Efeu am Bunker in der Peter-Bied-Straße - wie ist der Sachstand nach der Zerstörung?
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 21.01.2014, V 910
entstanden aus Vorlage:
OF 889/6 vom
05.01.2014 Betreff: Efeu am Bunker in der Peter-Bied-Straße -
wie ist der Sachstand nach der Zerstörung? Vorgang: V 319/12 OBR 6; ST 934/12 Der Bunker in der Peter-Bied-Straße wurde vom Bund an
einen Privatmann verkauft, der dort massive Rodungsarbeiten durchführte und
insbesondere den größten Teil des Efeubewuchses entfernte. Der Ortsbeirat
stellte hierzu Fragen an den Magistrat, die dieser in seiner Stellungnahme vom
11.06.2012, ST 934, u. a. wie folgt beantwortete: "Während kleinflächige Wandbegrünungen durch Efeu in
der Stadt nicht selten sind, handelte es sich bei den Bunkerwandflächen jedoch
um eine über 20 Jahre alte, bis zu 50 cm dicke Grünstruktur, die
mittlerweile fast den gesamten Bunker bedeckte und ca. 1000 qm Fläche in
Anspruch nahm. Nachweislich war die Efeuwand Lebensraum für viele Vögel, ggfs.
auch für Fledermäuse (verlassene Nester wurden gefunden). Daher wurde die
Wandbegrünung des Bunkers von der Unteren Naturschutzbehörde als Lebensraum
eingestuft und die Beseitigung als Eingriff gem. §§ 14
und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) beurteilt. Eine weitere
Rechtsgrundlage ist § 39 (1) Nr. 3 BNatschG sowie auch der Artenschutz (§ 44
BNatschG). Die Beseitigung des Efeus stellt eine erhebliche Beeinträchtigung
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dar und bedarf der
Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Beim Eintreffen der Unteren Naturschutzbehörde vor
Ort war fast an der gesamten straßenseitigen Front des Bunkers der Efeu bereits
knapp über dem Boden gekappt. Eine Erhaltung dieses Bereiches war damit nicht
mehr möglich. Für diesen ungenehmigten Eingriff hätte die Untere
Naturschutzbehörde ein Bußgeld verhängen können. Es wurde jedoch auf eine
einvernehmliche Lösung abgezielt und ein Bescheid mit Auflagen zum Ersatz der
verloren gegangenen Brut- und Nistmöglichkeiten bevorzugt. Der Eigentümer wurde
daher aufgefordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Bei mehreren
Ortsterminen wurde der Eigentümer ausführlich beraten, insbesondere auch über
die möglichen Ersatzmaßnahmen. Es schien schließlich so, als ob ein Konsens
erzielt wurde."
Der Ortsbeirat fragt hierzu den
Magistrat: Welcher Konsens wurde schließlich mit
dem Eigentümer gefunden, welche Ersatzmaßnahmen für den offensichtlich ohne
Genehmigung erfolgten Eingriff in den Naturhaushalt wurden vorgenommen? Begründung: Eineinhalb Jahre nach der Antwort des Magistrats
erscheint es angemessen nachzufragen, welche Ersatzmaßnahmen für die verlorenen
Naturschätze denn nun umgesetzt wurden. Leider haben Mitglieder des Ortsbeirats
Hinweise darauf, dass entgegen der in der Vorlage ST 934 geäußerten
Hoffnung kein Konsens mit dem Eigentümer gefunden werden konnte. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 6
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 07.03.2014, ST 344
Aktenzeichen: 79 2