für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Hilfeleistungssatzung) Vorgang: Auf Antrag des Magistrats vom 08.06.2008

  1. Die im Entwurf in der Anlage vorgelegte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen.

  2. Der Magistrat wird beauftragt, alles Weitere, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) hat aufgrund eines angefochtenen Gebührenbescheides in seinem Urteil vom 22.08.2007, Az.: 5 UE 1743/06, entschieden, dass die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main vom

  3. März 2001 (Amtsblatt 2001, S. 268 ff) über die Heranziehung zu Kosten bei einem durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarm in den Gebührentarifen nichtig ist. Dies bedingt eine grundlegende Änderung der Gebührentarife. Es wurde letztinstanzlich festgelegt, dass Vorhaltekosten (Arbeitsplatz-, Overhead-, Gebäudekosten etc.), die von der Allgemeinheit über Steuermittel getragen werden, nicht in die Kalkulation der Gebührensätze einbezogen werden dürfen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nur die für die jeweilige Einsatzzeit anzusetzenden Personal- und Sachkosten. Der VGH bemängelte insbesondere, dass für die bisherige Berechnung der Personalkosten die Personalkostentabelle des Landes herangezogen wurde (die grundsätzlich zu Personalkostenkalkulationen heranzuziehen war), in der von einer damaligen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ausgegangen wird gegenüber 48 Wochenstunden bei Feuerwehrangehörigen. Zudem hält der VGH die Einbeziehung der Arbeitsplatzkosten in die Personalkostentabelle des Landes und die dadurch entstehende Kostenüberschreitung bereits als ausreichend für die Ungültigkeit der Stundentarife. Bei den Fahrzeugkosten kann neben den variablen Kosten (Wartung, Instandhaltung, Betriebskosten) nur noch derjenige Teil der Vorhaltekosten Berücksichtigung finden, der anteilig auf die einzelne Einsatzstunde im Verhältnis zur Gesamtstundenzahl des Jahres anfällt. Die bisherige Berechnung der Sachkosten, die aufgrund seinerzeit noch nicht vorhandener Daten aus einer aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung qualifiziert geschätzt wurden, hat das Gericht als überhöht und damit für ungültig erklärt. Daher ist die Neukalkulation der zu erhebenden Stundentarife im Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Hilfeleistungssatzung) sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft vorzunehmen. Die Aufteilung in zwei Stufen ist erforderlich, weil bei den Personalkosten für den zurückliegenden Zeitraum die "Mittleren Beträge für Personalausgaben 1999" und ab Inkrafttreten der neuen Satzung in 2008 die "Mittleren Beträge für Personalkosten 2008" als Basisbeträge berücksichtigt werden müssen. Auch bei den Sachkosten gelten für die beiden Zeiträume unterschiedliche Preisindizes, die in der Kalkulation entsprechend Berücksichtigung finden. Die Berechnung der Personalgebühren (Ziffer 1 der Anlage) als auch der Fahrzeuggebühren (Ziffer 2 der Anlage) stellt sich somit wie folgt dar: Personalgebühren (Personalkostenberechnung): Kosten lt. Veröffentlichung "Mittlere Beträge für Personalausgaben 1999" bzw. "Mittlere Beträge für Personalausgaben 2008"
    Mittlere Jahresbeträge für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, (48 Std. x 52 Wochen = 2.496 Std.) Formel: jeweilige Besoldung 2.496 Std. Für die Formel wurde die Durchschnittsbesoldung der jeweiligen Laufbahn ermittelt, was auch im Regelfall der Besoldung der Besatzung auf den Fahrzeugen entspricht. Fahrzeuggebühren (Sachkostenberechnung) : a) Fixkosten: Hier sind Abschreibungen, Verzinsung des Anlagekapitals und Versicherungen zu ermitteln und durch die Jahresstunden (365 Tage x 24 Std. = 8.760 Std.) zu dividieren. b )Variable Kosten: Hier sind die durch den jeweiligen Einsatz verursachten tatsächlichen Kosten (Verschleiß, Betriebsstoffe etc.) zu ermitteln und durch den Ausrückeradius je Wachbezirk (5,17 km) zu dividieren. Mit diesem durch das Gericht festgelegten Berechnungsmodell reduzieren sich die Gebührensätze für Personalkosten um fast 50 %, die Gebührensätze für Sachkosten um mehr als 85 %, was zu Mindereinnahmen in den vergangenen Haushaltsjahren geführt hat und dem Grundsatz der Haushaltsklarheit und -wahrheit folgend eine Reduzierung der Haushaltsansätze für die Zukunft zwingend bedeutet. Die Gerätegebühren unter Ziffer 3 der Anlage werden von dem Gerichtsurteil nicht berührt, da es sich hier durchweg um freiwillige Leistungen bzw. Anmietungen handelt. Hier erfolgte keine Neuberechnung. Es handelt sich lediglich um eine Glättung der Beträge nach der Euroumstellung. Die Pauschalgebühren (Ziffer 4 der Anlage) wurden anhand der neuen Gebührensätze für das Personal und die Fahrzeuge berechnet. Die Gebührentarife der Ziffer 5 erfuhren lediglich eine Anpassung im Zuge der Euroumstellung. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Gebührenbescheid kam es zu insgesamt 473 Widersprüchen aus dem betroffenen Geschäftsbereich in den Jahren 2003 bis 2007, deren Widerspruchsführer nunmehr einen Rückerstattungsanspruch haben. Die Gegenüberstellung der alten und der neuen Gebühren ist gleichfalls als Anlage beigefügt. B. Alternativen: Alternativen ergeben sich keine. Da mit dem Gerichtsurteil die Nichtigkeit der bestehenden Gebühren festgestellt wurde, ist eine Anpassung notwendig, um wieder Gebühren erheben zu können. C Lösung: Inkraftsetzung der neuen Gebührentarife und Abhilfe der anhängigen 473 Widersprüche. D. Kosten Kosten entstehen keine. Anlage Gebuehrentarife (nicht öffentlich - ca. 20 KB) Anlage Gegenueberstellung (nicht öffentlich - ca. 21 KB) Anlage Satzungsentwurf (ca. 10 KB)

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