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Verkehrsberuhigte Bereiche: mehr Freiraum und Spielmöglichkeiten für Kinder

Vorlagentyp: B

Bericht

Ein verkehrsberuhigter Bereich wird mittels Verkehrszeichen (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschildert. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwVStVO) ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nur in Straßen mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr zulässig. Um eine überwiegende Aufenthaltsfunktion zu erreichen, muss in der Regel ein niveaugleicher Ausbau der gesamten Straßenbreite vorhanden sein. Hierdurch wird eine Verkehrsmischfläche geschaffen, in der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Zur Beurteilung, ob eine Straße als verkehrsberuhigter Bereich mittels Verkehrszeichen 325 Straßenverkehrs-Ordnung ausgewiesen werden kann, ist es erforderlich, dass Straßen konkret benannt werden. Erst dann kann im Einzelfall entschieden werden, ob die baulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung vorhanden sind.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 3
Haupt- und Finanzausschusses
TO I, TOP 124
Angenommen
nicht auf TO Die Vorlage B 101 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Zustimmung:
Grüne SPD Linke FDP AFD VOLT ÖkoLinX-ELF BFF-BIG FRAKTION
Ablehnung:
CDU IBF Gartenpartei