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Höchst: Liegenschaft in der Zuckschwerdtstraße 42

Vorlagentyp: V

Fragen an den Magistrat

  1. Ist die Auflösung des Erbpachtvertrags und der Erwerb des ehemaligen Gemeindehauses und der Ruferkirche in der Zuckschwerdtstraße 42 geplant?
  2. Wie ist der aktuelle Stand?
  3. Welche Nutzung ist für die Liegenschaft in der Zuckschwerdtstraße 42 geplant oder möglich?
  4. Besteht die Möglichkeit, die Liegenschaft der Erweiterten Schulischen Betreuung der Robert-Blum-Schule für Bewegungs- und Sportangebote zur Verfügung zu stellen?

Begründung

Die Evangelisch-methodistische Kirchengemeinde hat das ehemalige Gemeindezentrum mit der Ruferkirche seit dem 14. Juni 2020 geschlossen. Das Gebäude steht auf einem großen Erbpachtgrundstück. Die Erbpacht besteht noch maximal zehn Jahre. Außer dem Kirchsaal im Obergeschoss gibt es eine circa 100 Quadratmeter große Vierzimmerwohnung, im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss je eine Küche, ein kleiner Saal im Erdgeschoss und drei Kellerräume. Ein Treppenlift ist ebenfalls vorhanden. Die Gemeinde möchte gern aus dem Erbpachtvertrag aussteigen und hat das Haus auch schon der Stadt angeboten. Zwischenzeitlich fanden dort auch Veranstaltungen der Stadt Frankfurt, z.B. zum Projekt "GUT GEHT ́S" statt. Die Räume und das Außengelände könnten gut für Veranstaltungen für Höchster Bürgerinnen und Bürger, Vereine oder Einrichtungen genutzt werden.

Beratungsverlauf 7 Sitzungen

Sitzung 23
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 24
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 25
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 26
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 27
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 28
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 29
OBR 6
TO I, TOP 6
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle