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Vorkaufssatzung Nr. 11 - Südlich Gutleutstraße/Hirtenstraße/Wurzelstraße - hier: Satzungsbeschluss - § 25 (1) BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 13.10.2025, M 150 Betreff: Vorkaufssatzung Nr. 11 - Südlich Gutleutstraße/Hirtenstraße/Wurzelstraße - hier: Satzungsbeschluss - § 25 (1) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.01.2021, § 7020 (M 192) I. Die vorgelegte Vorkaufssatzung Nr. 11 - Südlich Gutleutstraße/Hirtenstraße/Wurzelstraße - wird nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 16 (2) Satz 2 BauGB durchzuführen. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Der Magistrat ist durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2021, § 7020 beauftragt, für das Gebiet südlich der Gutleutstraße den Bebauungsplan Nr. 934 - Südlich Gutleutstraße / Hirtenstraße / Wurzelstraße - im Stadtteil Gutleutviertel aufzustellen. Ziel des Bebauungsplans ist es, auf Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans "Sommerhoffpark" (Beschluss vom 24.02.2011, § 9545) und des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts "Frankfurt 2030+" (Beschluss vom 07.11.2019, § 4793) die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein urbanes, gemischt genutztes Quartier mit signifikantem Wohnanteil und den notwendigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur als Maßnahme der Innenentwicklung zu schaffen. Dabei ist insbesondere ein Standort für die zukünftige Grundschule "Gutleutviertel" sowie für eine Kindertagesstätte zur Deckung lokaler Bedarfe zu berücksichtigen. Die Stadtverordnetenversammlung hat mit § 5021 vom 11.07.2024 den Grundsatzbeschluss "Das Produktive Quartier am Gutleuthafen - nutzungsgemischt, gemeinwohlorientiert, nachhaltig!" gefasst, der in seinem Strukturkonzept in zentraler Lage zwischen "Wurzelsiedlung" und der beruflichen Werner-von-Siemens-Schule eine Potenzialfläche für den Bau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte vorsieht. Zudem ist die Entwicklung eines autoarmen Quartiers vorgesehen. Dies soll durch einen Mobilitätspunkt mit Quartiersgarage gefördert werden. Dieser stellt eine Kombination aus Parkhaus und Mobilitätszentrum dar und zielt darauf ab, den öffentlichen Raum vom ruhenden Verkehr zu entlasten und gleichzeitig nachhaltige Mobilitätslösungen zu fördern. Der überwiegende Teil der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 934 befindet sich bereits im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main. Teilweise sind diese Flächen im Erbbaurecht an verschiedene Erbbaurechtsnehmer vergeben. Lediglich zwei Einzelgrundstücke befinden sich in privatem Eigentum. Das Plangebiet umfasst eines dieser Grundstücke, zentral an der Gutleutstraße zwischen Wurzelstraße und Gutleuthofweg gelegen (Gemarkung Frankfurt Bezirk 15 (467), Flur 189, Flurstück 9/15). Hier befindet sich heute eine gewerbliche Nutzung mit einem zweigeschossigen Bürogebäude parallel zur Gutleutstraße sowie einer unmittelbar daran anschließenden, eingeschossigen Lagerhalle. Aufgrund seiner zentralen Lage nimmt das Plangebiet eine Schlüsselrolle für die zukünftige städtebauliche Entwicklung des Quartiers ein. Es kann die Flächenbereitstellung für die soziale oder verkehrliche Infrastruktur nachhaltig erleichtern. Eine mögliche Fehlentwicklung durch bauliche Nutzungen, die den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans Nr. 934 entgegenstehen, soll daher verhindert werden. Die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt, im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 934 - Südlich Gutleutstraße / Hirtenstraße / Wurzelstraße - städtebauliche Maßnahmen durchzuführen. Ziel ist es insbesondere die Voraussetzungen für die Standorte einer Grundschule und einer Kindertagesstätte sowie für einen Mobilitätspunkt mit Quartiersgarage zu schaffen. Zur Sicherung dieser Entwicklung soll für einen Teilbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 934 eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen werden. Da die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt, im Geltungsbereich der Vorkaufssatzung Nr. 11 die beschriebenen städtebaulichen Maßnahmen durchzuführen, kann sie an diesem Grundstück ein besonderes Vorkaufsrecht geltend machen. Die durch die Vorkaufssatzung gegebenenfalls entstehenden Kosten werden aus den laufenden Haushaltsmitteln des Amtes für Bau und Immobilien, das für derartige Grundstücksgeschäfte Mittel vorhält, finanziert. Anlage 1_Vorkaufssatzungtext (ca. 382 KB) Anlage 2_Karte (ca. 1,2 MB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 27.11.2020, M 192 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Klima- und Umweltschutz Haupt- und Finanzausschuss Beratung im Ortsbeirat: 1 Versandpaket: 15.10.2025 Beratungsergebnisse: 40. Sitzung des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz am 27.11.2025, TO I, TOP 13 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 150 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt und ÖkoLinX-ELF; Linke (= Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau) Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG und AfD (= Annahme) FRAKTION (= Votum im Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau) Gartenpartei (= Ablehnung) 40. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 02.12.2025, TO I, TOP 16 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 150 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) Stadtv. Yilmaz und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)