Verkehrsregelung bei Ausfall von Lichtzeichenanlagen
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 16.02.2016, V 1591
entstanden aus Vorlage:
OF 731/1 vom
31.01.2016 Betreff: Verkehrsregelung bei Ausfall von
Lichtzeichenanlagen Am 15. Januar 2016 versagte die Lichtzeichenanlage an
der Speyerer Straße/Ecke Mainzer Landstraße ihren Dienst. Hier
befindet sich neben der Straßenbahnhaltestelle "Speyerer Straße" auch auf
südlicher Seite der Mainzer Landstraße ein hochfrequentierter
Lebensmittelmarkt. Die in östlicher und westlicher Richtung nächstgelegenen
lichtzeichengeregelten Querungsmöglichkeiten sind mit 150 Metern
(Heinrichstraße) bzw. 450 Metern (Galluswarte) so weit entfernt, dass sie
in der Praxis bei einem Ausfall der Anlage an der Speyerer Straße nicht als
alternative Querungsmöglichkeit genutzt werden. Querungsversuche über die Mainzer Landstraße ohne
funktionierende Ampel sind an der Speyerer Straße wie auf dem gesamten
Abschnitt der Mainzer Landstraße hoch gefährlich. Mobilitätseingeschränkte
Menschen stehen in dieser Situation oft lange Zeit, bis andere Menschen ihnen
Hilfestellung bei der Straßenquerung geben. Zum Teil gelingt dies erst durch
das Anhalten des fließenden Verkehrs. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat gebeten,
die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Handelt es sich bei der Lichtzeichenanlage an der
Speyerer Straße um eine sogenannte "geregelte Ampel", das heißt, um eine Ampel,
die bei einem Funktionsausfall durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Straßenverkehrsamtes oder der Stadt- oder Landespolizei per Zeichen und
Weisungen geregelt wird? 2.a) Wenn nein, warum nicht? b) Ist es im Allgemeinen abhängig von der Tageszeit,
ob die Verkehrsregelung an defekten oder vollständig ausgefallenen
Lichtzeichenanlagen durch Beamtinnen und Beamte des Straßenverkehrsamtes oder
der Stadt- oder Landespolizei übernommen wird? 3. Welche Behörde übernimmt in der unter 1. genannten Situation die Regelung des Verkehrs?
Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 1
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.05.2016, ST 801
Aktenzeichen: 32 1