Gestaltungsrichtlinie: Sondernutzung in der neuen und alten Altstadt
Bericht
Die aktuelle Sonderregelung zur Erweiterung der Außengastronomie der Stadt Frankfurt zur Unterstützung der Gastronomiebetriebe in der Corona-Pandemie duldet bis einschließlich 31.12.2021 geeignete Maßnahmen zum Wind-, Kälte- und Regenschutz. Um den eigentlichen Charakter einer Außengastronomie zu erhalten, darf die Fläche nicht vollständig eingehaust werden. Zulässig sind: Windschutzelemente, Schirme, Markisen sowie Blumenkübel in aufgelockerter Form zum Schutz der Gäste. Um die Anleiterbarkeit der Gebäude im Falle eines Feuerwehreinsatzes nicht einzuschränken, dürfen diese Elemente weder miteinander noch mit dem Boden verbunden werden. Nur so ist ein schnelles Entfernen (Einfahren, Einklappen, Wegschieben) der Hindernisse im Gefahrenfalle möglich. Unzulässig sind/ ist: - Teppichböden, Kunstrasen, Terrassendielen, Podeste oder andere Beläge auf der öffentlichen Verkehrsfläche. Insbesondere, um die Leitungsfreiheit der Versorger und die Inspektionen durch den Straßenbaulastträger sicherzustellen. - Sämtliche Verkabelungen im Gehwegbereich bzw. auf der öffentlichen Verkehrsfläche, Kabel entlang des Gehweges oder im Luftraum. Geschlossene Um- und Aufbauten, Zelte, etc. - Jegliche Verankerungen in den öffentlichen Flächen. - Die Verwendung Gas-Terrassenstrahler in geschlossenen Räumen oder Markisen bzw. Pavillons mit umfassenden Seitenteilen. - Die Lagerung der zum Betrieb von Gas-Terrassenstrahlern erforderlichen Flüssiggasflaschen in Rettungswegen (Fluren und Treppenräumen) und in Räumen, deren Fußböden unter Erdgleiche liegen. Die Lagermenge ist auf eine Flasche mit maximal 16kg Flüssiggas beschränkt. Sollen mehrere Flaschen gelagert werden, so ist ein Brennstofflagerraum für Flüssiggas einzurichten. Auf die Regelungen unter Punkt 5. Vorbeugender Brandschutz / Flucht- und Rettungswege des "Leitfadens zur Beantragung und zum Betreiben von Wirtschafts- und Sommergärten in Frankfurt am Main", herausgegeben vom Dezernat II Planen und Bauen / Bauaufsicht, August 2015, wird verwiesen, deren Gültigkeit mit der aktuellen Sonderregelung nicht außer Kraft gesetzt wird. Nach der Widmung des Gebiets der Neuen Altstadt als öffentliche Verkehrsfläche findet diese temporäre Sonderregelung auch in der Neuen Altstadt Anwendung. Die Gestaltungsrichtlinie tritt zum 01.03.2021 in Kraft. Ein Übergangspassus in der Gestaltungsrichtlinie ist somit nicht erforderlich. Neben den genannten Auflagen der aktuellen Duldung für die geeigneten Maßnahmen zum Wind-, Kälte- und Regenschutz sind in der Neuen Altstadt jedoch auch die Vorgaben der Brandschutzordnung durch die Gastronomiebetriebe zwingend einzuhalten. Heizstrahler und Heizpilze sind nach der Brandschutzordnung unzulässig.