Wassersparen in Dürreperioden
Bericht
Der Entwurf einer Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung befindet sich derzeit in der Aufstellung und wird aktuell durch das Rechtsamt geprüft. Bei der Erstellung der Verordnung wurde sich an der Musterverordnung des Hessischen Landwirtschaftsministeriums orientiert. Die Gefahrenabwehrverordnung ermöglicht die Einschränkung der Entnahme und Nutzung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Der Trinkwassernotstand tritt ein, wenn die durch den Wasserversorger zur Verfügung gestellten Wassermengen aufgrund klimatischer oder anderer lokaler Besonderheiten nicht ausreichen, um die Bevölkerung im Stadtgebiet oder in Teilen davon zu versorgen. Verkündet wird der Notstand durch den Magistrat oder den Oberbürgermeister. Die Regelungen schränken beispielsweise das Befüllen privater Pools, das Reinigen privater Fahrzeuge sowie das Reinigen von Gehwegen oder Terrassen während eines Trinkwassernotstands ein. Eine Schutzbewässerung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie anderer mehrjähriger Vegetation ist mit Einschränkungen gestattet, das Bewässern von Rasenflächen dagegen generell nicht. Springbrunnen und andere Wasserspiele werden ebenfalls reguliert. Gleiches gilt für gewerbliche Fahrzeugwaschanlagen, deren Betrieb nur bei Vorhandensein besonders sparsamer Anlagen gestattet ist. Die Bewässerung von Sportplätzen und landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist ebenfalls eingeschränkt. Kritischen Infrastrukturen und anderen relevanten Einrichtungen ist es gestattet, weiterhin Trinkwasser in dem Maße zu entnehmen, wie es für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Darunter fallen unter anderem Energieversorger, Feuerwehr, Schulen, Kitas, Arztpraxen, Pflegeheime, Forschungseinrichtungen sowie Arzneimittelproduzenten. Gleiches gilt für Unternehmen und Betriebe, wenn die Wasserentnahme für die Aufrechterhaltung des Betriebs aus existenziellen Gründen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig ist.