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Rechenzentren in Frankfurt und "Masterplan 100 Prozent Klimaschutz - Generalkonzept"

Vorlagentyp: B

Bericht

Die bspw. unter Punkt 1 geforderten konkret messbaren und überprüfbaren Vorgaben zur Energieeffizienz und Abwärmenutzung von Rechenzentren können in städtebaulichen Entwicklungskonzepten zwar als Zielgrößen benannt werden, die aber als verbindliche Vorgabe nicht in einen Bebauungsplan überführbar sind, da das aktuelle bundesdeutsche Bauplanungsrecht hierfür keine Ermächtigung bereitstellt. In einem Bebauungsplan kann - gestützt auf § 9 Absatz 1 Nr. 23b BauGB - zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes lediglich die Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Aspekte der Energieeffizienz und Abwärmenutzung fallen nicht in diese Regelungskompetenz. Sie sind im Übrigen auch keine Kenngrößen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Dementsprechend können Baugenehmigungen nicht von der Erfüllung bestimmter Kennwerte zur Energieeffizienz und Abwärmenutzung abhängig gemacht werden. Dies gilt sowohl in Baugebieten nach § 30 BauGB (Geltungsbereich eines Bebauungsplans) als auch für Baugebiete nach § 34 BauGB (nicht beplanter Innenbereich). Die Stadt Frankfurt am Main kann daher solche Forderungen im Rahmen der Bauleitplanung nur durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB durchsetzen. Die hierzu vereinbarten Leistungen müssen jedoch den gesamten Umständen nach angemessen sein. Darüber hinaus stehen ihr privatrechtliche Instrumente zur Verfügung, z. B. bei Grundstücksverkäufen oder bei der Vergabe von Erbpachtverträgen. Die Nutzung der Abwärme aus den Rechenzentren stellt in zunehmenden Maße ein Erfordernis zur Umsetzung der Klimaschutzziele dar. Diese wird aktuell in zwei Pilotprojekten umgesetzt (Westville und Eurotheum). Weitere Abwärmenutzungsmöglichkeiten werden in Zukunft systematisch untersucht werden müssen. So ergab z.B. die von der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) geförderte Potenzialuntersuchung erneuerbare Energien für die Gebiete Griesheim und Sossenheim, dass die Abwärme aus den dort vorhandenen und zukünftig gebauten RZ mehr als ausreicht, um den aktuellen Wärmebedarf der Stadtteile zu decken. Ein ähnliches Bild zeigt sich in Fechenheim. Weiterführende Machbarkeitsuntersuchungen müssen zeigen, inwieweit die Projekte trotz einer großen Reihe von Hemmnissen umgesetzt werden können. Aktuell sind die wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen nicht geeignet, eine generelle Nutzung der Abwärme zu befördern. Hierzu gehören z.B. große Entfernungen zwischen Abwärmequellen und Wärmeabnehmern, ein zu niedriges Temperaturniveau der Abwärme oder auch ein nicht vorhandenes Wärmenetz. Der Aspekt der Erschließungssituation der jeweiligen Gewerbegebiete durch den ÖPNV ist einer von mehreren Faktoren, die bei der Standortwahl der zukünftigen Entwicklungsschwerpunkte für Rechenzentren berücksichtigt werden. Die Testläufe der Notstromaggregate sind zur Sicherstellung der Stromversorgung bei Ausfall des Stromnetzes in regelmäßigen Abständen notwendig. Zudem müssen nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44.BImSchV) jährliche Emissionsmessungen zur Überprüfung der Anlagen durchgeführt werden. Die einzelnen Anlagen werden dabei nur kurz, d.h. im Regelfall weniger als eine Stunde, in Betrieb genommen und getestet. Die Tests der einzelnen Notstromaggregate finden jedoch oft zeitversetzt statt. Die Lärmbelastung durch Notstromaggregate und Rechenzentren liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und wird durch das Regierungspräsidium Darmstadt überwacht. Dabei wird grundsätzlich die Gesamtbelastung durch Lärm von technischen Anlagen an den Immissionsorten (zum Beispiel Wohnhäuser), berücksichtigt. Grundlage zur Beurteilung ist die auf Basis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geltende "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm". Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Klimaallianz (§ 5019, 12.12.2019, auf Basis M 199, vom 22.11.2019) wurde eine jährliche Berichterstattung festgelegt. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den erstmalig für 2020 erstellten Bericht (B 605, 13.11.2020). Der Klimaschutzbericht, der die Aktivitäten aller Akteure in der Stadt zu Klimaschutzprojekten vorstellt erfolgt alle zwei Jahre. Die Berichterstattung zum Masterplan ist auf alle fünf Jahre festgelegt. Wir gehen davon aus, dass die relevanten Fortschritte zum Klimaschutz zeitnah durch die erwähnten Berichte abgedeckt sind.

Beratungsverlauf 4 Sitzungen

6
6. Sitzung Ortsbeirat 11
TO I
✕ Abgelehnt

Einstimmige Annahme

4
4. Sitzung Ausschuss für Wirtschaft, Recht und Frauen
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, BFF-BIG und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung)

Zurückweisung:
ÖkoLinX-ELF
Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt BFF-BIG
4
4. Sitzung Ausschuss für Klima- und Umweltschutz
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung)

Zurückweisung:
ÖkoLinX-ELF
Alle:
GRÜNE CDU SPD FDP AfD Volt BFF-BIG
4
4. Sitzung Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen ÖkoLinX-ELF (= Zurückweisung)

Zurückweisung:
ÖkoLinX-ELF
Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt BFF-BIG