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Martin-Luther-Straße 62: Drohende Mietervertreibung verhindern!

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 29.07.2019, B 265 Betreff: Martin-Luther-Straße 62: Drohende Mietervertreibung verhindern! Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 04.04.2019, § 3915 - OA 366/19 OBR 3 - Am 14.05.2019 fand ein sehr umfangreiches Beratungsgespräch mit zwei Mietervertretern der Liegenschaft und der Stabsstelle Mieterschutz im Amt für Wohnungswesen statt. Dort wurde die aktuelle Situation in der Liegenschaft besprochen. Die Mietverhältnisse im Hause bestehen zum Teil seit über dreißig Jahren, das älteste Mietverhältnis besteht seit 48 Jahren. Das Amt für Wohnungswesen - Abteilung Wohnraumerhaltung/Wohnungsaufsicht - ist involviert, da nach Angaben der Mieterinnen und Mieter aktuell im Bereich der beiden Dachgeschosswohnungen bei Regen deutlicher Wassereintritt feststellbar ist. Ein diesbezüglicher Ortstermin im Objekt ist für den 28.05.2019 terminiert worden. Gegenüber den Mieterinnen und Mietern im Hause hatte die neue Eigentümerin bereits sehr früh nach Eigentumsübergang ein angestrebtes Mietniveau von € 18,00 pro Quadratmeter kommuniziert und im Zuge dessen umfangreiche Modernisierungen angekündigt. Aktuell beschränken sich die Modernisierungspläne der Eigentümerin nach Kenntnis der Bewohner maßgeblich auf den Anbau von Balkonen, deren Abmessungen vor dem Hintergrund der geltenden und hier dämpfend eingreifenden Milieuschutzsatzung E 50 im Rahmen der erteilten Baugenehmigung von acht auf fünf Quadratmeter beschränkt wurde. Nach derzeitigem Kenntnisstand des Amtes für Wohnungswesen liegt der Hausgemeinschaft bislang noch keine den rechtlichen Vorgaben des BGB entsprechende Modernisierungsankündigung der Eigentümerin vor. Den Mieterinnen und Mietern wurde die generelle Systematik zivilrechtlicher Mängelrügen (Mängelrüge, Minderungsvorbehalt, Bauprotokoll/Bautagebuch, Fotodokumentation) im Wohnraummietrecht erläutert. Es wurde umfangreich erklärt, wie einstweiliger Rechtschutz vor den Zivilgerichten bei nicht mehr hinnehmbaren Belastungen aus Bautätigkeiten zu erlangen ist. Ferner wurden die Eingriffsmöglichkeiten der Stadt Frankfurt a.M. im Bereich der Bauaufsicht bzw. der Wohnungsaufsicht dargelegt. Insbesondere wurden die Mietervertreter für den Bereich der Modernisierungsmieterhöhungen auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Härtefalleinwands und die hierbei zu beachtende Frist zu dessen Erhebung hingewiesen. Nachdem - wie dargelegt - bislang die Eigentümerin keine konkreten Modernisierungsmaßnahmen angekündigt hat, greift nach derzeitiger Kenntnislage zugunsten der Mieterinnen und Mieter der Liegenschaft Martin-Luther-Straße 62 die sich aus der aktuellen Stufe der Mietrechtsreform seit dem 01.01.2019 ergebende Neuregelung der Modernisierungsmieterhöhung gem. § 559 BGB. Danach kann die Vermieterseite nur noch acht Prozent - statt bislang elf Prozent - der aufgewandten Kosten auf die Mieter umlegen. Ferner darf sich die Netto-Kaltmiete im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung um nicht mehr als € 3,00 pro Quadratmeter erhöhen. Diese Kappungsgrenze verringert sich auf € 2,00 pro Quadratmeter, soweit die Netto-Kaltmiete vor der Modernisierungsmaßnahme weniger als € 7,00 pro Quadratmeter betrug. Für den weiteren Fortgang wurde den Mieterinnen und Mietern der Liegenschaft durch das Amt für Wohnungswesen/Stabsstelle Mieterschutz angeboten, als zentraler Ansprechpartner für weitergehende Fragen zu Verfügung zu stehen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 21.02.2019, OA 366 Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 3 Versandpaket: 31.07.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 3 am 22.08.2019, TO II, TOP 43 Beschluss: Die Vorlage B 265 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 33. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.09.2019, TO I, TOP 38 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 265 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF und FRAKTION gegen LINKE. (= Kenntnis als Zwischenbericht) Beschlussausfertigung(en): § 4548, 33. Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 16.09.2019 Aktenzeichen: 64 1

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