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Umsetzung der Milieuschutzsatzungen

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 23.08.2019, B 305 Betreff: Umsetzung der Milieuschutzsatzungen Vorgang: A 453/19 FRAKTION Die Ausübung eines sich aus den Milieuschutzsatzungen ergebenden Vorkaufsrechts ist nur dann rechtssicher zu begründen, wenn zu erwarten ist, dass ein Erwerber gegen die Ziele der Satzung verstoßen wird. Besteht diese Annahme, ist das primäre Ziel des Magistrats, den Käufer über die Satzungsziele zu informieren und ihn durch Unterzeichnung einer sog. Abwendungsvereinbarung verbindlich erklären zu lassen, die erworbene Immobilie im Sinne der Erhaltungssatzung zu nutzen, nicht in Wohneigentum aufzuteilen und Sanierungsmaßnahmen nur in dem nach der Satzung zulässigen Umfang durchzuführen. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht ist ein nicht unerheblicher Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte der am Verkauf beteiligten Parteien. Es kann daher immer nur der letzte Schritt zur Umsetzung der Satzungsziele sein und setzt eine umfassende rechtliche Prüfung voraus, um die Ermessensentscheidung des Magistrats rechtssicher begründen zu können. Nach Vorliegen einer Abwendungsvereinbarung scheidet die Ausübung des Vorkaufsrechts regelmäßig aus. Die Behörde hat in diesem Fall keine Grundlage, an der Vertragstreue des Erwerbers zu zweifeln und somit auch keinerlei Ermessenspielraum hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts. Jeder Verkauf eines Wohngebäudes in den Satzungsgebieten durchläuft die üblichen und zwischenzeitlich standardisierten Prüfungen in den Fachämtern. Von dort wird im Dialog mit dem Erwerber auf die Abgabe der Abwendungsvereinbarung und damit dem Erhalt von satzungsgemäßen Mietwohnungen in der Liegenschaft hingewirkt. Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt beantwortet werden: Frage 1: In den Milieuschutzsatzungsgebieten werden nach einer überschlägigen Ermittlung der kommunalen Wertermittlungsstelle rund 70 Immobilien jährlich veräußert. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass eine zunehmende Zahl der Erwerber zur Unterzeichnung der Abwendungsvereinbarung bereit ist oder im Falle eines preislimitierten Vorkaufsrechts das bestehende Rücktrittsrecht nutzt. Nur in einigen wenigen Fällen kommt damit eine Vorkaufsrechtsausübung überhaupt in Betracht. Der Magistrat geht davon aus, dass das Werkzeug der Milieuschutzsatzungen nur dann Sinn macht, wenn ein Erwerber davon ausgehen kann, dass bestehende Vorkaufsrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeübt werden, wenn die Zusammenarbeit verweigert und die Abwendungsvereinbarung nicht unterzeichnet wird. Daher wird es unabhängig von der Zahl der zur Prüfung vorgelegten Verkaufsfälle immer die absolute Ausnahme bleiben, dass trotz bestehenden Vorkaufsrechts im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Ausübung abgesehen wird. Diese sehr geringe Zahl sind letztendlich die in der Anfrage angesprochenen ‚Grenzfälle', in denen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung besteht. Die Entscheidung in diesen sehr wenigen Fällen ist dabei weder von den personellen, noch von den wirtschaftlichen Ressourcen abhängig. Allgemein zur Bearbeitung der Milieuschutzsatzungen erforderliche finanzielle und personelle Bedarfe wurden von den Fachämtern im erforderlichen Umfang geschaffen oder angemeldet. Ein finanzieller und personeller Mehrbedarf zur Sicherung ‚wohlwollenderer' Prüfungen kann aus den genannten Gründen nicht definiert werden. Frage 2: Darüber hinaus wurden in den beiden beteiligten Dezernaten zwischenzeitlich die notwendigen Strukturen geschaffen, um alle Verkaufsfälle sachgerecht zu bearbeiten. Soweit hierzu ein personeller Bedarf bestand, wurde dieser entsprechend angemeldet. Ein struktureller Mehrbedarf kann mithin ebenfalls nicht definiert werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anfrage vom 06.02.2019, A 453 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 28.08.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.09.2019, TO I, TOP 40 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 305 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION 34. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 28.10.2019, TO I, TOP 37 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 305 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER 35. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 02.12.2019, TO I, TOP 33 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 305 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER 36. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 20.01.2020, TO I, TOP 26 Beschluss: nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 305 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und FRANKFURTER 37. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 17.02.2020, TO I, TOP 20 Der Geschäftsordnungsantrag der LINKEN., die Vorlage B 305 bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückzustellen, wird mit den Stimmen der CDU, der SPD, der GRÜNEN und der FRAKTION abgelehnt. Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 305 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FRAKTION und FRANKFURTER gegen LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD, FDP und BFF (= Kenntnis) Beschlussausfertigung(en): § 5234, 37. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 17.02.2020 Aktenzeichen: 60 10

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