Umsetzung der Milieuschutzsatzungen
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 23.08.2019, B
305 Betreff:
Umsetzung der Milieuschutzsatzungen Vorgang: A 453/19 FRAKTION Die Ausübung eines sich aus
den Milieuschutzsatzungen ergebenden Vorkaufsrechts ist nur dann rechtssicher
zu begründen, wenn zu erwarten ist, dass ein Erwerber gegen die Ziele der
Satzung verstoßen wird. Besteht diese Annahme, ist das primäre Ziel des
Magistrats, den Käufer über die Satzungsziele zu informieren und ihn durch
Unterzeichnung einer sog. Abwendungsvereinbarung verbindlich erklären zu
lassen, die erworbene Immobilie im Sinne der Erhaltungssatzung zu nutzen, nicht
in Wohneigentum aufzuteilen und Sanierungsmaßnahmen nur in dem nach der Satzung
zulässigen Umfang durchzuführen. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht ist ein nicht
unerheblicher Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte der
am Verkauf beteiligten Parteien. Es kann daher immer nur der letzte Schritt zur
Umsetzung der Satzungsziele sein und setzt eine umfassende rechtliche Prüfung
voraus, um die Ermessensentscheidung des Magistrats rechtssicher begründen zu
können. Nach Vorliegen einer Abwendungsvereinbarung scheidet die Ausübung des
Vorkaufsrechts regelmäßig aus. Die Behörde hat in diesem Fall keine Grundlage,
an der Vertragstreue des Erwerbers zu zweifeln und somit auch keinerlei
Ermessenspielraum hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts. Jeder Verkauf eines Wohngebäudes in den
Satzungsgebieten durchläuft die üblichen und zwischenzeitlich standardisierten
Prüfungen in den Fachämtern. Von dort wird im Dialog mit dem Erwerber auf die
Abgabe der Abwendungsvereinbarung und damit dem Erhalt von satzungsgemäßen
Mietwohnungen in der Liegenschaft hingewirkt. Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt
beantwortet werden: Frage 1: In den Milieuschutzsatzungsgebieten werden nach einer
überschlägigen Ermittlung der kommunalen Wertermittlungsstelle rund 70
Immobilien jährlich veräußert. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass
eine zunehmende Zahl der Erwerber zur Unterzeichnung der Abwendungsvereinbarung
bereit ist oder im Falle eines preislimitierten Vorkaufsrechts das bestehende
Rücktrittsrecht nutzt. Nur in einigen wenigen Fällen kommt damit eine
Vorkaufsrechtsausübung überhaupt in Betracht. Der Magistrat geht davon aus, dass das Werkzeug der
Milieuschutzsatzungen nur dann Sinn macht, wenn ein Erwerber davon ausgehen
kann, dass bestehende Vorkaufsrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeübt
werden, wenn die Zusammenarbeit verweigert und die Abwendungsvereinbarung nicht
unterzeichnet wird. Daher wird es unabhängig von der Zahl der zur Prüfung
vorgelegten Verkaufsfälle immer die absolute Ausnahme bleiben, dass trotz
bestehenden Vorkaufsrechts im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Ausübung
abgesehen wird. Diese sehr geringe Zahl sind letztendlich die in der Anfrage
angesprochenen ‚Grenzfälle', in denen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung
besteht. Die Entscheidung in diesen sehr wenigen Fällen ist dabei weder von den
personellen, noch von den wirtschaftlichen Ressourcen abhängig. Allgemein zur Bearbeitung der Milieuschutzsatzungen
erforderliche finanzielle und personelle Bedarfe wurden von den Fachämtern im
erforderlichen Umfang geschaffen oder angemeldet. Ein finanzieller und
personeller Mehrbedarf zur Sicherung ‚wohlwollenderer' Prüfungen kann aus den
genannten Gründen nicht definiert werden. Frage 2: Darüber hinaus wurden in den beiden beteiligten
Dezernaten zwischenzeitlich die notwendigen Strukturen geschaffen, um alle
Verkaufsfälle sachgerecht zu bearbeiten. Soweit hierzu ein personeller Bedarf
bestand, wurde dieser entsprechend angemeldet. Ein struktureller Mehrbedarf
kann mithin ebenfalls nicht definiert werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anfrage vom
06.02.2019, A 453
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Versandpaket: 28.08.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.09.2019, TO I, TOP
40 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage B 305 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
34. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 28.10.2019, TO I, TOP
37 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage B 305 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 35. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 02.12.2019, TO I, TOP
33 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage B 305 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 36. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 20.01.2020, TO I, TOP
26 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage B 305 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und
FRANKFURTER 37. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 17.02.2020, TO I, TOP
20 Der Geschäftsordnungsantrag der LINKEN., die Vorlage B 305
bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückzustellen, wird mit den Stimmen
der CDU, der SPD, der GRÜNEN und der FRAKTION abgelehnt.
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 305 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FRAKTION und FRANKFURTER gegen
LINKE. (= Zurückweisung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: AfD, FDP und BFF (= Kenntnis)
Beschlussausfertigung(en): § 5234, 37. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 17.02.2020 Aktenzeichen: 60 10