Martin-Luther-Straße 62: Drohende Mietervertreibung verhindern!
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D :
Bericht des Magistrats vom 29.07.2019, B
265 Betreff:
Martin-Luther-Straße 62: Drohende Mietervertreibung verhindern!
Vorgang: Beschl. d. Stv.-V.
vom 04.04.2019, § 3915 - OA
366/19 OBR 3 -
Am 14.05.2019 fand ein sehr
umfangreiches Beratungsgespräch mit zwei Mietervertretern der Liegenschaft und
der Stabsstelle Mieterschutz im Amt für Wohnungswesen statt. Dort wurde die aktuelle Situation in
der Liegenschaft besprochen. Die Mietverhältnisse im Hause bestehen zum
Teil seit über dreißig Jahren, das älteste Mietverhältnis besteht seit 48
Jahren. Das Amt für
Wohnungswesen - Abteilung Wohnraumerhaltung/Wohnungsaufsicht - ist involviert,
da nach Angaben der Mieterinnen und Mieter aktuell im Bereich der beiden
Dachgeschosswohnungen bei Regen deutlicher Wassereintritt feststellbar ist.
Ein diesbezüglicher Ortstermin im
Objekt ist für den 28.05.2019 terminiert worden. Gegenüber den Mieterinnen und Mietern im Hause
hatte die neue Eigentümerin bereits sehr früh nach Eigentumsübergang ein
angestrebtes Mietniveau von € 18,00 pro Quadratmeter kommuniziert und im
Zuge dessen umfangreiche Modernisierungen angekündigt. Aktuell beschränken sich die
Modernisierungspläne der Eigentümerin nach Kenntnis der Bewohner maßgeblich auf
den Anbau von Balkonen, deren Abmessungen vor dem Hintergrund der geltenden und
hier dämpfend eingreifenden Milieuschutzsatzung E 50 im Rahmen der erteilten
Baugenehmigung von acht auf fünf Quadratmeter beschränkt wurde. Nach derzeitigem Kenntnisstand des
Amtes für Wohnungswesen liegt der Hausgemeinschaft bislang noch keine den
rechtlichen Vorgaben des BGB entsprechende Modernisierungsankündigung der
Eigentümerin vor.
Den Mieterinnen und Mietern wurde
die generelle Systematik zivilrechtlicher Mängelrügen (Mängelrüge,
Minderungsvorbehalt, Bauprotokoll/Bautagebuch, Fotodokumentation) im
Wohnraummietrecht erläutert. Es wurde umfangreich erklärt, wie
einstweiliger Rechtschutz vor den Zivilgerichten bei nicht mehr hinnehmbaren
Belastungen aus Bautätigkeiten zu erlangen ist. Ferner wurden die
Eingriffsmöglichkeiten der Stadt Frankfurt a.M. im Bereich der Bauaufsicht bzw.
der Wohnungsaufsicht dargelegt. Insbesondere wurden die Mietervertreter für
den Bereich der Modernisierungsmieterhöhungen auf die Möglichkeit eines
wirtschaftlichen Härtefalleinwands und die hierbei zu beachtende Frist zu
dessen Erhebung hingewiesen. Nachdem - wie dargelegt - bislang die Eigentümerin
keine konkreten Modernisierungsmaßnahmen angekündigt hat, greift nach
derzeitiger Kenntnislage zugunsten der Mieterinnen und Mieter der Liegenschaft
Martin-Luther-Straße 62 die sich aus der aktuellen Stufe der Mietrechtsreform
seit dem 01.01.2019 ergebende Neuregelung der Modernisierungsmieterhöhung gem.
§ 559 BGB. Danach kann die
Vermieterseite nur noch acht Prozent - statt bislang elf Prozent - der
aufgewandten Kosten auf die Mieter umlegen. Ferner darf sich die
Netto-Kaltmiete im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung um nicht mehr als
€ 3,00 pro Quadratmeter erhöhen. Diese Kappungsgrenze verringert sich
auf € 2,00 pro Quadratmeter, soweit die Netto-Kaltmiete vor der
Modernisierungsmaßnahme weniger als € 7,00 pro Quadratmeter betrug.
Für den weiteren Fortgang wurde den Mieterinnen und
Mietern der Liegenschaft durch das Amt für Wohnungswesen/Stabsstelle
Mieterschutz angeboten, als zentraler Ansprechpartner für weitergehende Fragen
zu Verfügung zu stehen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
21.02.2019, OA 366
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 3
Versandpaket: 31.07.2019 Beratungsergebnisse: 33. Sitzung des OBR 3
am 22.08.2019, TO II, TOP 43 Beschluss: Die Vorlage B 265 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 33. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 16.09.2019, TO I, TOP
38 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 265 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP, BFF und FRAKTION gegen
LINKE. (= Kenntnis als Zwischenbericht) Beschlussausfertigung(en):
§ 4548, 33. Sitzung
des Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau vom 16.09.2019 Aktenzeichen: 64 1