Neubau einer Kindertageseinrichtung in Nieder-Eschbach in der Gladiolenstraße: zusätzliche Andienungsmöglichkeiten schaffen
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Bericht des Magistrats vom 28.01.2013, B 64
Betreff: Neubau einer Kindertageseinrichtung in Nieder-Eschbach in der Gladiolenstraße: zusätzliche Andienungsmöglichkeiten schaffen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 15.11.2012, § 2400 - OA 282/12 OBR 15 - Der Magistrat hat die vom Ortsbeirat vorgeschlagene, alternative verkehrliche Anbindung der neuen Kita über zwei Feldwege erneut überprüft. Eine Andienung über den Feldweg - Variante 1a - nördlich des Taunengrabens ist aufgrund der Lage innerhalb der Schutzzone II des Landschaftsschutzgebietes rechtlich nicht umsetz-bar. Eine erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung kann nicht in Aussicht ge-stellt werden. Um die verkehrliche Andienung der Kita über den Feldweg Variante 1b zu realisieren, sind die in der Stellungnahme ST 1498 zur EA 30 bereits genannten umfangreichen Baumaßnahmen erforderlich. Diese beinhalten . einen durchgehenden auch für LKW geeigneten Straßenausbau . eine Straßenentwässerung, da öffentliche Straßen nicht in Privatgelände entwässert werden dürfen, . eine Straßenbeleuchtung, . bis zu sieben Ausweichbuchten in ausreichender Dimensionierung für den Begegnungsverkehr sowie . einen Schutzzaun entlang der U-Bahntrasse Ein "einfacherer Ausbau" ist aufgrund der Verkehrssicherungspflicht der Stadt Frankfurt nicht möglich. Wie ebenfalls in der Stellungnahme zur EA 30 bereits aufgeführt, steht auch das für die Ausweichbuchten benötigte Gelände weder im Eigentum der Stadt, noch liegt Planungsrecht für den Ausbau vor. Somit entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten für den Grunderwerb und die Herstellungsmaßnahmen, sowie weitere Folgekosten für Unterhaltung, Straßenreinigung und Winterdienst. Selbst bei Umsetzung eines Feldwegausbaus ist es durch die vorhandene öffentliche Erschließung über die Gladiolenstraße, sowie deren Anbindung zur Ortsmitte über die Dahlienstraße, naheliegend, dass der Eltern-Bring- und Abholdienst auch weiterhin über die vorhandene direkte Wegebeziehung erfolgen wird. Eine Einschränkung der verkehrlichen Nutzung dieser öffentlichen Straßen ist grundsätzlich nicht möglich. Durch den Bau der Kita fällt bereits ein Bolzplatz weg. Der bestehende, von Kindern und Jugendlichen auch genutzte Bolzplatz soll nach der Baumaßnahme wieder hergerichtet und weiter als Bolzplatz zur Verfügung gestellt werden. Ein geeignetes Grundstück zur Verlegung des Bolzplatzes steht nicht zur Verfügung. Außerdem ist eine Versiegelung der Fläche als Stellplatzfläche/Wendefläche aus ökologischen Gründen abzulehnen. Demnach kann der Anregung des Ortsbeirats, eine Zu- und Abfahrt zur neuen Kita über einen durchgehend asphaltierten Feldweg mit Stellplätzen und einer Wendefläche auf dem Bolzplatz, nicht entsprochen werden. Im Falle einer zukünftigen Erschließung des im Regionalen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Baugebietes wird der Magistrat eine Erschließung der Kita über den in Rede stehenden Feldweg (Variante 1b) noch einmal überprüfen.