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In der Frankfurter Innenstadt stehen zu viele Gebäude ungenutzt leer

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.07.2012, ST 994 Betreff: In der Frankfurter Innenstadt stehen zu viele Gebäude ungenutzt leer Der Magistrat wirbt seit längerem aktiv um mehr Wohnen in der Innenstadt. Die Instrumente Bebauungsplanung und Bauberatung sind bei der Aktivierung von Eigentümern von zentraler Bedeutung. Bei den Liegenschaften Holzgraben 4 und 9 sowie Schäfergasse 16 handelt es sich um Privatbesitz. Die Liegenschaft Heiligkreuzgasse 15-17 steht im Eigentum des Landes Hessen. Holzgraben 4/ Zeil 83: Die Liegenschaft erstreckt sich zwischen Zeil und Holzgraben. Sie ist vollflächig mit einem sechsgeschossigen Gebäude bebaut, dessen Sockelzone zeilseitig mit gewerblichen Nutzungen (Footlocker, O2-Shop) belegt ist. Darüber hinaus steht das Gebäude leer. Es wird derzeit umfassend saniert und auf eine gewerbliche Neuvermietung vorbereitet. Planungsrechtlich ist die Liegenschaft als Teil eines Kerngebietes einzustufen und für eine Wohnnutzung somit nur eingeschränkt zugänglich. Holzgraben 9 - 11: Die Liegenschaften sind mit ein- und zweigeschossigen Gebäuden stark unterausgenutzt. Die Sockelzone beherbergt zwei gastronomische Nutzungen (curubar, Shahi Curry) und eine Spielhalle (Casino Fortuna). Aus städtebaulichen Gesichtspunkten ist die dortige Nutzung unbefriedigend. Planungsrechtlich besitzt die Liegenschaft die Qualität eines Mischgebiets, so dass Wohnnutzung in einem nicht unerheblichen Umfang entstehen könnte. Schäfergasse 16: Bei der Liegenschaft handelt es sich um eine nur 187 m2 große Baulücke, die vollseitig umbaut ist. Planungsrechtlich ist die Liegenschaft als Mischgebiet einzustufen, so dass Wohnnutzung ab dem 1.OG denkbar wäre. Die Baulücke ist aber sehr klein, so dass sich eine nur geringe Anzahl von Wohneinheiten realisieren ließe. Heiligkreuzgasse 15-17: Die Liegenschaft dient dem Land Hessen als Reservefläche für Justiznutzungen. Darüber hinaus eignet sich das Baugrundstück aufgrund seines Zuschnitts und seiner Lage nur bedingt für Wohnungsbau. Besonders der westliche Grundstücksteil ist als kritisch zu bewerten, da die südlich aufragende Hochhausscheibe eine Besonnung dieses Bereichs stark einschränkt. Planungsrechtlich ist die Liegenschaft Bestandteil eines Kerngebiets. Wohnnutzung kommt somit nur eingeschränkt in Betracht. Die prekäre Wohnungssituation innerhalb der Stadt Frankfurt ist dem Magistrat bekannt. Daher liegt der Fokus der Beratungsgespräche - sofern das Bauplanungsrecht und die Umgebungsbelastungen (Lärm, Verschattung, etc.) es zulassen - auf der Realisierung von Wohnungsbauvorhaben. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 20.03.2012, OM 1011