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Wassersparen in Dürreperioden

Vorlagentyp: B

Bericht

Der Entwurf einer Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung befindet sich derzeit in der Aufstellung und wird aktuell durch das Rechtsamt geprüft. Bei der Erstellung der Verordnung wurde sich an der Musterverordnung des Hessischen Landwirtschaftsministeriums orientiert. Die Gefahrenabwehrverordnung ermöglicht die Einschränkung der Entnahme und Nutzung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Der Trinkwassernotstand tritt ein, wenn die durch den Wasserversorger zur Verfügung gestellten Wassermengen aufgrund klimatischer oder anderer lokaler Besonderheiten nicht ausreichen, um die Bevölkerung im Stadtgebiet oder in Teilen davon zu versorgen. Verkündet wird der Notstand durch den Magistrat oder den Oberbürgermeister. Die Regelungen schränken beispielsweise das Befüllen privater Pools, das Reinigen privater Fahrzeuge sowie das Reinigen von Gehwegen oder Terrassen während eines Trinkwassernotstands ein. Eine Schutzbewässerung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie anderer mehrjähriger Vegetation ist mit Einschränkungen gestattet, das Bewässern von Rasenflächen dagegen generell nicht. Springbrunnen und andere Wasserspiele werden ebenfalls reguliert. Gleiches gilt für gewerbliche Fahrzeugwaschanlagen, deren Betrieb nur bei Vorhandensein besonders sparsamer Anlagen gestattet ist. Die Bewässerung von Sportplätzen und landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist ebenfalls eingeschränkt. Kritischen Infrastrukturen und anderen relevanten Einrichtungen ist es gestattet, weiterhin Trinkwasser in dem Maße zu entnehmen, wie es für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Darunter fallen unter anderem Energieversorger, Feuerwehr, Schulen, Kitas, Arztpraxen, Pflegeheime, Forschungseinrichtungen sowie Arzneimittelproduzenten. Gleiches gilt für Unternehmen und Betriebe, wenn die Wasserentnahme für die Aufrechterhaltung des Betriebs aus existenziellen Gründen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig ist.

Beratungsverlauf 17 Sitzungen

Sitzung 39
OBR 9
TO II, TOP 8
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 2
TO II, TOP 28
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 39
OBR 13
TO I, TOP 10
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 39
OBR 1
TO I, TOP 50
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
CDU SPD FDP Linke BFF Die Partei
Ablehnung:
Grüne ÖkoLinX-ELF
Sitzung 39
OBR 4
TO II, TOP 26
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 39
OBR 16
TO I, TOP 16
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 11
TO II, TOP 1
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 39
OBR 7
TO II, TOP 2
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 6
TO I, TOP 27
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 10
TO II, TOP 17
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 14
TO I, TOP 14
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 39
OBR 8
TO I, TOP 33
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 3
TO I, TOP 33
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 12
TO I, TOP 8
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 15
TO I, TOP 12
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Sitzung 40
OBR 5
TO I, TOP 47
Angenommen
Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 41
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 15
Angenommen
nicht auf TO Die Vorlage B 168 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne CDU SPD Linke FDP BFF-BIG AFD VOLT FRAKTION
Ablehnung:
Gartenpartei Stadtv. Yilmaz
Enthaltung:
ÖkoLinX-ELF