Gleichberechtigung
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Anfrage vom 14.08.2019, A 526
Betreff: Gleichberechtigung Mit dem Bericht B 237 vom 08.07.2019 beantwortete der Magistrat die Anfrage A 490 vom 08.05.2019. Gegenstand der Anfrage waren die vom Magistrat in seinem Bericht B 128 vom 23.04.2019 mitgeteilten aktuellen Zahlen zum Frauenanteil auf Führungsebenen der städtischen Gesellschaften. Demnach liegt der Frauenanteil in den meisten Bereichen unter 50 %. Es ist erklärtes Ziel des Magistrats, den Frauenanteil in Führungspositionen zu steigern. Dies entspricht auch dem Auftrag aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, nach dem der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat. Um diesen Auftrag umzusetzen, muss der Magistrat die Ursache des geringen Frauenanteils ermitteln, um feststellen zu können, ob dieser überhaupt auf einem "bestehenden Nachteil" beruht. Insoweit gebietet das Grundgesetz keineswegs eine Ergebnisgleichheit, sondern nur eine Chancengleichheit (vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 15. Aufl. Rn 112 zu Art. 3 GG). Um die Frage der Chancengleichheit zu prüfen, ist die Betrachtung des Ergebnisses - d.h. einer Auflistung mit Angabe des Frauenanteils wie im Bericht B 128 - alleine nicht ausreichend. Vielmehr ist zur Prüfung dieser Frage zumindest die Angabe der Geschlechtsverteilung (und zusätzlich Angaben zur jeweiligen Qualifikation) erforderlich. Hierzu ein Beispiel: sind 10 gleichartige Stellen zu besetzen und bewerben sich auf diese Stellen 10 gleich qualifizierte Bewerber, von denen 8 Männer und 2 Frauen sind, so werden alle Bewerber eingestellt. Im Ergebnis zeigt sich dann aber ein Frauenanteil von nur 20 %. Dieser ist jedoch nicht auf eine fehlende Chancengleichheit zurückzuführen, sondern darauf, dass die Geschlechtsverteilung der Bewerber nicht symmetrisch ist. Eine Benachteiligung, deren Kompensation das Grundgesetz fordert, liegt demnach nicht vor. Und insoweit würde sich in diesem Fall auch kein Handlungsbedarf für den Magistrat ergeben. Insoweit wurde der Magistrat in der Frage A 490 explizit nach der Geschlechtsverteilung der Bewerber für die verschiedenen Stellen gefragt. Der Magistrat führte in seinem Bericht B 237 aus, dass "die für eine solche Auswertung erforderliche Statistik bzgl. der Zusammensetzung bzw. der Geschlechterverteilung der jeweiligen Bewerbungsverfahren liegt nicht vorliegt und auch nicht geführt wird, sodass keine Aussage hinsichtlich des Frauen- bzw. Männeranteils getroffen werden kann". Insofern scheint es dem Magistrat nicht um die im Grundgesetz geforderte Chancengleichheit zu gehen, sondern um eine Ergebnisgleichheit ohne Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat: Wie beabsichtigt der Magistrat die im Grundgesetz geforderte Chancengleichheit von Bewerbern sicherzustellen, wenn er nur das Ergebnis von Bewerbungsverfahren betrachtet, nicht jedoch die Geschlechtsverteilung der Bewerber?