Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Räume für Kinderturnen - Ressourcen besser ausschöpfen

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 16.03.2018, B 86 Betreff: Räume für Kinderturnen - Ressourcen besser ausschöpfen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 14.12.2017, § 2046 - OA 201/17 OBR 1 - Zu 1.: Grundsätzlich verfügen alle größeren, mehrgruppigen Kindertageseinrichtungen in Frankfurt am Main über einen Mehrzweckraum (Differenzierungsraum). Dieser Raum mit multifunktionaler Nutzung ist eingebettet in die pädagogische Arbeit der Kindertagesstätte. Er ist somit nicht als separater Turn- und Bewegungsraum einzustufen. Dem Stadtschulamt liegen keine validen Daten über die Nutzungsmöglichkeiten von vorhandenen zweckgebundenen Mehrzweckräumen vor. In städtischer Trägerschaft befinden sich im Gallus sechs Kinderzentren. Diese haben alle eine Möglichkeit, Räume zumindest zeitweise als Bewegungsräume für Kinder zur Verfügung zu stellen. Alle Räume werden auch für weitere pädagogische Angebote genutzt. Zu 2.: Die externe Nutzung von Differenzierungsräumen (Bewegungsräumen) in den Kinderzentren ist innerhalb der Öffnungszeiten aufgrund der hohen Anzahl der Ganztagskinder und der intensiven Raumnutzung nicht möglich. Außerhalb der Öffnungszeiten könnten die Räume nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn aus Gründen des Datenschutzes ein/e Mitarbeiter/in der Einrichtung vor Ort wäre, da persönliche Dinge der Kinder, Bilder, Fotodokumentationen, Entwicklungsberichte etc. in den Fluren und Räumen der Einrichtungen zum Teil offen aufbewahrt werden. Eine Personalreserve über der pädagogischen Arbeit hinaus ist in der Regel in den Einrichtungen nicht gegeben. Eine Nutzung durch einrichtungsfremde Personen ist nur im Einzelfall vertretbar. Zu 3.: Die Verantwortlichkeit der zweckgebundenen Kindertageseinrichtungen liegt in Trägerhoheit. Sportvereine und Kindertagesstätten können Vereinbarungen unter Wahrung einer datenschutz- und hygienerechtlichen Prüfung in einer guten Kooperation unter Einbeziehung des Gesamtkonzeptes der Einrichtung schließen. Es ist bei allen Maßnahmen sicherzustellen, dass sie der Organisation des Betriebsablaufes nicht entgegenstehen. Für eine öffentliche Nutzung eignen sich räumlich abgeschlossene Bereiche, insbesondere solche mit einem separaten Zugang und zugeordneten sanitären Anlagen. Dies ist in der Regel in Kindertagesstätten nicht gegeben. Nutzungsüberlagerungen von öffentlichen Einrichtungen mit weiteren Institutionen aus dem Umfeld sind im Kontext einer sich verdichtenden Stadt anzustreben. Sie bedürfen einer klaren Rahmenplanung, der Moderation von Nutzerinteressen, der Organisation von Raumbuchungen und der Koordination. Eine Raumnutzung durch Dritte setzt eine individuelle tragfähige Regelung der anfallenden Koordinierungsaufgaben voraus. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 07.11.2017, OA 201 Anregung an den Magistrat vom 10.04.2018, OM 2997 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Bildung und Integration Beratung im Ortsbeirat: 1 Zuständige sonstige Gremien: Jugendhilfeausschuss Versandpaket: 21.03.2018 Beratungsergebnisse: 21. Sitzung des OBR 1 am 10.04.2018, TO I, TOP 55 Beschluss: Die Vorlage B 86 dient als Zwischenbericht zur Kenntnis. Abstimmung: SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, PARTEI und U.B. gegen CDU und ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung) 45. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 24.04.2018, TO I, TOP 12 Beschluss: Die Vorlage B 86 dient zur Kenntnis. 21. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Integration am 14.05.2018, TO I, TOP 12 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 86 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und BFF Sonstige Voten/Protokollerklärung: LINKE., FRAKTION und FRANKFURTER (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 2666, 21. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Integration vom 14.05.2018 Aktenzeichen: 52 0