Spielhallengesetz: Auswirkungen auf das Nordend
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 07.12.2012, B
530 Betreff:
Spielhallengesetz:
Auswirkungen auf das Nordend Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 06.09.2012, § 2062 - OA 224/12 OBR 3 - Im Bereich Berger Straße und
Sandweg und den angrenzenden Straßenzügen gibt es derzeit 12 genehmigte
Spielhallenbetriebe. Zu Wettbüros in Frankfurt am Main können keine näheren
Angaben gemacht werden. Das am 30.06.2012 in Kraft getretene Hessische
Spielhallengesetz findet keine Anwendung auf Wettbüros. Es enthält Regelungen
für Spielhallen, die ganz oder überwiegend der Aufstellung von Geräten mit
Gewinnmöglichkeit dienen. Es bietet auf der Grundlage des Spieler- und
Jugendschutzes sowie der Suchtprävention einen neuen ordnungsrechtlichen Rahmen
sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Spielhallen mit dem Ziel,
nicht gewollte Auswüchse zu verhindern und den Wirtschaftszweig wieder in
geordnete und maßvolle Bahnen zu führen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende
Regelungen: - Verbot der
Mehrfachkonzessionen Eine
Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren
Spielhallen stehen. Das gilt besonders für Spielhallen, die in einem
gemeinsamen Gebäude untergebracht werden sollen. Solche Spielhallen sind
grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. - Abstandsgebot Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300
Meter Luftlinie einzuhalten. - Sperrzeit Der Gesetzgeber hat eine einheitliche Sperrzeit, in
der alle Spielhallenbetriebe geschlossen sein müssen, festgelegt: Montag bis
Samstag: 04:00 bis 10:00 Uhr, Sonn- und Feiertage: 04:00 bis 12:00 Uhr sowie
noch strengere Schließungszeiten für besondere Feiertage. - Übergangsvorschriften Das Gesetz (§ 15) sieht für am 30.06.2012 bereits
bestehende genehmigte Spielhallen Übergangsvorschriften vor, in denen die
Spielhallen mit den o. g. Regelungen als vereinbar gelten. Es sind
Übergangsvorschriften von einem und fünf Jahren festgesetzt. Die kürzere
Übergangsfrist gilt für Betriebe, denen erst nach dem 28.10.2011 die
gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erteilt wurde. Somit werden spätestens
am 01.07.2017 für alle existierenden Spielhallenbetriebe neue Erlaubnisse nach
neuer Rechtslage erforderlich sein. Gibt ein derzeitiger Betreiber die Nutzung
vor diesem Zeitpunkt auf, muss sich der Nachfolger sofort den strikteren
Vorschriften für eine Erlaubniserteilung stellen. Zu fast allen Regelungen, die eine Eindämmung der
Spielhallen und deren Auswirkungen bewirken sollen, hat der Gesetzgeber
allerdings die Möglichkeit der Befreiung vorgesehen und in das pflichtgemäße
Ermessen der Erlaubnisbehörde gestellt. Dies machen auch die vom Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 17.10.2012
verbreiteten Vollzugshinweise zum Spielhallengesetz ausdrücklich deutlich.
Es ist zwar - im Sinne der innerhalb des Magistrates
einvernehmlichen Zielrichtung der Reduzierung von Spielhallen und aktiven
Spielsuchtbekämpfung durch Einschränkung des Angebotes - beabsichtigt,
entsprechende Befreiungsanträge restriktiv zu behandeln. Dennoch ist
bereits jetzt ersichtlich, dass ausnahmslos gegen Entscheidungen der Behörde,
die nicht von den oben erwähnten Ausnahmetatbeständen Gebrauch machen, sondern
die entsprechenden Anträge ablehnen, seitens der Antragssteller Widerspruch
eingelegt werden wird. Es ist daher nicht absehbar, wann tatsächlich eine
Reduzierung der vorhandenen Spielhallenbetriebe eintritt oder zwangsweise
durchsetzbar ist.
Vor allem bleibt abzuwarten, ob die gesetzlichen
Regelungen zu Übergangsfrist und Mindestabstand, die von den Anwälten der
Betreiber als verfassungswidrig angefochten werden, in den gerichtlichen
Verfahren Bestand haben werden. Da die Hinweise des Ministeriums gerade nicht in
Form eines - verpflichtenden - Erlasses ergangen sind, liegt das volle Prozess-
und sich ggf. anschließende Schadenersatzrisiko beim Magistrat der Stadt
Frankfurt am Main. Sofern die Handhabung des Ermessens generalisiert
werden soll, bedarf es zum einen einer entsprechenden politischen
Willensbekundung und zum anderen einer detaillierten rechtlichen Betrachtung
der Ausgestaltung einer solchen Handlungsanweisung. Unabhängig davon wird - als Erkenntnis aus den
ministeriellen Vollzugshinweise - eine strukturierte Zusammenarbeit des
Ordnungsamtes, des Stadtplanungsamtes und des Jugendamtes in
Spielhallen-Antragsverfahren sowie eine fundierte Beurteilung zur
Spielsuchtproblematik in Frankfurt am Main zur Vorbereitung auf die Stichtage
30.06.2013 und 2017 (Ende der Übergangsfrist) und die im Vorfeld zu erwartende
Antragsfluten erforderlich. Soweit es sich um Gesetzesverstöße handelt, die
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 des Spielhallengesetzes darstellen, ist die
Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und Ahndung mit Geldbußen möglich.
Sollten gleichartige Verstöße beharrlich wiederholt oder mehrere gravierende
Verstöße in engem zeitlichem Zusammenhang festgestellt werden, ist die
Zuverlässigkeit des Betreibers in Frage zu stellen. Eine negative
Zukunftsprognose führt dann zu Verwaltungszwangsmaßnahmen und bei deren
Erfolglosigkeit - als ultima ratio - zum Widerruf der Spielhallenerlaubnis
dieses Betreibers wegen Unzuverlässigkeit. Wodurch sich aller
Wahrscheinlichkeit nach die Standortfrage in einem Antragsverfahren mit einem
Nachfolger dann schon vor 2017 stellt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
21.06.2012, OA 224
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit Beratung im Ortsbeirat: 3, 4
Versandpaket: 12.12.2012 Beratungsergebnisse: 17. Sitzung des OBR 4
am 22.01.2013, TO II, TOP 11 Beschluss: Die Vorlage B 530
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Einstimmige
Annahme 17. Sitzung des OBR 3
am 24.01.2013, TO II, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage B 530
dient zur Kenntnis.
Abstimmung: Annahme bei
Enthaltung LINKE. 17. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 25.02.2013, TO I, TOP
11 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 530
dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER
Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten (= Kenntnis)
Beschlussausfertigung(en): § 2768, 17. Sitzung
des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 25.02.2013 Aktenzeichen: 32 0