Was passiert am Bunker in der Peter-Bied-Straße?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 11.06.2012, ST 934 Betreff: Was passiert am Bunker in der Peter-Bied-Straße?
Zu den Fragen 1 und 2: Eine andere als die genehmigte Nutzung als
Schießstand und Bunker bedarf eines Antrags auf Nutzungsänderung. Eine
Nutzungsänderung mit dem in der Frage unterstellten Ziel der gewerblichen
Nutzung dieser Art (Lagerung "seltener Erden") ist im allgemeinen Wohngebiet
nicht genehmigungsfähig. Zu den Fragen 3 bis 5: Während kleinflächige Wandbegrünungen durch Efeu in
der Stadt nicht selten sind, handelte es sich bei den Bunkerwandflächen jedoch
um eine über 20 Jahre alte, bis zu 50 cm dicke Grünstruktur, die mittlerweile
fast den gesamten Bunker bedeckte und ca. 1000 qm Fläche in Anspruch nahm.
Nachweislich war die Efeuwand Lebensraum für viele Vögel, ggfs. auch für
Fledermäuse (verlassene Nester wurden gefunden). Daher wurde die Wandbegrünung
des Bunkers von der Unteren Naturschutzbehörde als Lebensraum eingestuft und
die Beseitigung als Eingriff gem. § 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG) beurteilt. Eine weitere Rechtsgrundlage ist § 39 (1) Nr. 3 BNatschG
sowie auch der Artenschutz (§ 44 BNatschG). Die Beseitigung des Efeus stellt
eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes dar und bedarf der Genehmigung durch die Untere
Naturschutzbehörde. Beim Eintreffen der Unteren Naturschutzbehörde vor
Ort war fast an der gesamten straßenseitigen Front des Bunkers der Efeu bereits
knapp über dem Boden gekappt. Eine Erhaltung dieses Bereiches war damit nicht
mehr möglich. Für diesen ungenehmigten Eingriff hätte die Untere
Naturschutzbehörde ein Bußgeld verhängen können. Es wurde jedoch auf eine
einvernehmliche Lösung abgezielt und ein Bescheid mit Auflagen zum Ersatz der
verlorenen gegangenen Brut- und Nistmöglichkeiten bevorzugt. Der Eigentümer
wurde daher aufgefordert einen entsprechenden Antrag zu stellen. Bei mehreren
Ortsterminen wurde der Eigentümer ausführlich beraten, insbesondere auch über
die möglichen Ersatzmaßnahmen. Es schien schließlich so, als ob ein Konsens
erzielt wurde.
Die beiden Anbauten aus
Mauerwerk, die wesentlich dünnere Wände aufweisen als der Bunker, zeigten
Schäden am Putz. Dem Eigentümer wurde daher genehmigt den Efeu hier zu
beseitigen, um die Schäden zu beheben. Weiterhin wurde genehmigt, dass ein bis
zu 4 m großer Abstand vom Dach zurückgeschnitten werden kann (auf der
Garagenseite an der Straße nur 1 m) sowie die Beseitigung des Efeus, die für
das zulässige Bauvorhaben (Anbau einer Überdachung) notwendig ist. Dem
Eigentümer wurde wunschgemäß kurzfristig ein Bescheid zugestellt, der zum einen
festschreibt, dass an der Rückwand ca. die Hälfte des Efeus dauerhaft erhalten
bleibt. Dieser Bereich ist aufgrund seines Alters besonders wertvoll. Weiterhin
wurden Auflagen zum Ausgleich des Eingriffes festgesetzt, wie z.B. das
Anbringen von 15 Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten, die Pflanzung einer
3 m breiten Hecke im rückwärtigen Grundstücksbereich und eine ca. 10 qm große
Wandverkleidung aus Holz, die Fledermäusen als Tagesquartier dienen kann.
Mittlerweile hat der Eigentümer Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt.
Es wurde mehrfach darüber gesprochen einen kleinen
Teil des Dachbodens, der bestens für Fledermäuse geeignet ist, für diese
Nutzung herzurichten um eine Wandverkleidung zu vermeiden. Ebenso wurde über
die Neuanpflanzung von Efeu gesprochen. Beide Vorschläge lehnt der Eigentümer
kategorisch ab und die Untere Naturschutzbehörde hat auch keine Möglichkeit
dies zu erzwingen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 20.03.2012, V 319
Antrag vom
05.01.2014, OF
889/6