M 153 - Kosten der Umsetzung des Innenstadtkonzeptes
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Bericht des Magistrats vom 18.05.2015, B 202
Betreff: M 153 - Kosten der Umsetzung des Innenstadtkonzeptes Vorgang: A 795/15 SPD Das Innenstadtkonzept ist in erster Linie ein Rahmenplan mit Leitlinien und Zielen zur Entwicklung der Innenstadt. In zweiter Linie enthält das Konzept auch konkrete Vorschläge, die aufzeigen wie die Ziele umgesetzt werden können. Das Innenstadtkonzept enthält neben Maßnahmen im öffentlichen Raum auch zahlreiche Vorschläge, die von privaten Grundstückseigentümern realisiert werden können. Die Planung formuliert zum Teil Angebote für private Bauherrn, zum Teil Ziele, die in Bebauungsplänen verankert werden sollen und zum Teil Vorschläge für den öffentlichen Raum und damit für städtische Investitionen. Darüber hinaus wurde im Innenstadtkonzept eine Priorisierung der Maßnahmen vorgenommen. Die dem Innenstadtkonzept als Anlage beigefügte Vorschlagsliste enthält Maßnahmen, die von der Verwaltung zunächst mit Vorrang bearbeitet werden. Davon verursachen die meisten Projekte lediglich Planungskosten. Außerdem sollen generell Herstellungskosten möglichst auch im Rahmen städtebaulicher Verträge von privaten Vorhabenträgern übernommen werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf Punkt V. der M 153 vom 12.09.2014 verwiesen: "Es dient zur Kenntnis, dass die Realisierung des Umbaus und der Erweiterung öffentlicher Straßen und Plätze, öffentlicher Verkehrsanlagen und öffentlicher Grünanlagen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit steht. Soweit bei der Umsetzung des Innenstadtkonzepts städtische Verkehrsflächen einer Bebauung zugeführt werden, sollen die Erträge - vorbehaltlich der erforderlichen Haushaltsplanbeschlüsse - vorrangig für den Ausbau öffentlicher Grünflächen sowie sonstige ökologisch positive Maßnahmen in der Innenstadt verwendet werden. Es dient weiter zur Kenntnis, dass der Magistrat auf der Grundlage des § 11 Baugesetzbuch städtebauliche Verträge abschließen wird, um mit dem Aus- und Umbau der öffentlichen Infrastruktur der Innenstadt Voraussetzungen für die Schaffung neuen Planungsrechts zu schaffen bzw. die Folgen neuen Planungsrechts zu bewältigen." In der Regel wird für jede einzelne von der Stadtverordnetenversammlung beauftragte Maßnahme zunächst eine Vorplanung einschließlich einer Kostenabschätzung erarbeitet, die der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorgelegt wird. Lediglich bei einigen Projekten des Programms Schöneres Frankfurt wie zum Beispiel der Umgestaltung der Schäfergasse, der Großen Friedberger Straße und dem Platz an der Staufenmauer wurde mit der Planung bereits begonnen. Die voraussichtlichen Herstellungskosten dieser Projekte sind den zugehörigen Vorplanungsvorlagen bzw. der Bau- und Finanzierungsvorlage zu entnehmen. Es wird auf die Magistrats-Vorträge 187/12 (§ 2385/12), 209/12 (§ 2393/12) und 139/14 (§ 5098/14) verwiesen.