Bebauungsplan Nr. 786 - Schwanheim, Südlich Höchster Weg (Freizeitgärten) hier: Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung - § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 11.07.2016, M 140
Betreff: Bebauungsplan Nr. 786 - Schwanheim, Südlich Höchster Weg (Freizeitgärten) hier: Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung - § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 29.05.2008, § 4034 (M 77) I. Es dient zur Kenntnis, dass - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 19.01.2010 und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 31.05.2010 bis 02.07.2010 durchgeführt worden sind. II. Der vorgelegte Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung ist nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 4a (3) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. III. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu II.: Mit Beschluss vom 25.09.1997, § 753, hat die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 786 beschlossen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und in Bürgeranhörungen wurden gegen mehrere vorgesehene Festsetzungen Kritik geäußert. Mit dem Bericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung wurde ein Grundkonsens für das weitere Vorgehen herbeigeführt (B 565 vom 31.07.2000 und § 7072 vom 26.10.2000). Ergänzend hierzu wurde der Magistrat mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (§ 2171 vom 05.07.2007) beauftragt, zur Sicherung des Schwanheimer Unterfelds für die Bebauungspläne Nr. 782 und Nr. 786 die räumlichen Geltungsbereiche zu erweitern und die Größe der Gartenlauben auf 30 m3 zu beschränken. Der Bebauungsplan-Entwurf vom 30.08.1996 (Fassung der ersten öffentlichen Auslegung) wurde auf Grundlage der o.g. Beschlüsse und sonstiger, im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung vorgebrachter Stellungnahmen geändert, so dass eine erneute (2.) öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 786 erforderlich ist. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen: Zeichnerische Festsetzungen (Planteil): Im Südwesten und Nordwesten wird für die in den Geltungsbereich neu aufgenommenen Flurstücke die Festsetzung "Private Grünfläche - Freizeitgarten" ergänzt. Entsprechend der Bestandssituation werden, anstelle der Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen, Flächen die mit Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit, mit Fahrrechten zu Gunsten der Anlieger und mit Leitungsrechten zu Gunsten der Erschließungsträger zu belasten sind, festgesetzt. Textliche Festsetzungen: Die textlichen Festsetzungen wurden grundsätzlich überarbeitet und dabei neu gegliedert und teilweise zusammengefasst. Folgende Festsetzungen wurden wie nachstehend geändert bzw. ergänzt: Entsprechend dem Grundkonsens sind die Festsetzung zur Unzulässigkeit von Ver- und Entsorgungsleitungen, die Festsetzung, dass Gebäude nur in Form von Gartenlauben oder Gerätehütten ohne Aufenthaltsräume zulässig sind, und die Festsetzung zur Sammlung des Dachflächenwassers und dessen Verwendung zur Bewässerung der Freizeitgärten entfallen. Darüber hinaus ist die Festsetzung zur Größe der Gartenlauben auf Grundstücken unter 300 m2 entfallen; dafür wird eine Mindestparzellengröße festgesetzt. Statt dem anzupflanzenden standortgerechten, einheimischen Laubbaum pro volle 300 m2 Gartenfläche ist nun ein standortgerechter Obstbaumhochstamm nachzuweisen. Die Festsetzung zur Unzulässigkeit von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss oder mit Kellergeschossen oder mit Dachgeschossen ist ebenfalls entfallen, da die dauerhafte Wohnnutzung an sich nicht dem Nutzungszweck eines Freizeitgartens entspricht. Ferner wird auf die Festsetzung zur Eingrünung der Freizeitgärten an den Grenzen zum Außenbereich (zur freien Landschaft) mit standortgerechten einheimischen Laubbäumen und Laubsträuchern verzichtet, da hierfür kein Regelungserfordernis mehr gesehen wird. Hinweis: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind archäologische Denkmäler bekannt. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zwei geschützte Biotope im Sinne des § 13 HAGBNatSchG bekannt und wurden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Begründung zum Bebauungsplan: Gliederung und Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf wurden an die o.g. Änderungen sowie an die inzwischen in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen angepasst. Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4a (3) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nicht. Zu III.: Werden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan (ca. 2,9 MB) Anlage 2_Textteil_BBPL (ca. 5 KB) Anlage 3_Begr_BBPL (ca. 335 KB)