Bebauungsplan Nr. 786 - Schwanheim, Südlich Höchster Weg (Freitzeitgärten) hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB
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Vortrag des Magistrats vom 28.04.2008, M 77
Betreff: Bebauungsplan Nr. 786 - Schwanheim, Südlich Höchster Weg (Freitzeitgärten) hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 05.07.2007, § 2171 I. Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 786 - Schwanheim, Südlich Höchster Weg (Freizeitgärten) wird, wie im vorgelegten Lageplan vom 13. 09. 2007 dargestellt, geändert. Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung weiterer Freizeitgärten im Schwanheimer Unterfeld geschaffen werden. II. Der Magistrat wird beauftragt, beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main die Änderung des Flächennutzungsplans zu beantragen. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE zu I. Die Erweiterungen des Geltungsbereichs erfassen größtenteils derzeit bestehende Gartengrundstücke. Diese liegen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanverfahrens Nr. 786. Dies wird von den betroffenen Nutzern und Eigentümern als willkürlich empfunden. Da sowohl das derzeitige Bebauungsplangebiet als auch die Erweiterungsfläche außerhalb der Schutzzone II des Landschaftsschutzgebietes "GrünGürtel und Grünzüge" liegen und bereits seit langer Zeit als Freizeitgärten genutzt werden, erscheinen die Erweiterungen des Geltungsbereiches als sinnvoll. Innerhalb der Schutzzone I des Landschaftsschutzgebietes sind solche Freizeitgärten integrierbar, sofern sie die Vorgaben zu Hüttengrößen und Umzäunungen einhalten. Im Bereich des hier aufzustellenden Bebauungsplanes ist das Landschaftsbild auch durch den gartentypischen Bewuchs geprägt. Die südwestliche Erweiterung berücksichtigt dabei diesen landschaftsprägenden Bewuchs und bezieht nur die entsprechend bewachsenen Grundstücksteile der hier sehr langen und schmalen Parzellen in den Geltungsbereich ein. zu II. Im Flächennutzungsplan ist das Areal als Friedhofsfläche dargestellt. Zur Anpassung des Flächennutzungsplans an die geänderten Planungsziele ist dieser im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB zu ändern. Hinweis: Anlage steht digital nicht zur Verfügung.Nebenvorlage: Antrag vom 14.05.2008, NR 903