Räume für Kinderturnen - Ressourcen besser ausschöpfen
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D : Bericht des
Magistrats vom 16.03.2018, B 86 Betreff: Räume für Kinderturnen -
Ressourcen besser ausschöpfen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.12.2017, § 2046 - OA 201/17 OBR 1 - Zu 1.: Grundsätzlich verfügen alle größeren, mehrgruppigen
Kindertageseinrichtungen in Frankfurt am Main über einen Mehrzweckraum
(Differenzierungsraum). Dieser Raum mit multifunktionaler Nutzung ist
eingebettet in die pädagogische Arbeit der Kindertagesstätte. Er ist somit
nicht als separater Turn- und Bewegungsraum einzustufen. Dem Stadtschulamt liegen keine validen Daten über die
Nutzungsmöglichkeiten von vorhandenen zweckgebundenen Mehrzweckräumen vor.
In städtischer Trägerschaft befinden sich im Gallus
sechs Kinderzentren. Diese haben alle eine Möglichkeit, Räume zumindest
zeitweise als Bewegungsräume für Kinder zur Verfügung zu stellen. Alle Räume
werden auch für weitere pädagogische Angebote genutzt. Zu 2.: Die externe Nutzung von Differenzierungsräumen
(Bewegungsräumen) in den Kinderzentren ist innerhalb der Öffnungszeiten
aufgrund der hohen Anzahl der Ganztagskinder und der intensiven Raumnutzung
nicht möglich.
Außerhalb der Öffnungszeiten
könnten die Räume nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn aus Gründen des
Datenschutzes ein/e Mitarbeiter/in der Einrichtung vor Ort wäre, da persönliche
Dinge der Kinder, Bilder, Fotodokumentationen, Entwicklungsberichte etc. in den
Fluren und Räumen der Einrichtungen zum Teil offen aufbewahrt werden. Eine
Personalreserve über der pädagogischen Arbeit hinaus ist in der Regel in den
Einrichtungen nicht gegeben. Eine Nutzung durch einrichtungsfremde Personen ist
nur im Einzelfall vertretbar. Zu 3.: Die Verantwortlichkeit der zweckgebundenen
Kindertageseinrichtungen liegt in Trägerhoheit. Sportvereine und
Kindertagesstätten können Vereinbarungen unter Wahrung einer datenschutz- und
hygienerechtlichen Prüfung in einer guten Kooperation unter Einbeziehung des
Gesamtkonzeptes der Einrichtung schließen. Es ist bei allen Maßnahmen sicherzustellen, dass sie
der Organisation des Betriebsablaufes nicht entgegenstehen. Für eine öffentliche Nutzung eignen sich räumlich
abgeschlossene Bereiche, insbesondere solche mit einem separaten Zugang und
zugeordneten sanitären Anlagen. Dies ist in der Regel in Kindertagesstätten
nicht gegeben. Nutzungsüberlagerungen von
öffentlichen Einrichtungen mit weiteren Institutionen aus dem Umfeld sind
im Kontext einer sich verdichtenden Stadt anzustreben. Sie bedürfen einer
klaren Rahmenplanung, der Moderation von Nutzerinteressen, der Organisation von
Raumbuchungen und der Koordination. Eine Raumnutzung durch Dritte setzt
eine individuelle tragfähige Regelung der anfallenden
Koordinierungsaufgaben voraus. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
07.11.2017, OA 201
Anregung an
den Magistrat vom 10.04.2018, OM 2997
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Bildung und Integration Beratung im Ortsbeirat: 1
Zuständige sonstige Gremien:
Jugendhilfeausschuss Versandpaket: 21.03.2018 Beratungsergebnisse: 21. Sitzung des OBR 1
am 10.04.2018, TO I, TOP 55 Beschluss: Die Vorlage B 86 dient als Zwischenbericht zur
Kenntnis. Abstimmung:
SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, PARTEI und U.B. gegen CDU
und ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung) 45. Sitzung des
Jugendhilfeausschusses am 24.04.2018, TO I, TOP 12
Beschluss: Die Vorlage B 86 dient zur Kenntnis.
21. Sitzung des
Ausschusses für Bildung und Integration am 14.05.2018, TO I, TOP 12
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 86 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en):
§ 2666, 21. Sitzung
des Ausschusses für Bildung und Integration vom 14.05.2018 Aktenzeichen: 52 0