Optimierung des Bebauungsplans Nr. 556Ä - Messeviertel/Hemmerichsweg hier: Bebauung ehemaliges Polizeipräsidium
Bericht
Der aktuelle Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556 Ä geht mit seinen Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie zur Überdeckung von Tiefgaragen und sonstigen baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche über die Vorschriften der Freiraumsatzung hinaus. Dachflächen sind demnach, ebenso wie es die Freiraumsatzung fordert, mit einer 12 cm mächtigen Vegetationsschicht zu überdecken. Zusätzlich sind aber mindestens 30 % der zu begrünenden Dachflächen von Gebäuden mit einer wenigstens 30 cm mächtigen Vegetationsschicht zu versehen, um eine Intensivbegrünung zu ermöglichen. Die Festsetzung zu Fassadenbegrünung entspricht der Freiraumsatzung, gestattet aber eine Begrünung oberhalb einer Höhe von 3 m und verlangt zudem, dass je Meter Fassadenwandlänge eine Kletter- bzw. Rankpflanze zu pflanzen ist. Tiefgaragen sind statt mit 80 cm gemäß Freiraumsatzung mit einer mindestens 100 cm mächtigen Vegetationstragschicht zu überdecken. Mit den Festsetzungen des aktuellen Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 556Ä wird eine größtmögliche Entsiegelung und Begrünung der Grundstücksfreiflächen sowie die Begrünung der Dach- und Fassadenflächen gewährleistet. Dadurch ergibt sich gegenüber dem Ausgangszustand ein deutlicher Zuwachs an bioklimatischem Grünvolumen sowie eine Verbesserung des lokalen Wasserhaushalts. Die seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 556 im Jahr 2001 bestehende Festsetzung von zwei Baumreihen in der Mainzer Landstraße, im Abschnitt zwischen der Ludwigstraße und dem Platz der Republik, wird beibehalten werden. Der Vorhabenträger hat auf Veranlassung des Stadtplanungsamtes ein sehr anspruchsvolles Bewirtschaftungskonzept für das auf seinen Grundstücken anfallende Niederschlagswasser konzipieren lassen. Dieses Konzept umfasst die größtmögliche Sammlung aller anfallenden Niederschläge. Es berücksichtigt dabei auch die auf Wegen, Plätzen und Zufahrten anfallenden Niederschläge, die zusammen mit den Dachabflüssen sowie den weitaus umfänglicheren Fassadenabflüssen des Hochhauses gesammelt, aufbereitet und als Brauchwasser verwendet werden. Dadurch kann der Trinkwasserbedarf deutlich reduziert werden. Angesichts des hohen Brauchwasserbedarfs, der nach den Berechnungen nicht vollständig von den anfallenden Niederschlagsmengen wird abgedeckt werden können, kann kein Regenwasser für z. B. das Grünflächenamt zur Bewässerung der umliegenden öffentlichen Grünflächen zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung des Bewirtschaftungskonzepts muss und wird durch entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag und durch das an die SEF zu stellende Einleite-Gesuch gesichert. Mit den zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Instrumenten kann das Konzept nicht unterstützt werden. Nach Mitteilung der für den Bau der neuen U-Bahn Strecke in das Europaviertel zuständigen Entwicklung und Verkehrsinfrastrukturprojekte Frankfurt GmbH wurden für den Tunnelbau keine Grundwasserhaltungen betrieben. Temporäre Grundwasserentnahmen waren ausschließlich zur Herstellung der Baugruben für die neue unterirdische Station erforderlich. Der Betrieb der hierfür installierten Grundwasserbrunnen mussten gemäß der wasserrechtlichen Genehmigung unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten beendet und die Brunnen zurückgebaut werden. Somit besteht keine Möglichkeit für einen Weiterbetrieb der Grundwasserbrunnen zur Deckung des Brauchwasserbedarfs des Vorhabens auf dem Gelände des früheren Polizeipräsidiums. Die Forderung eines energetischen Standards für die Neubauten entzieht sich den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Im ergänzenden städtebaulichen Vertrag wurde jedoch die Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen eines Energiekonzeptes für das Quartier in Abstimmung mit dem Energiereferat vereinbart. Das Energiekonzept wird derzeit von den Vorhabenträgern erarbeitet. Die Ermittlung und Beurteilung der planungsbedingten Auswirkungen auf die gesetzlich vorgegebenen Schutzgüter Fauna/Flora, Boden, Wasser, Klima und Luft ist mittlerweile abgeschlossen. Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben haben sich nicht ergeben, was vor allem darauf zurückgeführt werden kann, dass der Ausgangszustand auf dem früheren Präsidiumsgelände bereits erhebliche Defizite im Hinblick auf die o.g. Schutzgüter aufweist. Die Verwendung möglichst nachhaltiger Baustoffe mit geringem CO2-Fußabdruck und das Recycling oder Downcycling der Abbruchmaterialien entzieht sich den planungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten. Unabhängig davon würde ein Recycling immer die Unbedenklichkeit der Abbruchmaterialien voraussetzen. Dies kann angesichts der bauzeitlich häufig verwendeten Baustoffe, die oftmals mit gesundheitsgefährdeten Schadstoffen, wie z. B. Asbest, belastet sind, im Voraus kaum verlässlich ermittelt werden. Der Magistrat hat zu dieser Thematik aus Anlass der gesonderten Anregung OA 312 des Ortsbeirats 1 vom 24.01.2023 ausführlich Stellung genommen (ST 1392 vom 26.06.2023). Anhand der mittlerweile im Zuge der Erarbeitung des Energiekonzepts gewonnenen Erkenntnisse hat sich herausgestellt, dass im Plangebiet eine effektive und wirtschaftlich darstellbare Nutzung von Solarenergie zur Erzeugung von Strom nicht gegeben ist. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass geeignete Dachflächen auf den nicht denkmalgeschützten neuen Blockrandgebäuden einer erheblichen Fremdverschattung durch umliegende Hochhäuser unterliegen und zum anderen eine Ausstattung der Hochhausfassade mit Photovoltaikanlagen erhebliche brandschutztechnische Aufwendungen verlangen würden. In der Summe wäre daher die Festsetzung eines Solardachs unter den spezifischen Bedingungen des Plangebiets unverhältnismäßig. Dadurch würde der Bebauungsplan rechtlich angreifbar. Wie, wo und in welchem Umfang solare Energie letztendlich zum Einsatz kommt, kann erst mit Fertigstellung des Energiekonzepts abschließend beantwortet werden. Der Bebauungsplan unterstützt diesen Ansatz, indem er die Aufstellung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Dachflächen nicht ausschließt. Die planungsrechtliche Sicherung öffentlicher Aufenthaltsbereiche und Wegeverbindungen wird im Bebauungsplanentwurf Nr. 556Ä umgesetzt. In dem mit der Stadt Frankfurt im März 2023 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag wurden ergänzende privatrechtliche Regelungen getroffen. Der Magistrat hat zu dieser Thematik aus Anlass der gesonderten Anregung OM 3773 des Ortsbeirats 1 vom 21.03.2023 im Rahmen der Stellungnahme ST 1383 vom 26.06.2023 ausführlich Stellung genommen und dem entsprechend eine Informationsveranstaltung für die Mitglieder des Ortsbeirats 1 am 17.07.2023 durchgeführt.