Bahnhofsviertel für alle oder nur noch „Schickimicki“?
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 03.11.2015, V 1496
entstanden aus Vorlage:
OF 684/1 vom
18.10.2015 Betreff: Bahnhofsviertel für alle oder nur noch
"Schickimicki"? Der Magistrat wird gebeten, zu der vom Ordnungsamt
verfügten Verkürzung der Öffnungszeiten des Kiosks "Yok Yok" in der Münchener
Straße Nr. 32 folgende Fragen zu beantworten: 1. Was war der konkrete Anlass für die Verfügung des
Ordnungsamtes, und gab es dazu keine Alternative? 2. Wurden konkrete Lärmmessungen vorgenommen, auf
deren Grundlage das Ordnungsamt die Öffnungszeiten des "Yok Yok" eingeschränkt
hat? Welche Ergebnisse lieferten diese? Kann dabei mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass die gemessenen Lärmwerte ausschließlich den Kunden des
"Yok Yok" zuzurechnen sind? 3. Gibt es eine ähnliche Verfügung auch für weitere
Geschäfte und/oder Gastronomiebetriebe in der Münchener Straße? 4. Ist dem Ordnungsamt bekannt, dass das
Bahnhofsviertel kein reines Wohngebiet, sondern ein Mischgebiet ist, und dass
jedem Anwohner, der dort wohnt oder hinzieht, bewusst sein muss, dass er sich
dort in einem "Amüsierviertel" mit ausgeprägtem Nachtleben befindet? 5. Ist dem Ordnungsamt bekannt, dass das "Yok Yok"
nicht nur eine allgemein beliebte und anerkannte Institution im
Bahnhofsviertel, sondern auch weit über Frankfurt hinaus bekannt ist und es als
Nachbau sogar in die Schirn-Kunsthalle geschafft hat? Ist dem Ordnungsamt
bekannt, dass das "Yok Yok" mit dazu beigetragen hat, den Ruf und das Ansehen
des Bahnhofsviertels (und damit auch Frankfurts allgemein) in den letzten
Jahren deutlich zu verbessern; nicht zuletzt auch, weil es dort immer friedlich
zugeht (was man nicht über alle Teile des Bahnhofsviertels sagen kann) und sich
dort Menschen aller Schichten treffen - ohne "Schickimicki" und bei bezahlbaren
Preisen? 6. Hat die vermeintliche nächtliche
Lärmbelästigung in diesem Bereich der Münchener Straße deutlich nachgelassen,
seitdem das "Yok Yok" um 22:00 Uhr schließen muss? 7. Wie kann und soll der Betreiber des "Yok Yok"
dafür Sorge tragen, dass sich auch außerhalb seiner Öffnungszeiten (zwischen
22:00 und 0 6:00 Uhr) keine Kunden im Bereich der
Münchener Straße Nr. 30 - 34 aufhalten und dort Getränke verzehren? Wird
von ihm erwartet, dass er nach Schließung seines Kiosks nachts vor seinem Laden
campiert? Begründung: Vor wenigen Wochen erhielt der Betreiber des
Kultkiosks "Yok Yok" in der Münchener Straße Nr. 32 eine
Verfügung des Ordnungsamtes, in der seine Öffnungszeiten auf 06:00 bis
22:00 Uhr beschränkt wurde. Begründet wird dies mit Lärmbelästigungen in
den Abend- und Nachtstunden sowie mit Blockierung des Bürgersteigs bzw. des
Straßenraums im Umfeld des Kiosks. Diese Begründung trifft aber auch auf andere
Lokalitäten in der unmittelbaren Nachbarschaft zu, ohne dass bekannt wurde,
dass die Ordnungsbehörde dort die Öffnungszeiten verkürzt hätte. Die Verfügung des Ordnungsamtes wurde von vielen
Anwohnern, Kunden des Kiosks, Kennern des Bahnhofsviertels und Frankfurter
Medien mit Empörung und Unverständnis aufgenommen. Es gab Vorwürfe, hier würde
mit zweierlei Maß gemessen und ein einfacher Kiosk schlechter behandelt als
teurere Szene-Kneipen in der Umgebung. Der Betreiber des "Yok Yok" lebt seit über 30 Jahren
im Bahnhofsviertel und hat mit seinem Kiosk entscheidend dazu beigetragen, dass
das Image des Bahnhofsviertels (zumindest im Bereich der Münchener Straße) in
den letzten Jahren deutlich besser geworden ist - wie zahlreiche Berichte über
ihn und seinen Kiosk in lokalen und internationalen Medien belegen. So wurde er
beispielsweise im Jahr 2013 in einem Bericht des "Journal Frankfurt" mit
den Worten zitiert: "Mit unserer Nähe zum Bahnhof sind wir die erste Bastion,
was den Eindruck angeht, den Neue von unserer Stadt bekommen. Da müssen wir
doch unsere Frankfurter Freundlichkeit zeigen." Aber das "Yok Yok" ist nicht
nur ein Kiosk mit einer dreistelligen Zahl von Biersorten im Angebot, sondern
es gibt dort auch türkische Musikinstrumente, Musik-CDs und vieles mehr und
dient auch als Mini-Galerie für Kunstaustellungen. Besonders absurd wird die Verfügung des
Ordnungsamtes, wenn sie den Betreiber des "Yok Yok" verpflichtet, "dafür Sorge
zu tragen", dass sich auch außerhalb seiner Betriebszeiten (also zwischen 22:00
und 06:00 Uhr) keine Kunden "im Einwirkungsbereich" seiner Gaststätte
(Münchener Straße Nr. 30 - 34) "aufhalten und Getränke verzehren". Denn diese
Verfügung des Ordnungsamtes kann der Betreiber des "Yok Yok" ganz
offensichtlich nicht erfüllen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 1
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 05.02.2016, ST 274
Aktenzeichen: 32 4