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Optimierung des Bebauungsplans Nr. 556Ä - Messeviertel/Hemmerichsweg hier: Bebauung ehemaliges Polizeipräsidium

Vorlagentyp: B

Bericht

Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundstücks- und Gebäudebegrünung bzw. -gestaltung richten sich grundsätzlich nach den spezifischen Verhältnissen und Anforderungen des jeweiligen Bebauungsplangebiets. Sie müssen zudem dem Abwägungsgebot des § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuchs (BauGB) entsprechen. Die auf Basis der gebietsspezifischen Voraussetzungen und Anforderungen zu treffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans können daher den Inhalten des Entwurfs zur Freiraumsatzung entsprechen, sie können aber auch über diese hinausgehen oder aber hinter diesen zurückbleiben. Zum gegenwärtigen Verfahrensstand ist noch nicht abschließend erkennbar, inwieweit sich die Festsetzungen des Bebauungsplans von den Vorgaben der noch in der politischen Abstimmung befindlichen Freiraumsatzung unterscheiden werden. Grundsätzlich wird jedoch angestrebt, den Festsetzungskatalog mit den Inhalten der Freiraumsatzung zu synchronisieren. Wie heute bei allen neu aufzustellenden Bebauungsplänen üblich, wird auch der Bebauungsplan Nr. 556 Ä verschiedene Festsetzungen zur Begrünung der Gebäude (Dach- und Fassadenbegrünung) sowie der Grundstücksfreiflächen und insbesondere zum Erhalt und der Neuanpflanzung von Bäumen enthalten. Angesichts des bislang bestehenden sehr hohen Versiegelungsgrades auf dem Gelände des alten Polizeipräsidiums wird mit diesen Festsetzungen zur Gebäude- und Grundstücksbegrünung das kleinklimatisch aktive Grünvolumen perspektivisch erheblich vergrößert werden. Die seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 556 im Jahr 2001 bestehende Festsetzung von zwei Baumreihen in der Mainzer Landstraße, im Abschnitt zwischen der Ludwigstraße und dem Platz der Republik, wird beibehalten werden. Inwieweit die im Wasserkonzept der Stadt Frankfurt am Main aufgeführten Maßnahmen zur Einsparung und Substitution von Trinkwasser im Plangebiet sinnvoll und umsetzbar sind, wird derzeit eingehend überprüft. Die zu erwartende Anzahl an Nutzern stellt dabei eine wichtige Kenngröße dar. Als möglicher Bestandteil des zu entwickelnden Wasserkonzepts wird auch die Möglichkeit der Bereitstellung von Niederschlagswasser für das Grünflächenamt zur Bewässerung des Stadtgrüns (z.B. in der angrenzenden Friedrich-Ebert-Anlage) betrachtet. Hinsichtlich der Schaffung einer rechtlichen Verbindlichkeit, ist insbesondere zu hinterfragen, welche der verschiedenen Maßnahmen des Wasserkonzepts mit den zur Verfügung stehenden Instrumenten des Bauplanungsrechts festgesetzt oder ergänzend vertraglich vereinbart werden können und ob sie dem Angemessenheitsgrundsatz des § 11 Absatz 2 BauGB entsprechen. Ob die für den Bau der U-Bahn-Strecke notwendigen Brunnen zur Grundwasserhaltung weiter betrieben und eine dauerhafte Nutzung des Grundwassers in den privaten Bauvorhaben des Bebauungsplans technisch möglich und rechtlich zulässig ist, wird derzeit in Abstimmung mit der Stadtbahn Europaviertel Projektbaugesellschaft mbH (SBEV) geprüft. Die Forderung eines energetischen Standards für die Neubauten entzieht sich den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Im ergänzenden städtebaulichen Vertrag soll jedoch die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen eines Energiekonzeptes für das Quartier in Abstimmung mit dem Energiereferat vereinbart werden. Welcher Grad der Energieeffizienz sinnvoll erreicht werden kann, ergibt sich aus dieser quartiers- und gebäudespezifischen Konzeption. Die Klärung der in einem Plangebiet vorliegenden hydrogeologischen Verhältnisse (Grundwasserstände, Versickerungsfähigkeit des Untergrundes) und die Ermittlung von eventuell vorkommenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen gehört zum rechtlich vorgegebenen Prüfprogramm eines jeden Bebauungsplanverfahrens und wurde folglich auch hier vorgenommen. Dies ist eine Voraussetzung, um die in § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Umweltbelange hinreichend berücksichtigen zu können. Die Verwendung möglichst nachhaltiger Baustoffe mit geringem CO2-Fußabdruck und das Recycling oder Downcycling der Abbruchmaterialien entzieht sich den planungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten. Unabhängig davon würde ein Recycling immer die Unbedenklichkeit der Abbruchmaterialien voraussetzen. Dies kann angesichts der bauzeitlich häufig verwendeten Baustoffe, die oftmals mit gesundheitsgefährdeten Schadstoffen, wie z. B. Asbest, belastet sind, im Voraus kaum verlässlich ermittelt werden. Der Magistrat hat das Ziel, die Mobilität in der Stadt Frankfurt am Main nachhaltig und mit dem Schwerpunkt auf den Umweltverbund zu organisieren. Das gilt auch für die Bauvorhaben im Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 556 Ä, im Rahmen derer entsprechend eingewirkt wird. Damit einher geht aber auch der Anspruch, die Investor:innen zu motivieren, einen Teil der so durch den Wegfall von Pkw-Stellplätzen eingesparten Mittel in Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes einzubringen. Das dazu erforderliche Mobilitätskonzept wird derzeit verhandelt. Es ist vorgesehen, dass der Bebauungsplanentwurf eine Doppelnutzung der Dachflächen zur extensiven Begrünung sowie zum Aufstellen von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie grundsätzlich ermöglichen wird. Darüber hinaus stellt die Nutzung von Solarenergie auf den Neubauten einen Bestandteil des derzeit vom Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit dem Energiereferat entwickelten Energiekonzeptes dar. Die Gewährleistung fußläufiger, für die allgemeine Öffentlichkeit nutzbare Verbindungen und Querungsmöglichkeiten war bereits eine Vorgabe für das vorlaufende städtebauliche Wettbewerbsverfahren zur Neuordnung und Entwicklung des alten Polizeipräsidiums. Der siegreiche Entwurf hat diese Vorgabe vollständig umgesetzt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans werden dies nun, ggf. unterstützt durch ergänzende Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag, (planungs-)rechtlich absichern. Zum aktuellen Stand des Verfahrens erscheint eine weitergehende Information der Öffentlichkeit nicht zielführend. Mit Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Mai 2022 und der ergänzenden Information im Rahmen der Ortsbeiratssitzung am 26.04.2022 wurden die seinerzeit vorliegenden Informationen vollumfänglich kommuniziert. Die seither erfolgten Erarbeitungen fließen unmittelbar in den Bebauungsplanentwurf zur Durchführung der öffentlichen Auslegung ein und werden sodann im gesetzlich vorgesehenen Rahmen kommuniziert. Eine weitere zwischengeschaltete Veranstaltung vermag folglich inhaltlich keine weiteren Informationen zu vermitteln und erscheint somit wenig zweckdienlich. Sofern seitens des Ortsbeirats gewünscht, kann vor dem Hintergrund der avisierten vorzeitigen Ermächtigung der Verwaltung zur Durchführung der öffentlichen Auslegung eine Vorstellung des Bebauungsplanentwurfs unmittelbar vor der Auslegung angeboten werden.