Umgestaltung des Knotenpunktes Kurmainzer Straße/Dunantring/Sossenheimer Weg in einen Kreisverkehrsplatz (KVP) - Bau- und Finanzierungsvorlage
Vorlagentyp: B
Inhalt
S A C H S T A N D : Bericht des
Magistrats vom 04.02.2019, B 24 Betreff: Umgestaltung des Knotenpunktes
Kurmainzer Straße/Dunantring/Sossenheimer Weg in einen Kreisverkehrsplatz (KVP)
- Bau- und Finanzierungsvorlage Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 23.08.2018, § 3041 (M 109)
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) heißt es in § 2 zu Absatz 4 Satz 2, I, Punkt.
3: "Ein Radfahrstreifen ist ein mit
Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn
abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25
m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem
Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen A bständen
markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem
Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein
zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich.
Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig." Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass Radfahrende
innerhalb der Kreisfahrbahn durch einen Radfahrstreifen nicht an den
Fahrbahnrand gedrängt und durch ausfahrende Kfz möglichweise "geschnitten"
werden sollen.
Eine Verlagerung des Radverkehrs
auf am Kreisverkehrsplatz unmittelbar angrenzende Flächen - etwa in Form eines
abgesetzten, separaten Radweges - ist aus Gründen der unzureichenden
Flächenverfügbarkeit ebenfalls unmöglich. Vielfach bewährt und regelwerkskonform ist dagegen
eine Führung im Mischverkehr auf der Kreisfahrbahn, die vom Radverkehr mittig
und in einem mit dem Kfz-Verkehr vergleichbaren Geschwindigkeitsniveau befahren
wird. Aus den vorgenannten Gründen ist der
nötige Platz für einen Radverkehr im Kreisel nicht vorhanden, da er
rechtskonform nicht hergestellt werden kann. Die weiterführende Bearbeitung
legt daher die in der Bau- und Finanzierungsvorlage beschriebene Lösung
unverändert zugrunde. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 15.06.2018, M 109
Zuständige Ausschüsse:
Verkehrsausschuss Beratung im Ortsbeirat: 6 Versandpaket:
06.02.2019 Beratungsergebnisse: 29. Sitzung des OBR 6
am 19.02.2019, TO I, TOP 36 Beschluss: Die Vorlage B 24 dient zur Kenntnis.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 29. Sitzung des
Verkehrsausschusses am 26.03.2019, TO I, TOP 22
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage B 24 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER Beschlussausfertigung(en): § 3804, 29. Sitzung
des Verkehrsausschusses vom 26.03.2019 Aktenzeichen: 32 1