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Kein zehnspuriger Ausbau der BAB 5, Rücknahme der BAB 5 aus dem vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans

Vorlagentyp: B

Bericht

Es bestehen keine Bedenken gegen die Ausführung des Beschlusses im Sinne §17(6) GO StVV. Um insbesondere die Bandbreite und Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte zuverlässiger beurteilen zu können, wurde das Rechtsamt um Unterstützung gebeten. Dieses hat hierzu ein Rechtsgutachten durch die Kanzlei Baumann, Leipzig erstellen lassen, das als Anlage beigefügt ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten: · Gegen die Festsetzungen der Bedarfsplanung des Bundes besteht kein Rechtsschutz der Stadt Frankfurt am Main. Das gilt sowohl für den festgelegten Umfang des Ausbaus und die Priorisierung als auch für die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses, das auf Anregung der früheren hessischen Landesregierung für einen Teil der Maßnahmen im Zuge der BAB 5 gesetzlich festgeschrieben wurde. · Gleiches gilt für gegebenenfalls durchzuführende Verfahren der Raumordnung beziehungsweise der Linienfindung. · Echte Einflussnahme und Klagemöglichkeiten bestehen erst auf Ebene eines Planfeststellungsverfahrens und damit weniger in Hinblick auf das "Ob", sondern nur auf das "Wie" einer Maßnahme. Das Gutachten empfiehlt der Stadt Frankfurt am Main deshalb insbesondere auf Ebene der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beziehungsweise der Öffentlichkeit, möglichst qualifizierte Stellungnahmen beziehungsweise Einwendungen vorzutragen. Das erfolgt ohnehin regelmäßig im Rahmen solcher Verfahren. Während der reine Beschlusstext generell auf den 10-spurigen Ausbau der BAB 5 abhebt - unabhängig, ob er Bestandteil der Bedarfsplanung ist (südlich des Nordwestkreuzes) oder nicht - zielt die dem Beschluss zu Grunde liegende Anregung mutmaßlich speziell auf die Überlegungen der Autobahn GmbH zu einem über die Bedarfsplanung hinausgehenden 10-streifigen Ausbau der BAB 5 nördlich des Nordwestkreuzes. Es gilt also, die Aufnahme in die Bedarfsplanung und die Kategorisierung als "übergeordnetes öffentliches Interesse" frühzeitig durch Einflussnahme der kommunalen politischen Akteure auf die politischen Akteure auf Bundes- und Landesebene zu verhindern.

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 42
OBR 3
TO I, TOP 50
Angenommen
Die Vorlage B 371 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Grüne SPD VOLT
Ablehnung:
CDU ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
FDP
Sitzung 42
OBR 9
TO II, TOP 23
Angenommen
Die Vorlage B 371 dient zur Kenntnis.
Zustimmung:
Grüne SPD Linke Fdp Und Fraktionslos
Ablehnung:
CDU
Sitzung 40
Ausschusses für Bildung und Schulbau
TO I, TOP 23
Angenommen
nicht auf TO Die Vorlage B 371 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne SPD Linke FDP BFF-BIG AFD VOLT FRAKTION
Ablehnung:
CDU ÖkoLinX-ELF

Verknüpfte Vorlagen