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Legionellen-Gefahr in Vonovia-Wohnungen an der Mörfelder Landstraße

Vorlagentyp: V

Fragen an den Magistrat

  1. Seit wann ist dem Magistrat die Kontamination des Trinkwassers in Vonovia-Wohnungen an der Mörfelder Landstraße mit Legionellen bekannt?
  2. Welche Maßnahmen wurden seitens des Magistrats, insbesondere des Gesundheitsamtes, seit bekannt werden der Legionellen-Kontamination ergriffen?
  3. Wurden der Vonovia Fristen gesetzt, bis wann sie konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Bekämpfung der Legionellen-Kontamination zu ergreifen hat?
  4. Welche Sanktionen plant der Magistrat gegen die Vonovia im Falle einer Nichtumsetzung der Maßnahmen?
  5. Sind Maßnahmen seitens des Magistrats geplant, falls die Vonovia die Legionellen-Kontamination nicht in den Griff bekommt?

Begründung

Seit 2013 ist bekannt, dass das Trinkwasser in Vonovia-Wohnungen an der Mörfelder Landstraße mit Legionellen-Bakterien kontaminiert ist, welche schwere und potenziell tödliche Lungenerkrankungen erzeugen können. Seitdem ist keine tiefgreifende Sanierung erfolgt. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden durch die Vonovia lediglich mit kostengünstigen oberflächlichen Änderungen vertröstet. Das Wasser ist weiterhin so stark mit Legionellen verseucht, dass selbst Händewaschen bereits gefährlich ist und eine Legionellen-Pneumonie hervorrufen kann. Der Frankfurter Rundschau ist zu entnehmen, dass dem Gesundheitsamt die Kontamination bereits seit 2013 bekannt ist und der Vonovia seitens des Amtes die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen immer wieder mitgeteilt wurde. Bisher haben die von der Vonovia ergriffenen Maßnahmen aber nicht zu einer Behebung der Kontamination geführt. Es ist daher dringend erforderlich, dass der Magistrat Auskunft über die derzeitigen Maßnahmen und die geplanten Sanktionen erteilt. Der Zustand ist umgehend zu beheben, um die von den Legionellen ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohnern abzuwenden.

Beratungsverlauf 6 Sitzungen

Sitzung 46
OBR 5
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 47
OBR 5
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 1
OBR 5
TO I, TOP 10
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 3
OBR 5
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 4
OBR 5
TO I, TOP 6
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 5
OBR 5
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle