Tempo 30 auf der Wächtersbacher Straße
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Bericht des Magistrats vom 22.09.2017, B 316
Betreff: Tempo 30 auf der Wächtersbacher Straße Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 29.06.2017, § 1575 - OA 160/17 OBR 11 - Damit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelten kann, bedarf es entweder einer Tempo 30-Zone mittels Verkehrszeichen (VZ) 274.2-40 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder eine Geschwindigkeitsreduzierung mittels VZ 274-53 (StVO). Bei der Wächtersbacher Straße beziehungsweise Bebraer Straße handelt es sich um Grundnetzstraßen. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten, des hohen Schwerlastverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs ist die Einrichtung einer Tempo-30 Zone nicht möglich. Für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h mittels des VZ 274-53 StVO muss eine besondere Notwendigkeit gegeben sein. Merkmale hierfür sind die geschwindigkeitsbedingten Unfallzahlen. Auf der Wächtersbacher Straße gibt es zurzeit keine Unfallhäufungsstelle, die von der Unfallkommission behandelt wird. Es gab in den letzten drei Jahren keinen Unfall, der auf zu hohe Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Die meisten Unfälle mit Personenschaden ereignen sich beim Einbiegen in oder Verlassen von Grundstückszufahrten zwischen Kraftfahrzzeugen und Radfahrenden. Auch eine gewisse Anzahl an Verkehrsunfällen mit ruhendem Verkehr, sogenannten Parkunfällen, ist zu verzeichnen. Unfallzahlen aufgrund überschrittener Geschwindigkeiten liegen nicht vor. Daher kann auch eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit durch VZ 274-53 StVO grundsätzlich nicht erfolgen. Auch schützenswerte Einrichtungen, wie Schulen, Kindergärten oder Altenheime finden sich auf dem genannten Abschnitt nicht. Daher scheidet die Beschränkung der Geschwindigkeit durch das VZ 274 aus diesen Gründen ebenfalls aus. Von der Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 wird daher, aus den oben genannten Gründen, abgesehen.Nebenvorlage: Anregung vom 06.11.2017, OA 198