Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung)
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 04.07.2016, M 132
Betreff: Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 19.06.2008, § 4145 (M 95)
- Die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen, insbesondere die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main. Begründung: A. Zielsetzung Der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel hat aufgrund eines angefochtenen Gebührenbescheides in seinem Urteil vom 22.08.2007 (Az.: 5 UE 1743/06) entschieden, dass die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main vom 06.03.2001 (Amtsblatt 2001, S. 268 ff) über die Heranziehung zu Kosten bei einem durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarm in den Gebührentarifen grundlegend geändert werden muss. Es wurde in letzter Instanz festgestellt, dass Vorhaltekosten (Arbeitsplatz-, Overhead-, Gebäudekosten etc.), die von der Allgemeinheit über Steuermittel getragen werden, aufgrund der engen gesetzlichen Formulierung in Bezug auf den Kostenbegriff der Ermächtigungsgrundlage (§ 61 HBKG), nicht in die Kalkulation der Gebührensätze einbezogen werden dürfen. Daher wurde die Kalkulation der zu erhebenden Stundensätze im Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Hilfeleistungssatzung) sowohl rückwirkend (die Rückwirkung wurde aufgrund der damaligen Euroumstellung für den 01.01.2002 festgelegt), als auch für die Zukunft (ab Inkrafttreten der neuen Gebührentarife) vorgenommen. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main trat zum 01.07.2008 in Kraft. Dies führte in der Folge zu einer drastischen Verminderung der Gebührensätze und damit zu einer deutlichen Reduzierung der Einnahmen (ca. 1,3 Mio. € pro Jahr). Mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs waren im Ergebnis letztlich alle entsprechend kalkulierten Gebührensatzungen hessischer Feuerwehren angreifbar, sodass sich der Gesetzgeber auch auf Initiative der Stadt Frankfurt am Main veranlasst sah, hierauf zu reagieren. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 18.11.2009 wurde dementsprechend die Grundlage der kommunalen Gebührenerhebung geändert, sodass eine Änderung der kommunalen Feuerwehrgebührensatzungen erforderlich wurde. Durch die Novellierung des HBKG erhielten die Kommunen durch § 61 Absatz 5 HBKG die Möglichkeit, in die Pauschalsätze ihrer Feuerwehrgebührensatzungen sowohl die persönlichen als auch sächlichen Einsatzkosten sowie die strukturellen Vorhaltekosten in angemessenem Umfang einfließen zu lassen. Dies führt in der Regel zu einer Erhöhung der Gebühren. In 2010 übernahm eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Hessischen Städtetages die Aufgabe, ein neues Satzungsmuster für eine Feuerwehrgebührensatzung und eine Feuerwehrsatzung zu erstellen. Das Satzungsmuster inklusive Gebührenverzeichnis wurde erstmals am 04.10.2010 veröffentlicht. Die letztmalige Aktualisierung erfolgte am 20.03.2012, auf deren Grundlage die Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) erstellt wurde. Aktuelle Rechtsprechung wurde ebenfalls berücksichtigt. Die bisher eigenständige Satzung über die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frankfurt am Main vom 01.03.1984, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.07.1994, wurde in die Feuerwehrgebührensatzung integriert. Das Muster des Hessischen Städtetages sieht hierfür eine optionale Regelung vor. Die Satzung entspricht damit sowohl textlich als auch hinsichtlich der Gebührenkalkulation den derzeit aktuellen gesetzlichen Grundlagen. Es dient zur Kenntnis, dass mit der vorliegenden Neufassung der Gebührensatzung die Gebührensätze deutlich steigen werden, so zum Beispiel für das meist eingesetzte Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) von 9 € auf 191 € pro Stunde. Es ist denkbar, aus politischen Gründen heraus eine sukzessive Anpassung der Gebührensätze vorzunehmen. Dies würde jedoch dem Kostendeckungsprinzip im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben widersprechen und zu Einnahmeverlusten für die Stadt Frankfurt am Main führen. B. Alternativen Keine. Der deutliche Anstieg der Gebührensätze bei der Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung ist sachgerecht, um dem Kostendeckungsprinzip im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben Rechnung zu tragen. C. Lösung Beschluss der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung) und Inkraftsetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. D. Kosten Keine. Anlage _Gebuehrenverzeichnis (ca. 55 KB) Anlage _Satzungsentwurf (ca. 61 KB) Anlage _Synopse_Gebuehrenverzeichnis (ca. 76 KB) Anlage _Synopse_Satzung (ca. 86 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage: Antrag vom 13.09.2016, NR 101
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
Sitzung
3
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
TO I, TOP
10
Der Vorlage M 132 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP BFF FRAKTION Frankfurter Linke
Sitzung
4
Haupt-
und Finanzausschusses
TO I, TOP 31
1. Der Vorlage M 132 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 101 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP BFF FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
Linke
Sitzung
6
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 17
1. Der Vorlage M 132 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage NR 101 wird abgelehnt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP BFF FRAKTION Frankfurter
Ablehnung:
Linke