Hafen- und Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main: Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss 2025
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 140 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Für die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss eines Eigenbetriebes finden die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes Hessen (EigBGes) in der Fassung vom 09. Juni 1989, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.04.2025, Anwendung.
B. Finanzielle Auswirkungen
Keine
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Der gemäß § 22 EigBGes und § 16 Betriebssatzung aufzustellende Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach § 27 Abs. 2 EigBGes durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dieser hat den Jahresabschluss nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen.
D. Klimaschutz
Die Prüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG hat für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2023 bis 2027 das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.