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Umgestaltung des Knotenpunktes Kurmainzer Straße/Dunantring/Sossenheimer Weg in einen Kreisverkehrsplatz (KVP) - Bau- und Finanzierungsvorlage

Vorlagentyp: B

Inhalt

S A C H S T A N D : Bericht des Magistrats vom 04.02.2019, B 24 Betreff: Umgestaltung des Knotenpunktes Kurmainzer Straße/Dunantring/Sossenheimer Weg in einen Kreisverkehrsplatz (KVP) - Bau- und Finanzierungsvorlage Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 23.08.2018, § 3041 (M 109) In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) heißt es in § 2 zu Absatz 4 Satz 2, I, Punkt. 3: "Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen A bständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig." Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass Radfahrende innerhalb der Kreisfahrbahn durch einen Radfahrstreifen nicht an den Fahrbahnrand gedrängt und durch ausfahrende Kfz möglichweise "geschnitten" werden sollen. Eine Verlagerung des Radverkehrs auf am Kreisverkehrsplatz unmittelbar angrenzende Flächen - etwa in Form eines abgesetzten, separaten Radweges - ist aus Gründen der unzureichenden Flächenverfügbarkeit ebenfalls unmöglich. Vielfach bewährt und regelwerkskonform ist dagegen eine Führung im Mischverkehr auf der Kreisfahrbahn, die vom Radverkehr mittig und in einem mit dem Kfz-Verkehr vergleichbaren Geschwindigkeitsniveau befahren wird. Aus den vorgenannten Gründen ist der nötige Platz für einen Radverkehr im Kreisel nicht vorhanden, da er rechtskonform nicht hergestellt werden kann. Die weiterführende Bearbeitung legt daher die in der Bau- und Finanzierungsvorlage beschriebene Lösung unverändert zugrunde. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 15.06.2018, M 109 Zuständige Ausschüsse: Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6 Versandpaket: 06.02.2019 Beratungsergebnisse: 29. Sitzung des OBR 6 am 19.02.2019, TO I, TOP 36 Beschluss: Die Vorlage B 24 dient zur Kenntnis. Abstimmung: Einstimmige Annahme 29. Sitzung des Verkehrsausschusses am 26.03.2019, TO I, TOP 22 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage B 24 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Beschlussausfertigung(en): § 3804, 29. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 26.03.2019 Aktenzeichen: 32 1