Lärmmessungen im Theodor-Haubach-Weg
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Bericht des Magistrats vom 07.12.2018, B 389
Betreff: Lärmmessungen im Theodor-Haubach-Weg Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 27.09.2018, § 3112 - OA 293/18 OBR 11 - Grundsätzlich haben bestehende Verkehrswege Bestandsschutz, ein Rechtsanspruch auf lärmmindernde Maßnahmen besteht daher nicht. Im Rahmen des Ausbaus der Bundesautobahn A 66 "Riederwaldtunnel" wird der Schutz vor Lärm entsprechend der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) neu gestaltet. Der Schutz vor Lärm erfolgt hier sowohl durch aktive als auch durch passive Lärmschutzmaßnahmen. Aktive Maßnahmen sind zum Beispiel Lärmschutzwände, der Einbau lärmmindernder Fenster ist dagegen eine passive Maßnahme. Die Messung von Lärm, selbst wenn er hoch belastend wäre, begründet keinen Rechtsanspruch auf lärmmindernde Maßnahmen. Gemäß der oben genannten 16. BImSchV kann einzig eine Berechnung des Verkehrslärms Maßnahmen begründen. Eine Berechnung im Sinne einer Prognose künftiger Verkehrsverhältnisse wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Riederwaldtunnels vorgelegt. Auf Grundlage dieser Untersuchung wurde der beim Ausbau notwendige Schutz vor Lärm ermittelt, lärmmindernde Maßnahmen werden entsprechend dimensioniert. Im Bereich des Theodor-Haubach-Weges werden die unteren Geschosse der Wohnhäuser durch eine Lärmschutzwand geschützt, die Wohnungen in den oberen Stockwerken benötigen zusätzlich Schallschutzfenster, um die rechtlichen Anforderungen zu erreichen.