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Spielhallengesetz: Auswirkungen auf das Nordend

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 07.12.2012, B 530 Betreff: Spielhallengesetz: Auswirkungen auf das Nordend Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 06.09.2012, § 2062 - OA 224/12 OBR 3 - Im Bereich Berger Straße und Sandweg und den angrenzenden Straßenzügen gibt es derzeit 12 genehmigte Spielhallenbetriebe. Zu Wettbüros in Frankfurt am Main können keine näheren Angaben gemacht werden. Das am 30.06.2012 in Kraft getretene Hessische Spielhallengesetz findet keine Anwendung auf Wettbüros. Es enthält Regelungen für Spielhallen, die ganz oder überwiegend der Aufstellung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit dienen. Es bietet auf der Grundlage des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention einen neuen ordnungsrechtlichen Rahmen sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Spielhallen mit dem Ziel, nicht gewollte Auswüchse zu verhindern und den Wirtschaftszweig wieder in geordnete und maßvolle Bahnen zu führen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungen: - Verbot der Mehrfachkonzessionen Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen. Das gilt besonders für Spielhallen, die in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht werden sollen. Solche Spielhallen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. - Abstandsgebot Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie einzuhalten. - Sperrzeit Der Gesetzgeber hat eine einheitliche Sperrzeit, in der alle Spielhallenbetriebe geschlossen sein müssen, festgelegt: Montag bis Samstag: 04:00 bis 10:00 Uhr, Sonn- und Feiertage: 04:00 bis 12:00 Uhr sowie noch strengere Schließungszeiten für besondere Feiertage. - Übergangsvorschriften Das Gesetz (§ 15) sieht für am 30.06.2012 bereits bestehende genehmigte Spielhallen Übergangsvorschriften vor, in denen die Spielhallen mit den o. g. Regelungen als vereinbar gelten. Es sind Übergangsvorschriften von einem und fünf Jahren festgesetzt. Die kürzere Übergangsfrist gilt für Betriebe, denen erst nach dem 28.10.2011 die gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erteilt wurde. Somit werden spätestens am 01.07.2017 für alle existierenden Spielhallenbetriebe neue Erlaubnisse nach neuer Rechtslage erforderlich sein. Gibt ein derzeitiger Betreiber die Nutzung vor diesem Zeitpunkt auf, muss sich der Nachfolger sofort den strikteren Vorschriften für eine Erlaubniserteilung stellen. Zu fast allen Regelungen, die eine Eindämmung der Spielhallen und deren Auswirkungen bewirken sollen, hat der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit der Befreiung vorgesehen und in das pflichtgemäße Ermessen der Erlaubnisbehörde gestellt. Dies machen auch die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 17.10.2012 verbreiteten Vollzugshinweise zum Spielhallengesetz ausdrücklich deutlich. Es ist zwar - im Sinne der innerhalb des Magistrates einvernehmlichen Zielrichtung der Reduzierung von Spielhallen und aktiven Spielsuchtbekämpfung durch Einschränkung des Angebotes - beabsichtigt, entsprechende Befreiungsanträge restriktiv zu behandeln. Dennoch ist bereits jetzt ersichtlich, dass ausnahmslos gegen Entscheidungen der Behörde, die nicht von den oben erwähnten Ausnahmetatbeständen Gebrauch machen, sondern die entsprechenden Anträge ablehnen, seitens der Antragssteller Widerspruch eingelegt werden wird. Es ist daher nicht absehbar, wann tatsächlich eine Reduzierung der vorhandenen Spielhallenbetriebe eintritt oder zwangsweise durchsetzbar ist. Vor allem bleibt abzuwarten, ob die gesetzlichen Regelungen zu Übergangsfrist und Mindestabstand, die von den Anwälten der Betreiber als verfassungswidrig angefochten werden, in den gerichtlichen Verfahren Bestand haben werden. Da die Hinweise des Ministeriums gerade nicht in Form eines - verpflichtenden - Erlasses ergangen sind, liegt das volle Prozess- und sich ggf. anschließende Schadenersatzrisiko beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. Sofern die Handhabung des Ermessens generalisiert werden soll, bedarf es zum einen einer entsprechenden politischen Willensbekundung und zum anderen einer detaillierten rechtlichen Betrachtung der Ausgestaltung einer solchen Handlungsanweisung. Unabhängig davon wird - als Erkenntnis aus den ministeriellen Vollzugshinweise - eine strukturierte Zusammenarbeit des Ordnungsamtes, des Stadtplanungsamtes und des Jugendamtes in Spielhallen-Antragsverfahren sowie eine fundierte Beurteilung zur Spielsuchtproblematik in Frankfurt am Main zur Vorbereitung auf die Stichtage 30.06.2013 und 2017 (Ende der Übergangsfrist) und die im Vorfeld zu erwartende Antragsfluten erforderlich. Soweit es sich um Gesetzesverstöße handelt, die Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 des Spielhallengesetzes darstellen, ist die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und Ahndung mit Geldbußen möglich. Sollten gleichartige Verstöße beharrlich wiederholt oder mehrere gravierende Verstöße in engem zeitlichem Zusammenhang festgestellt werden, ist die Zuverlässigkeit des Betreibers in Frage zu stellen. Eine negative Zukunftsprognose führt dann zu Verwaltungszwangsmaßnahmen und bei deren Erfolglosigkeit - als ultima ratio - zum Widerruf der Spielhallenerlaubnis dieses Betreibers wegen Unzuverlässigkeit. Wodurch sich aller Wahrscheinlichkeit nach die Standortfrage in einem Antragsverfahren mit einem Nachfolger dann schon vor 2017 stellt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 21.06.2012, OA 224 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Beratung im Ortsbeirat: 3, 4 Versandpaket: 12.12.2012 Beratungsergebnisse: 17. Sitzung des OBR 4 am 22.01.2013, TO II, TOP 11 Beschluss: Die Vorlage B 530 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 17. Sitzung des OBR 3 am 24.01.2013, TO II, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage B 530 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Annahme bei Enthaltung LINKE. 17. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 25.02.2013, TO I, TOP 11 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 530 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 2768, 17. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit vom 25.02.2013 Aktenzeichen: 32 0

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