Aktivistencamp im Grüneburgpark
Bericht
Die Versammlungsanmeldung ging am 10.06.2025 per E-Mail bei der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main ein. Die anmeldende Organisation war der Bildungs- und Aktionsnetzwerk Wandel e.V. Der Grüneburgpark wurde von den Anmeldenden als Versammlungsort gewählt, und sie haben grundsätzlich das Recht, diesen frei zu bestimmen. Der Versammlungsbehörde sind die Beeinträchtigungen in den Sommermonaten und die Bedeutung des Grüneburgparks bewusst, und sie hat den Anmeldenden nachdrücklich alternative Flächen angeboten, die zuvor mit dem Grünflächenamt abgestimmt wurden. Es wurde primär der Rebstockpark sowie der nördliche Teil des Günthersburgparks angeboten. Die möglichen Flächen Ostpark und Taunusanlage wurden ebenfalls diskutiert. Die Vorschläge wurden jedoch von den Anmeldenden nach intensiven Gesprächen abgelehnt. Eine zwangsweise Verlegung des Versammlungsortes ohne eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hätte einer angekündigten rechtlichen Überprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht standgehalten und jede weitere Kooperationsbereitschaft deutlich vermindert. Grundlage für diese Einschätzung ist diverse höchstrichterliche Rechtsprechung zu Versammlungscamps sowie der Beschluss des VG Frankfurt aus 2024, der eine weitergehende Beschränkung des pro-palästinensischen Camps auf Flächen der Goethe-Uni Frankfurt, Campus Westend, abgelehnt hat. Der Campus Westend ist ebenfalls von historischer Bedeutung und beinhaltet schützenswerte Kunstwerke. Die Hausordnung untersagt das Übernachten. Die damalige Versammlung hatte bei weitem keine derartig weitreichende Konzeptionierung hinsichtlich Sicherheit, Brandschutz, Sanitär und Müll, wie die gegenständliche Versammlung im Grüneburgpark. Die Nutzung einer öffentlichen Grünanlage im Zuge einer Versammlung wird durch das Versammlungsrecht geregelt. Das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz genießt hierbei Vorrang vor der Grünanlagensatzung. Einer Ausnahmegenehmigung bedurfte es somit nicht. Das Grundgesetz schützt ausdrücklich das Recht, Ort, Zeit, Art und Inhalt einer Versammlung frei zu wählen. Im Gegensatz dazu gelten bei Veranstaltungen andere Regeln. Hier ist das Grünflächenamt, als flächenverwaltendes Amt des Parks in der Lage, diese aufgrund der bestehenden Grünanlagensatzung nicht zu genehmigen. Eine Ablehnung von Versammlungen kann die Satzung aber nicht begründen, weil Art. 8 GG und Art. 14 Verf HE Vorrang haben. Versammlungen benötigen keine Genehmigung gemäß Grünanlagensatzung. Die Versammlungsbehörde führt bei jeder angemeldeten Versammlung eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie den Interessen der Allgemeinheit durch, wobei wegen des hohen Gewichts der Versammlungsfreiheit und deren Bedeutung für die Demokratie Beschränkungen oder gar Verbote nur zum Schutze gewichtiger kollidierender Grundrechtspositionen oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zulässig sind. Da im Vorfeld, bei umfassender Beteiligung der Landespolizei, keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorlagen, wäre auf Grundlage der geltenden Rechtsprechung eine zwangsweise örtliche Verlegung der Versammlung rechtswidrig gewesen. Der genaue Zeitpunkt der Information der Anwohnenden über etwaige Einschränkungen ist dem Magistrat nicht bekannt. Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht zur Information seitens der Versammlungsbehörde oder der Anmelder. Nach Angaben der anmeldenden Organisation wurden vor Beginn des Aufbaus Handzettel in die Briefkästen der unmittelbaren Anwohner verteilt. Zudem wurde breit über Social Media und sonstige Kanäle für die Teilnahme an dem Camp geworben. Bezüglich der Einschränkungen im Park selbst, hat das Grünflächenamt am 13.08.2025 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Das Ordnungsamt informiert zudem durch einen regelmäßigen Pressenewsletter über die in Frankfurt stattfindenden Versammlungen. Ein Austausch mit den Städten Hannover und Erfurt, in denen das System Change Camp in den beiden Vorjahren veranstaltet wurde, fand zeitnah nach Eingang der Versammlungsanmeldung statt. Es wurden keine besonderen Vorkommnisse bei vergangenen System Change Camps berichtet, schon gar nicht solche, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedingten und somit eine weitergehende Beschränkung zulässig machte. Hinsichtlich der Auflagen weichen die Beschränkungsverfügungen der Vorjahre nur unwesentlich von der Verfügung für das diesjährige System Change Camp in Frankfurt am Main ab. Die Sperrung der Spielplätze und Grünflächen wurde auf Initiative des Grünflächenamtes als präventive Schutzmaßnahme vorgenommen. Als Konsequenz der Versammlung wurden drei Spielplätze präventiv eingezäunt. Da nicht ausgeschlossen war, dass Glasflaschen auf die Spielplätze gelangen, wurden diese Vorkehrungen aus Gründen der Verkehrssicherheit als unerlässlich erachtet. Die Maßnahmen dienten dem Schutz des Grüneburgparks, welcher über einen sehr wertvollen Baumbestand und denkmalgeschützte Elemente verfügt. Es sollte sichergestellt werden, dass die Grünanlage geschützt bleibt und nach Abbau des Camps wieder zeitnah vollumfänglich zur Nutzung übergeben werden kann. Die Sicherung durch Bauzäune entsprach der Zaunstellung analog der jährlichen Abi-Feier. Zusätzlich eingezäunt wurden nur der kleine Spielplatz Ost sowie zwei Baumgruppen und ein Einzelbaum. Die Vasen wurden auf Initiative des Grünflächenamtes zum Schutz gegen Vandalismus eingehaust, wie es auch bei den jährlichen Abi-Feiern im Park gehandhabt wird. Die Einhausung der Rothschild-Vasen und die Absperrung der Spielplätze wurden durch das Grünflächenamt beschlossen. Dies dient nicht als Beweis für die Annahme einer Straftat, sondern als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des denkmalgeschützten Parks. Es lagen jedoch seitens der Landespolizei keine konkreten Erkenntnisse über drohende Sachbeschädigungsdelikte vor. Es wurden Auflagen zu den Ordnern, Brandschutz, Versammlungsmittel, Schutz der Grünflächen und der Bäume, Verlegung von Kabeln und Schläuchen, Rettungswegen, Müll, Sanitäranlagen, Verankerung der Zelte, Lautstärkebegrenzung, Nachtzeit, Vorhaltung von Löschmitteln, Notfallkonzepte, Lebensmittelhygiene, Mitführen von Hunden, Sicherheit von Fahnen und Transparenten sowie die Pflicht zur Reinigung der Fläche gemacht. Die Kontrolle vor Ort erfolgte durch die Polizei, die Stadtpolizei, das Grünflächenamt, das Denkmalamt, die Untere Naturschutzbehörde und die Versammlungsbehörde. Die Kosten für die Aufstellung der Bauzäune und die der Einhausung der Vasen werden aus dem Budget des Grünflächenamtes getragen. Für Schäden, die von den Teilnehmenden verursacht werden und klar zuzuordnen sind, sind i.d.R. die jeweiligen Verursachenden haftbar. Aufgrund der problematischen Zuordenbarkeit gibt es nach bisheriger Erkenntnis des Grünflächenamtes im Gegensatz zu einer Veranstaltung keine Handhabe, diese Schäden bei den Anmeldern der Versammlung geltend zu machen. Durch die Bauzaunsicherung von Teilflächen des Parks wurde versucht, die negativen Einflüsse auf die Tierwelt zu minimieren. Das Befahren außerhalb der befestigten Wege wurde in der Verfügung untersagt und die Nutzung von Kraftfahrzeugen auf das Be- und Entladen beschränkt. Der Vollzug dieser Versammlungsauflagen obliegt der Landespolizei. Die Versammlungsbehörde hat umgehend nach Erhalt der Anmeldung die Landespolizei vollumfänglich beteiligt. Eine entsprechende Gefahrenprognose, die eine Sensibilisierung erforderlich gemacht hätte, lag der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main zu keinem Zeitpunkt vor. Die Versammlungsbehörde hat umgehend nach Erhalt der Anmeldung die Landespolizei vollumfänglich beteiligt. Landespolizei und Staatsschutz waren im Kooperationsgespräch anwesend und haben dahingehend keinerlei Mitteilung gemacht. Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist kein hinreichender Grund das Recht auf Versammlungsfreiheit zu versagen. Die Wahl des Ortes liegt im Ermessen der Anmeldenden und ist Teil des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsbehörde kann den Ort nur bei drohender unmittelbarer Gefahr ablehnen oder auf einen anderen verweisen. Eine entsprechende Gefahrenprognose lag jedoch zu keiner Zeit vor. Die besondere historische Bedeutung ist im Versammlungsrecht kein hinreichender Grund, um eine Versammlung gegen den Willen der Anmeldenden zu verlegen. Die Kontrolle vor Ort sowie die Sanktionierung von Verstößen gegen die versammlungsrechtliche Verfügung obliegt grundsätzlich der Landespolizei. Die Grünanlagensatzung verbietet Rauchen und Alkohol auf Spielplätzen. Für den während der Versammlung noch nachträglich in die Versammlungsfläche einbezogenen, geöffneten Spielplatz wurde dies im Rahmen einer versammlungsrechtlichen Regelung durch das Ordnerpersonal der Versammlungsleitung gewährleistet. Es sind keine Verstöße gegen die getroffene Regelung bekannt geworden. Verstöße gegen die Verbote der Grünanlagensatzung auf Spielplätzen außerhalb der Versammlungsfläche sind nicht festgestellt worden, weil solche durch Absperrung gegen jegliche Benutzung ausgeschlossen waren. Die Versammlungsbehörde ist zur Neutralität verpflichtet und nimmt keine inhaltliche Bewertung von Versammlungen vor. Das Versammlungsrecht schützt Meinungsäußerungen, auch zu radikalen politischen Zielen, solange sie friedlich und ohne unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Eine Bewertung findet nur nach potenziellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit statt, nicht nach der politischen Botschaft. Sofern beim Grünflächenamt Anträge auf Durchführung von Veranstaltungen in Grünanlagen gestellt werden, erfolgt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung. Bei der Prüfung werden sowohl der Magistratsbeschluss 3233 vom 23.11.1990 sowie der Stadtverordnetenbeschluss § 6328 vom 09.07.2009 zugrunde gelegt. Weiterhin werden auch immer die örtlichen Besonderheiten der Vegetation, der Vitalitätszustand der Anlage sowie die eventuell notwendige Ruhe- / Erholungszeiten der Grünanlage mit einbezogen. Soweit die Grünanlage im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegt und / oder unter Denkmalschutz steht, werden die zuständigen Behörden in den Prüfungsprozess einbezogen.