Tempo 30 auf der Wächtersbacher Straße
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 04.06.2018, B
163 Betreff:
Tempo 30 auf der Wächtersbacher Straße Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 01.03.2018,
§ 2402 Ziffer 1. - OA 160/17
OBR 11, OA 198/17 OBR 11, B 316/17 - Den Bericht des Magistrats B 316 vom 22.09.2017
ergänzend, beantwortet der Magistrat die in der OA 198 aufgeworfenen Fragen wie
folgt: Zu 1. und 2: Durch die Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit kann durchaus eine Erhöhung der Verkehrssicherheit
erreicht werden. Ein erhöhter Schwerlastverkehr begründet jedoch keine
geschwindigkeitsregelnden Maßnahmen, sondern die bereits getroffene Regelung
zum Lärm- beziehungsweise Anwohnerschutz. Der Schwerlastverkehr ist, verglichen
mit anderen ähnlichen Straßen in Frankfurt am Main, bedingt durch die
Gewerbegebiete in Seckbach / Bergen-Enkheim und Fechenheim-Nord, durchaus
erhöht, zumindest zwischen 6 und 22 Uhr. Zu 3. und 5.: Die Vorgaben für die Einrichtung von Tempo 30-Zonen
sind inzwischen deutlich verschärft bzw. konkretisiert worden. Die genauen
Regelungen sind unter anderem in der Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und der StVO selbst enthalten. Im Bereich
von Tempo 30-Zonen sind demnach die Einrichtung einer Vorfahrtsstraße sowie der
Betrieb einer Lichtsignalanlage nicht zulässig. Zu 4.: Die Regelungen in der Starkenburger Straße und der
Dieburger Straße sind bereits seit längerer Zeit
vorhanden und stehen unter Bestandsschutz. Nach heutigen Vorgaben könnte dort
eine derartige Regelung nicht mehr getroffen werden. Es handelt sich jeweils
jedoch nicht um eine Tempo 30-Zone, sondern um die Reduzierung der
Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen (VZ) 274-53 StVO "Zulässige
Höchstgeschwindigkeit Tempo 30" als Streckenbegrenzung. Zu 6. und 7.: Die Wächtersbacher Straße ist weiterhin keine
Unfallhäufungsstelle, die von der Unfallkommission behandelt wird. Es gab in
den letzten drei Jahren keinen Unfall, der auf zu hohe Geschwindigkeit
zurückzuführen ist. Es ist
richtig, dass im Jahr 2017 drei Unfälle mit schwerverletzten Personen von der
Schutzpolizei im Bereich der Wächtersbacher Straße aufgenommen wurden. Hierbei
handelte es sich um einen Unfall mit zwei Radfahrenden, einen Unfall verursacht
durch Blendung durch das Fernlicht des Gegenverkehrs sowie einen Unfall, bei
dem an den vor einer Lichtsignalanlage (LSA) wartenden Fahrzeugen
vorbeigefahren und das Rotlicht der LSA missachtet wurde. Keiner dieser Unfälle
ist auf nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen. Zu 8 und 9.: Bei einem Unfall handelte es sich um ein bewusstes
Fehlverhalten des Fahrers, welchem durch straßenverkehrsbehördliche Mittel
nicht begegnet werden kann. Auch der Radfahrunfall sowie der Unfall durch
Blendung sind geschwindigkeitsunabhängig zu betrachten. Zu 10: Seit der letzten Novelle der VwV-StVO wurde eine
weitere Möglichkeit geschaffen, Tempo 30 einzurichten. So ist es möglich, vor
schützenswerten Einrichtungen, unter anderem Schulen und Kindergärten, Tempo 30
einzurichten. Nach erneuter
Prüfung der Örtlichkeit, kommt lediglich der Bereich der Wächtersbacher Straße
47 für eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 durch Verkehrszeichen
274-53 StVO in Frage. Auf der Wächtersbacher Straße, zwischen Langenselbolder
Straße und Cassellastraße, kann zum Schutz der Freien Christlichen Schule,
Tempo 30 durch Verkehrszeichen 274 StVO eingeführt werden. Die übrigen Liegenschaften,
insbesondere Supermärkte oder die Klassikstadt, erfüllen nicht die Kriterien
einer schützenswerten Einrichtung der VwV-StVO. Darüber hinaus kommen nur
Einrichtungen mit einem direkten Zugang zur Straße, hier zur Wächtersbacher
Straße, für eine Geschwindigkeitsreduzierung infrage. Einrichtungen, die sich
in einer Querstraße der Wächtersbacher Straße befinden, begründen keine
Geschwindigkeitsreduzierung in der Wächtersbacher Straße. Zu 11.: Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere für
zu Fuß Gehende, wird an der LSA Wächtersbacher Straße / Cassellastraße ein
Gelbblinker angebracht. Aufgrund der angespannten Haushaltslage kann jedoch zum
Umsetzungszeitpunkt derzeit keine Aussage getroffen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
22.05.2017, OA 160
Bericht des
Magistrats vom 22.09.2017, B 316
Anregung vom
06.11.2017, OA 198
Zuständige Ausschüsse:
Verkehrsausschuss Beratung im
Ortsbeirat: 11 Versandpaket: 06.06.2018 Beratungsergebnisse: 24. Sitzung des OBR
11 am 13.08.2018, TO II, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage B 163 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
SPD, CDU, BFF und FDP gegen LINKE. und GRÜNE (=
Zurückweisung) 24. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 18.09.2018, TO I, TOP 19
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 163 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF, FRAKTION und
FRANKFURTER gegen LINKE. (= Zurückweisung) Beschlussausfertigung(en):
§ 3072, 24. Sitzung
des Verkehrsausschusses vom 18.09.2018 Aktenzeichen: 32 1