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Verkehrsregelung bei Ausfall von Lichtzeichenanlagen

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 16.02.2016, V 1591 entstanden aus Vorlage: OF 731/1 vom 31.01.2016 Betreff: Verkehrsregelung bei Ausfall von Lichtzeichenanlagen Am 15. Januar 2016 versagte die Lichtzeichenanlage an der Speyerer Straße/Ecke Mainzer Landstraße ihren Dienst. Hier befindet sich neben der Straßenbahnhaltestelle "Speyerer Straße" auch auf südlicher Seite der Mainzer Landstraße ein hochfrequentierter Lebensmittelmarkt. Die in östlicher und westlicher Richtung nächstgelegenen lichtzeichengeregelten Querungsmöglichkeiten sind mit 150 Metern (Heinrichstraße) bzw. 450 Metern (Galluswarte) so weit entfernt, dass sie in der Praxis bei einem Ausfall der Anlage an der Speyerer Straße nicht als alternative Querungsmöglichkeit genutzt werden. Querungsversuche über die Mainzer Landstraße ohne funktionierende Ampel sind an der Speyerer Straße wie auf dem gesamten Abschnitt der Mainzer Landstraße hoch gefährlich. Mobilitätseingeschränkte Menschen stehen in dieser Situation oft lange Zeit, bis andere Menschen ihnen Hilfestellung bei der Straßenquerung geben. Zum Teil gelingt dies erst durch das Anhalten des fließenden Verkehrs. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Handelt es sich bei der Lichtzeichenanlage an der Speyerer Straße um eine sogenannte "geregelte Ampel", das heißt, um eine Ampel, die bei einem Funktionsausfall durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes oder der Stadt- oder Landespolizei per Zeichen und Weisungen geregelt wird? 2.a) Wenn nein, warum nicht? b) Ist es im Allgemeinen abhängig von der Tageszeit, ob die Verkehrsregelung an defekten oder vollständig ausgefallenen Lichtzeichenanlagen durch Beamtinnen und Beamte des Straßenverkehrsamtes oder der Stadt- oder Landespolizei übernommen wird? 3. Welche Behörde übernimmt in der unter 1. genannten Situation die Regelung des Verkehrs? Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 17.05.2016, ST 801 Aktenzeichen: 32 1