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Bahnhofsviertel für alle oder nur noch „Schickimicki“?

Vorlagentyp: V

Inhalt

S A C H S T A N D : Auskunftsersuchen vom 03.11.2015, V 1496 entstanden aus Vorlage: OF 684/1 vom 18.10.2015 Betreff: Bahnhofsviertel für alle oder nur noch "Schickimicki"? Der Magistrat wird gebeten, zu der vom Ordnungsamt verfügten Verkürzung der Öffnungszeiten des Kiosks "Yok Yok" in der Münchener Straße Nr. 32 folgende Fragen zu beantworten: 1. Was war der konkrete Anlass für die Verfügung des Ordnungsamtes, und gab es dazu keine Alternative? 2. Wurden konkrete Lärmmessungen vorgenommen, auf deren Grundlage das Ordnungsamt die Öffnungszeiten des "Yok Yok" eingeschränkt hat? Welche Ergebnisse lieferten diese? Kann dabei mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die gemessenen Lärmwerte ausschließlich den Kunden des "Yok Yok" zuzurechnen sind? 3. Gibt es eine ähnliche Verfügung auch für weitere Geschäfte und/oder Gastronomiebetriebe in der Münchener Straße? 4. Ist dem Ordnungsamt bekannt, dass das Bahnhofsviertel kein reines Wohngebiet, sondern ein Mischgebiet ist, und dass jedem Anwohner, der dort wohnt oder hinzieht, bewusst sein muss, dass er sich dort in einem "Amüsierviertel" mit ausgeprägtem Nachtleben befindet? 5. Ist dem Ordnungsamt bekannt, dass das "Yok Yok" nicht nur eine allgemein beliebte und anerkannte Institution im Bahnhofsviertel, sondern auch weit über Frankfurt hinaus bekannt ist und es als Nachbau sogar in die Schirn-Kunsthalle geschafft hat? Ist dem Ordnungsamt bekannt, dass das "Yok Yok" mit dazu beigetragen hat, den Ruf und das Ansehen des Bahnhofsviertels (und damit auch Frankfurts allgemein) in den letzten Jahren deutlich zu verbessern; nicht zuletzt auch, weil es dort immer friedlich zugeht (was man nicht über alle Teile des Bahnhofsviertels sagen kann) und sich dort Menschen aller Schichten treffen - ohne "Schickimicki" und bei bezahlbaren Preisen? 6. Hat die vermeintliche nächtliche Lärmbelästigung in diesem Bereich der Münchener Straße deutlich nachgelassen, seitdem das "Yok Yok" um 22:00 Uhr schließen muss? 7. Wie kann und soll der Betreiber des "Yok Yok" dafür Sorge tragen, dass sich auch außerhalb seiner Öffnungszeiten (zwischen 22:00 und 0 6:00 Uhr) keine Kunden im Bereich der Münchener Straße Nr. 30 - 34 aufhalten und dort Getränke verzehren? Wird von ihm erwartet, dass er nach Schließung seines Kiosks nachts vor seinem Laden campiert? Begründung: Vor wenigen Wochen erhielt der Betreiber des Kultkiosks "Yok Yok" in der Münchener Straße Nr. 32 eine Verfügung des Ordnungsamtes, in der seine Öffnungszeiten auf 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkt wurde. Begründet wird dies mit Lärmbelästigungen in den Abend- und Nachtstunden sowie mit Blockierung des Bürgersteigs bzw. des Straßenraums im Umfeld des Kiosks. Diese Begründung trifft aber auch auf andere Lokalitäten in der unmittelbaren Nachbarschaft zu, ohne dass bekannt wurde, dass die Ordnungsbehörde dort die Öffnungszeiten verkürzt hätte. Die Verfügung des Ordnungsamtes wurde von vielen Anwohnern, Kunden des Kiosks, Kennern des Bahnhofsviertels und Frankfurter Medien mit Empörung und Unverständnis aufgenommen. Es gab Vorwürfe, hier würde mit zweierlei Maß gemessen und ein einfacher Kiosk schlechter behandelt als teurere Szene-Kneipen in der Umgebung. Der Betreiber des "Yok Yok" lebt seit über 30 Jahren im Bahnhofsviertel und hat mit seinem Kiosk entscheidend dazu beigetragen, dass das Image des Bahnhofsviertels (zumindest im Bereich der Münchener Straße) in den letzten Jahren deutlich besser geworden ist - wie zahlreiche Berichte über ihn und seinen Kiosk in lokalen und internationalen Medien belegen. So wurde er beispielsweise im Jahr 2013 in einem Bericht des "Journal Frankfurt" mit den Worten zitiert: "Mit unserer Nähe zum Bahnhof sind wir die erste Bastion, was den Eindruck angeht, den Neue von unserer Stadt bekommen. Da müssen wir doch unsere Frankfurter Freundlichkeit zeigen." Aber das "Yok Yok" ist nicht nur ein Kiosk mit einer dreistelligen Zahl von Biersorten im Angebot, sondern es gibt dort auch türkische Musikinstrumente, Musik-CDs und vieles mehr und dient auch als Mini-Galerie für Kunstaustellungen. Besonders absurd wird die Verfügung des Ordnungsamtes, wenn sie den Betreiber des "Yok Yok" verpflichtet, "dafür Sorge zu tragen", dass sich auch außerhalb seiner Betriebszeiten (also zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) keine Kunden "im Einwirkungsbereich" seiner Gaststätte (Münchener Straße Nr. 30 - 34) "aufhalten und Getränke verzehren". Denn diese Verfügung des Ordnungsamtes kann der Betreiber des "Yok Yok" ganz offensichtlich nicht erfüllen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2016, ST 274 Aktenzeichen: 32 4