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Klinikum Höchst

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 21.02.2014, B 54 Betreff: Klinikum Höchst Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 30.01.2014, § 4127 - A 489/14 RÖMER - zu 1.: Dass das Bundesarbeitsgericht nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) für rechtswidrig hält, ist bereits dem ersten Leitsatz des Beschlusses vom 10. Juli 2013 7 ABR 91/11 zu entnehmen. Dort heißt es: "§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung." Unter der Randnummer 32 des Beschlusses heißt es weiterhin: "§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher." Die Bestimmung definiert den Anwendungsbereich des AÜG und stellt nicht nur eine Beschreibung oder einen unverbindlichen Programmsatz dar (so aber im Ergebnis Lembke DB 2011, 414, 415; Ludwig BB 2013, 1276, 1278; Seel FA 2013, 132; Thüsing/Stiebert DB 2012, 632, 633). Vielmehr handelt es sich um eine verbindliche Rechtsnorm, die von den Rechtsunterworfenen und den Gerichten zu beachten ist (so im Ergebnis auch Bartl/Romanowski NZA 2012, 845; Brors AuR 2013, 108, 113; Düwell ZESAR 2011, 449, 455; Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann RdA 2011, 321, 324; ErfK/Wank 13. Aufl. Einl. AÜG Rn. 12). Das ergibt die Auslegung der Bestimmung. zu 2.: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2009 entsprach der Vertrag der damaligen Rechtslage. Zum damaligen Zeitpunkt fiel nur die "gewerbliche" Arbeitnehmerüberlassung unter das AÜG. Da mit der Überlassung der Eigenbetriebsmitarbeiter an die GmbH keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden war, war die Personalgestellung nicht als "gewerblich" zu klassifizieren, weshalb das AÜG auf den Personalgestellungsvertrag 2009 keine Anwendung fand. Das AÜG wurde jedoch zum 01.12.2011 geändert und gilt nun für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen, unabhängig davon, ob diese gewerblich sind oder nicht. zu 3.: Die geänderte Rechtslage ändert nicht den Vertrag. Vielmehr müsste der Vertrag an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Nach dem o.g. Urteil des BAG ist davon auszugehen, dass die in dem Vertrag geregelte dauerhafte Überlassung von Arbeitnehmern nicht im Einklang mit dem AÜG steht. Gesetzliche Regelungen gehen vertraglichen Regelungen i.d.R. vor. Das AÜG gilt für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen. Ob die Überlassungsverträge bereits vor der Gesetzesänderung geschlossen wurden und damals rechtskonform waren, spielt hierbei keine Rolle. Eine Ausnahme für Überlassungsverträge, die bereits vor dem 01.12.2011 geschlossen wurden, sieht das AÜG gerade nicht vor. Dies würde dem mit der Gesetzesänderung beabsichtigten Arbeitnehmerschutz zuwider laufen. zu 4.: Wie oben ausgeführt, war der Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtskonform. zu 5.: Wie b ereits unter 3. ausgeführt, gehen gesetzliche Regelungen vertraglichen Vereinbarungen vor. Ob es für den öffentlichen Dienst eine Ausnahmeregelung bezüglich der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten geben wird, kann derzeit noch nicht abgesehen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 29.01.2014, A 489 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Soziales und Gesundheit Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Zuständige sonstige Gremien: KAV Versandpaket: 26.02.2014 Beratungsergebnisse: 16. Sitzung der KAV am 17.03.2014, TO II, TOP 27 Beschluss: Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis. 28. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 27.03.2014, TO I, TOP 18 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Kenntnis) 28. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 31.03.2014, TO I, TOP 16 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 54 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP und ELF Piraten (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 4360, 28. Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 27.03.2014 Aktenzeichen: 54