Bettelhunde und Betteln in Frankfurt am Main
Bericht
Die Stadtpolizei beobachtet seit einigen Jahren eine Zunahme von Bettelnden mit Hunden. Insbesondere in der Vorweihnachtszeit ist stets ein Anstieg von Bettelnden mit Hund in den Fußgängerzonen zu verzeichnen. Anzumerken ist, dass das Mitführen von Hunden nicht untersagt ist und eine dahingehende Statistik nicht geführt wird. Lediglich das Zurschaustellen von Tieren stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. In Absprache mit dem Veterinäramt kontrollieren die Bediensteten der Stadtpolizei die Einhaltung der Vorgaben, wie etwa das Vorliegen des europäischen Heimtierausweises und der Tollwutimpfung. Im Falle von Verstößen werden stets Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen d. Hundehaltenden erstattet. Sollte das Fehlen der Tollwutimpfung festgestellt werden, wird der entsprechende Hund sichergestellt und in Quarantäne genommen. Das verbotene, aggressive Betteln und das Betteln mit Kindern oder durch Kinder wird von der Stadtpolizei statistisch gemeinsam erfasst. Die folgenden Zahlen zeigen die eingeleiteten Verwarn- und Bußgeldverfahren der Jahre 2015 bis 2024: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Fallzahlen 52 31 184 433 577 387 470 540 407 268. Anzumerken ist, dass die genannten Zahlen nicht die Vielzahl an Betteleien in der Bahnhofshalle des Hauptbahnhofes umfassen, da diese in die Zuständigkeit der Bundespolizei fällt. Eine statistische Erfassung durch die Bundespolizei findet nicht statt. Aufgrund der Zuständigkeit der Landespolizei wurde diese über das Polizeipräsidium Frankfurt um Stellungnahme gebeten: "Eine statistische Erhebung der in Frage kommenden und über den Verlauf der letzten zehn Jahre festgestellten Ordnungswidrigkeiten wird seitens des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main nicht durchgeführt." Seit geraumer Zeit wird an einzelnen, lichtsignalgeregelten Kreuzungen mittels künstlerischer Darbietung (Jonglieren) gebettelt. Dabei ergeben sich in der Regel keine Verkehrsbehinderungen, da die Fahrbahn rechtzeitig frei geräumt wird. Eine Ahndung nach der Gefahrenabwehrverordnung ist in dem Falle nicht möglich, jedoch könnte eine derartige Darbietung einen Verstoß nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 24 a i. V. m. 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellen, da der/die Darbietende als Fußgänger die Pflicht zur Nutzung des Gehweges missachtet. Sollten die Bettelnden jedoch Fahrzeuge nachhaltig anhalten oder an der Weiterfahrt hindern, liegt ein klarer Verstoß gegen die Gefahrenabwehrverordnung vor, der geahndet wird. Die Bediensteten der Stadtpolizei haben keine Beobachtungen machen können, die auf eine Zunahme von Bettelaktivitäten unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen und sozialer Notlagen schließen lassen. Da das Zeigen körperlicher Einschränkungen beim Betteln nicht verboten ist, findet hierzu keine statistische Erhebung statt. Das Betteln in Verbindung mit Straßenmusik ohne gebrauchsfähige Instrumente ist bislang nicht als Problem in Erscheinung getreten. Es findet jedoch keine statistische Erfassung statt. Das Betteln mit Kindern oder durch Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, ist gemäß der Gefahrenabwehrverordnung verboten. Verstöße sind grundsätzlich selten und werden stets entschlossen und konsequent unterbunden. In derartig gelagerten Fällen wird das Jugend- und Sozialamt hinzugezogen, da es sich um einen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung handelt. Aus tierschutzrechtlicher Sicht sind beim Betteln mit Hunden das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutz-Hunde-Verordnung einzuhalten. Bestimmte "tierschutzrechtliche Nachweise" sind nicht erforderlich. Das Veterinäramt hat festgestellt, dass die Zahl der eingegangenen Anzeigen weiter ansteigend ist. Allerdings handelt es sich in den seltensten Fällen um die Meldung von konkreten Verstößen. In der Regel wird lediglich die Tatsache angezeigt, dass ein Hund beim Betteln mitgeführt wird. Durchgeführte Überprüfungen haben bisher keine Feststellungen über Misshandlungen oder eine nicht artgerechte Haltung der Tiere ergeben. Nach Auswerten der stadtpolizeilichen Statistik liegt das aggressive bzw. das nachhaltige Betteln seit 2017 mit durchschnittlich 400 - 500 geahndeten Fällen je Kalenderjahr auf ungefähr gleichem Niveau. Es fällt jedoch auf, dass im Straßenbild subjektiv mehr bettelnde Personen anzutreffen sind, als in den vorherigen Jahren. Auch deren Verhaltensweisen beim Betteln haben sich geändert bzw. angepasst. Diese Personen sind offensichtlich informiert, welches Verhalten eine ordnungswidrige Handlung darstellt und so hat sich beispielsweise die Bettelei zwischen Fahrzeugen, während der Rotphase an einer Lichtzeichenanlage, etabliert. Dieses Verhalten wird von der derzeitigen Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Frankfurt am Main nicht als ordnungswidrig eingestuft, jedoch könnte eine derartige Darbietung einen Verstoß nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 24 a i. V. m. 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellen, da der/die Darbietende als Fußgänger die Pflicht zur Nutzung des Gehweges missachtet. Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Frankfurt beinhaltet bereits Regelungen, um gegen aggressiv bettelnde Menschen vorzugehen, die mit der Münchener Allgemeinverfügung vergleichbar sind. Eine Anpassung der Verordnung befindet sich derzeit in der Prüfung.