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Geschwindigkeitskontrollen auch nachts durchführen

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 24.06.2013, B 329

Betreff: Geschwindigkeitskontrollen auch nachts durchführen Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 15.11.2012, § 2413 - OA 251/12 OBR 6 - Die rechtlichen und materiellen Rahmenbedingungen erlauben gegenwärtig Geschwindigkeitskontrollen durch kommunale Kräfte grundsätzlich nur in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr. Darüber hinaus nimmt die Landespolizei bei Unfallschwerpunkten Kontrollen - zumindest bis 24.00 Uhr - vor. Eine nächtliche Kontrolldichte, die geeignet wäre, das nächtliche Fahrverhalten nachhaltig zu beeinflussen, wäre nur mit einer wesentlichen Aufstockung an Personal und Fahrzeugen zu erreichen, um Kontrollen am Tage auf dem derzeitigen Niveau durchführen zu können. Unabhängig von der hierbei entstehenden Kostenfolge weist der Magistrat darauf hin, dass die Auswertung der Sonderkontrollen "Tempo-30-nachts auf ausgewählten Grundnetzstraßen" in der Zeit zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr keine Verkehrsverstöße im zunächst angenommenen Umfang ergeben haben. Vielmehr waren dies lediglich einzelne Schallereignisse, welche die allgemeine Nachtruhe empfindlich gestört haben. Gleichwohl ist der Magistrat bestrebt, die rechtlichen Rahmenbedingungen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen, die es ermöglichen, im erforderlichen Umfang auch in den Nachtstunden Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen.