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Bahnhofsviertel für alle oder nur noch "Schickimicki"?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2016, ST 274 Betreff: Bahnhofsviertel für alle oder nur noch "Schickimicki"? Zu 1. Seit März 2014 gingen mehrfach nachdrückliche Lärmbeschwerden der Nachbarschaft beim Ordnungsamt ein. Bei Kontrollen am 12.03.2014 um 23:30 Uhr, am 13.02.2015 um 23:30 Uhr, am 06.03.2015 um 23:15 Uhr und am 20.03.2015 um 22:50 Uhr wurden jeweils zwischen 20 und 200 Personen vor dem "Yok Yok" angetroffen, die sich mit Getränken aus diesem versorgten und im Außenbereich des Betriebes eine "Party-Zone" errichteten. Die Nachbarschaft fühlte sich berechtigterweise in ihrer Nachtruhe gestört, was auch durch zwei orientierende Schallpegelmessungen und eine Schallpegelmessung in der Wohnung eines Beschwerdeführers bestätigt wurde. Bei zwei persönlichen Gesprächen mit dem Betreiber wurde auf die Beschwerdesituation hingewiesen und die Möglichkeit eingeräumt, mit eigenen freiwilligen Maßnahmen ohne Zutun des Ordnungsamtes die Beschwerdesituation vor Ort zu entschärfen. Solche freiwillig vom Betreiber ergriffenen und umgesetzten Maßnahmen hätten eine Alternative zu behördlichen Anordnungen sein können. Allerdings hat sich der Betreiber nachweislich nicht an die Vereinbarungen gehalten, so dass dem Ordnungsamt zur Beseitigung der Beschwerdesituation keine Alternative als die verfügte Betriebszeitbeschränkung blieb. Zu 2. Insgesamt wurden drei Lärmmessungen vorgenommen. Am 13.02.2015 wurde um 23:30 Uhr eine orientierende Schallpegelmessung an der gegenüberliegenden Wohnbebauung durchgeführt, dabei wurden 51 d(B)A gemessen, erlaubt sind zur Nachtzeit in diesem Bereich 45 d(B)A. Am 06.03.2015 wurden an der gegenüberliegenden Straßenseite 60,2 d(B)A orientierend gemessen. In beiden Fällen konnten von der Stadtpolizei eindeutig die auf der Straße stehenden Gäste des "Yok Yok" als ursächliche Lärmquelle ausgemacht werden. Am 22.05.2015 wurde in der Wohnung eines Beschwerdeführers um 22:30 Uhr eine Schallpegelmessung durchgeführt. Diese ergab - bei 50 bis 80 Gästen im Außenbereich des "Yok Yok" - einen Lärmwert von 67 dB(A) und somit eine deutliche Überschreitung. Diese Lärmmessung in dieser Wohnung des Beschwerdeführers hat deutlich gezeigt, dass die Lärmbelästigungen von den Gästen des "Yok Yok" ausgehen, die sich nach 22:00 Uhr im unmittelbaren und angrenzenden Außenbereich des Betriebs aufhalten. Zu 3. Für andere Betriebe in der Münchener Straße gibt es derartige Verfügungen (bisher) nicht. Zwar kam es in der Vergangenheit zu vereinzelten Lärmbeschwerden von Anwohnern, diese konnten jedoch durch Ermahnung und Belehrung der Betreiber ausgeräumt werden. Zu 4. Selbstverständlich handelt es sich beim Bahnhofsviertel nicht um ein reines Wohngebiet. Jedoch gelten auch hier gesetzlich festgelegte Lärmgrenzwerte, die einzuhalten sind. Bei entsprechenden Verstößen ist die Behörde verpflichtet, diese zu ahnden und auf die Einhaltung hinzuwirken. Die Tatsache, dass es sich bei dem Viertel um ein Ausgeh- und Amüsierviertel handelt, spielt bei der Überwachung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen keine Rolle. Die geltenden Normen sind für jedermann verbindlich und einzuhalten. Zu 5. Auch Faktoren wie bspw. ein überregionaler Bekanntheitsgrad einzelner Gaststättenbetriebe sind nicht geeignet, diese außerhalb des geltenden Rechtsrahmens zu stellen, sofern sie sich als Störbetrieb erweisen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte sind grundsätzlich einzuhalten. Zu 6. Seit der Verfügung der Betriebszeitbeschränkung für den gastronomischen Teil des "Yok Yok" sind beim Ordnungsamt keine Beschwerden mehr eingegangen. Die Stadtpolizei hat den Betrieb in den vergangenen Wochen häufig kontrolliert und festgestellt, dass sich die Situation beruhigt hat. Wenn sich keine Gäste mehr im Außenbereich des "Yok Yok" aufhalten, ist die Situation ruhig und die Nachtruhe wird eingehalten. Zu 7. Die Verfügung vom 09.09.2015 beinhaltet die Betriebszeitbeschränkung für den gastronomischen Teil des Betriebes. Bei dem "Yok Yok" handelt es sich um einen sogenannten Mischbetrieb, bestehend aus einem Einzelhandel (Kiosk) und einem gastronomischen Betrieb. Die Kunden und Gäste haben die Möglichkeit, die im Kiosk gekauften Getränke an Ort und Stelle zu verzehren. Aufgrund der nachgewiesenen Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) wurde daher lediglich die Betriebszeit des gastronomischen Teils des "Yok Yok" beschränkt, damit nach 22:00 Uhr keine Gäste mehr vor Ort verweilen, ihre Getränke konsumieren und eine erhebliche Lärmkulisse produzieren. Der Einzelhandel des Betriebes ist von dieser Betriebszeitbeschränkung nicht betroffen und kann im Rahmen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes auch nach 22:00 Uhr Getränke "zum Mitnehmen" verkaufen. Die Anordnung Nummer 2 der Verfügung soll gewährleisten bzw. sicherstellen, dass nach 22:00 Uhr auch tatsächlich kein Gaststättenbetrieb (Verzehr vor Ort) mehr stattfindet. Der Gewerbetreibende hat insofern dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden seines Kioskbetriebes die bei ihm gekauften Getränke nicht mehr direkt vor oder neben seinem Kiosk vor Ort, d. h. in seinem Einwirkungsbereich, verzehren, sondern tatsächlich auch mitnehmen. Diese Verpflichtung besteht selbstverständlich nur im Rahmen der tatsächlichen Öffnungszeiten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 03.11.2015, V 1496

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