Zulässige Geschwindigkeit auf der Hügelstraße
Vorlagentyp: V
Inhalt
S A C H S T A N D :
Auskunftsersuchen vom 14.02.2019, V 1153
entstanden aus Vorlage:
OF 595/9 vom
30.01.2019 Betreff: Zulässige Geschwindigkeit auf der
Hügelstraße Der Ortsbeirat fragt den Magistrat, welche
Geschwindigkeitsbegrenzung in südwestlicher Fahrtrichtung der Hügelstraße im
Bereich zwischen der Einmündung Kurhessenstraße und der Platenstraße gilt.
Durch die aktuelle Beschilderung und die Regelungen der StVO kann die aktuelle
Situation unterschiedlich interpretiert werden. Begründung: Für Fahrzeuge, welche aus dem nordöstlichen Teil der
Hügelstraße kommend über die Einmündung zur Kurhessenstraße hinaus
weiterfahren, gilt gemäß der Beschilderung in Ermangelung eines entsprechenden
Aufhebungsschildes Tempo 30, was beispielsweise in modernen Fahrzeugen mit
Verkehrszeichenerkennung auch nach der Einmündung der Kurhessenstraße so
angezeigt wird. Für die übrigen Fahrzeuge, die aus der Raimundstraße, der
Ginnheimer Hohl oder der Kurhessenstraße in südwestlicher Fahrtrichtung auf die
Hügelstraße auffahren, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nicht.
Im Fall der Ginnheimer Hohl und der Kurhessenstraße wird die Tempo-30-Zone vor
bzw. an der Ampel für die rechts auf die Hügelstraße abbiegenden Fahrzeuge
aufgehoben. Für die aus der Raimundstraße in Fahrtrichtung Südwesten auf die
Hügelstraße auffahrenden Fahrzeuge gibt es auf der Raimundstraße keine
Beschränkung auf Tempo 30. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.05.2019, ST 905
Aktenzeichen: 32 1