Klinikum Höchst
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D : Bericht des
Magistrats vom 21.02.2014, B 54 Betreff: Klinikum Höchst Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom
30.01.2014, § 4127 - A 489/14
RÖMER - zu 1.: Dass das Bundesarbeitsgericht nicht nur
vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) für rechtswidrig hält, ist bereits
dem ersten Leitsatz des Beschlusses vom 10. Juli 2013 7 ABR 91/11 zu entnehmen.
Dort heißt es: "§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende
Arbeitnehmerüberlassung." Unter der Randnummer 32 des Beschlusses heißt es
weiterhin: "§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die mehr als nur vorübergehende
Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher." Die Bestimmung definiert den
Anwendungsbereich des AÜG und stellt nicht nur eine Beschreibung oder einen
unverbindlichen Programmsatz dar (so aber im Ergebnis Lembke DB 2011, 414, 415;
Ludwig BB 2013, 1276, 1278; Seel FA 2013, 132; Thüsing/Stiebert DB 2012, 632,
633). Vielmehr handelt es sich um eine verbindliche Rechtsnorm, die von den
Rechtsunterworfenen und den Gerichten zu beachten ist (so im Ergebnis auch
Bartl/Romanowski NZA 2012, 845; Brors AuR 2013, 108, 113; Düwell ZESAR 2011,
449, 455; Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann RdA 2011, 321, 324; ErfK/Wank
13. Aufl. Einl. AÜG Rn. 12). Das ergibt die Auslegung der Bestimmung. zu 2.: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2009
entsprach der Vertrag der damaligen Rechtslage. Zum damaligen Zeitpunkt fiel
nur die "gewerbliche" Arbeitnehmerüberlassung unter das AÜG. Da mit der
Überlassung der Eigenbetriebsmitarbeiter an die GmbH keine
Gewinnerzielungsabsicht verbunden war, war die Personalgestellung nicht als
"gewerblich" zu klassifizieren, weshalb das AÜG auf den
Personalgestellungsvertrag 2009 keine Anwendung fand. Das AÜG wurde jedoch zum
01.12.2011 geändert und gilt nun für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen,
unabhängig davon, ob diese gewerblich sind oder nicht. zu 3.: Die geänderte Rechtslage ändert nicht den Vertrag.
Vielmehr müsste der Vertrag an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Nach
dem o.g. Urteil des BAG ist davon auszugehen, dass die in dem Vertrag geregelte
dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern nicht im Einklang mit dem AÜG steht.
Gesetzliche Regelungen gehen vertraglichen Regelungen i.d.R. vor. Das AÜG gilt für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen.
Ob die Überlassungsverträge bereits vor der Gesetzesänderung geschlossen wurden
und damals rechtskonform waren, spielt hierbei keine Rolle. Eine Ausnahme für
Überlassungsverträge, die bereits vor dem 01.12.2011 geschlossen wurden, sieht
das AÜG gerade nicht vor. Dies würde dem mit der Gesetzesänderung
beabsichtigten Arbeitnehmerschutz zuwider laufen. zu 4.: Wie oben ausgeführt, war der Vertrag im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses rechtskonform. zu 5.: Wie b ereits unter 3.
ausgeführt, gehen gesetzliche Regelungen vertraglichen Vereinbarungen vor. Ob
es für den öffentlichen Dienst eine Ausnahmeregelung bezüglich der
Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten geben wird, kann derzeit noch nicht
abgesehen werden.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
29.01.2014, A 489
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit Zuständige sonstige Gremien:
KAV
Versandpaket: 26.02.2014 Beratungsergebnisse: 16. Sitzung
der KAV am 17.03.2014, TO II, TOP 27
Beschluss: Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis.
28. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 27.03.2014, TO I, TOP 18
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und
RÖMER gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FDP (= Kenntnis) 28. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 31.03.2014, TO I, TOP
16 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FDP und ELF Piraten (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en):
§ 4360, 28. Sitzung
des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 27.03.2014 Aktenzeichen: 54