Satzung über die Gebühren an Parkzeituhren und Parkscheinautomaten in Frankfurt am Main vom 09.04.1996 in der Fassung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2001, § 1550 hier: Ergänzung für die Einführung einer unentgeltlichen Park
Vorlagentyp: M
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 28.05.2004, M 105
Betreff: Satzung über die Gebühren an Parkzeituhren und Parkscheinautomaten in Frankfurt am Main vom 09.04.1996 in der Fassung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2001, § 1550 hier: Ergänzung für die Einführung einer unentgeltlichen Parkzeit Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 13.12.2001, § 1550 (M 258)
- In der Satzung -§ 1 Geltungsbereich- wird folgender Satz neu eingefügt: Für zeitlich begrenztes Parken kann von einer Gebühr abgesehen werden.
- Der Magistrat wird beauftragt, die vorgelegte Neufassung der Satzung zu veröffentlichen.
- Der Magistrat wird aufgefordert, nach Abschluss des halbjährlichen Probelaufes in der Leipziger Straße und Schweizer Straße über die Ergebnisse, insbesondere über die Einnahmeverluste, zu berichten. Begründung: Bundesrat und Bundestag haben durch eine Änderung der Parkgebührenregelung beschlossen, die Gebührenerhebung an Parkuhren und Parkscheinautomaten vollständig in das Ermessen der Kommunen zu legen. Somit liegt es entgegen der bisherigen Regelung in der Entscheidung der Kommunen, bei bewirtschafteten Stellplätzen eine bestimmte Parkzeit gebührenfrei zu stellen. Der Magistrat beabsichtigt, einen halbjährlichen Probelauf in der Leipziger Straße und Schweizer Straße durchzuführen. Die zur Zeit geltende Satzung enthält keine Möglichkeit, von der Erhebung einer Parkgebühr abzusehen. Somit ist eine Ergänzung der Satzung für die Einführung einer unentgeltlichen Parkzeit bereits für die Durchführung des Probelaufes Leipziger Straße und Schweizer Straße erforderlich. Satzung über die Gebühren an Parkzeituhren und Parkscheinautomaten in Frankfurt am Main Aufgrund des § 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBI. I., S 310, S 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.01.2004 (BGBl I., S.74) und der Verordnung des Landes Hessen zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 08.07.1981 (GVBI. I., S. 228) wird festgesetzt: § 1 Geltungsbereich Die in der Satzung festgesetzten Gebühren gelten an allen Parkzeituhren und Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Frankfurt am Main nach der in § 2 dieser Satzung festgesetzten Staffelung. Für zeitlich begrenztes Parken kann von einer Gebühr abgesehen werden. § 2 Gebührenstaffelung Eine Gebühr von 1,00 Euro für 30 Minuten Parkzeit ist an den Parkzeituhren und Parkscheinautomaten im durch Friedensbrücke / Speicherstraße / Hafenstraße / Hafenstraßentunnel / Mainzer Landstraße / Taunusanlage / Reuterweg / Bockenheimer Anlage / Eschenheimer Anlage / Friedberger Anlage / Obermainanlage / Flößerbrücke / Flussmitte des Mains nach Osten / Deutschherrnbrücke / Bahnlinie der Deutschen Bahn AG in Sachsenhausen / Stresemannallee begrenzten Gebiet der Frankfurter Innenstadt zu entrichten. Eine Gebühr von 0,50 Euro für 30 Minuten Parkzeit ist an allen Parkzeituhren und Parkscheinautomaten im restlichen Stadtgebiet zu entrichten. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Frankfurt am Main,Nebenvorlage: Antrag vom 09.06.2004, NR 1409 Antrag vom 30.06.2004, NR 1428