Klinikum Höchst
Vorlagentyp: B
Inhalt
Bericht des Magistrats vom 21.02.2014, B 54
Betreff: Klinikum Höchst Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 30.01.2014, § 4127 - A 489/14 RÖMER - zu
- : Dass das Bundesarbeitsgericht nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) für rechtswidrig hält, ist bereits dem ersten Leitsatz des Beschlusses vom
- Juli 2013 7 ABR 91/11 zu entnehmen. Dort heißt es: "§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung." Unter der Randnummer 32 des Beschlusses heißt es weiterhin: "§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher." Die Bestimmung definiert den Anwendungsbereich des AÜG und stellt nicht nur eine Beschreibung oder einen unverbindlichen Programmsatz dar (so aber im Ergebnis Lembke DB 2011, 414, 415; Ludwig BB 2013, 1276, 1278; Seel FA 2013, 132; Thüsing/Stiebert DB 2012, 632, 633). Vielmehr handelt es sich um eine verbindliche Rechtsnorm, die von den Rechtsunterworfenen und den Gerichten zu beachten ist (so im Ergebnis auch Bartl/Romanowski NZA 2012, 845; Brors AuR 2013, 108, 113; Düwell ZESAR 2011, 449, 455; Fitting
- Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann RdA 2011, 321, 324; ErfK/Wank
- Aufl. Einl. AÜG Rn. 12). Das ergibt die Auslegung der Bestimmung. zu 2.: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2009 entsprach der Vertrag der damaligen Rechtslage. Zum damaligen Zeitpunkt fiel nur die "gewerbliche" Arbeitnehmerüberlassung unter das AÜG. Da mit der Überlassung der Eigenbetriebsmitarbeiter an die GmbH keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden war, war die Personalgestellung nicht als "gewerblich" zu klassifizieren, weshalb das AÜG auf den Personalgestellungsvertrag 2009 keine Anwendung fand. Das AÜG wurde jedoch zum 01.12.2011 geändert und gilt nun für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen, unabhängig davon, ob diese gewerblich sind oder nicht. zu 3.: Die geänderte Rechtslage ändert nicht den Vertrag. Vielmehr müsste der Vertrag an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Nach dem o.g. Urteil des BAG ist davon auszugehen, dass die in dem Vertrag geregelte dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern nicht im Einklang mit dem AÜG steht. Gesetzliche Regelungen gehen vertraglichen Regelungen i.d.R. vor. Das AÜG gilt für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen. Ob die Überlassungsverträge bereits vor der Gesetzesänderung geschlossen wurden und damals rechtskonform waren, spielt hierbei keine Rolle. Eine Ausnahme für Überlassungsverträge, die bereits vor dem 01.12.2011 geschlossen wurden, sieht das AÜG gerade nicht vor. Dies würde dem mit der Gesetzesänderung beabsichtigten Arbeitnehmerschutz zuwider laufen. zu 4.: Wie oben ausgeführt, war der Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtskonform. zu 5.: Wie b ereits unter
- ausgeführt, gehen gesetzliche Regelungen vertraglichen Vereinbarungen vor. Ob es für den öffentlichen Dienst eine Ausnahmeregelung bezüglich der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten geben wird, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.
Beratungsverlauf 3 Sitzungen
Sitzung
16
KAV
TO II, TOP 27
Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis.
Sitzung
28
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
TO I, TOP 18
nicht auf TO Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Freie Wähler Elf Piraten Römer
Ablehnung:
Linke FDP
Sitzung
28
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
TO I, TOP
16
nicht auf TO Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
CDU Grüne SPD Linke Freie Wähler Römer
Ablehnung:
FDP Elf Piraten