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Frankfurter Westen: Zugeparkte Fuß- und Radwege

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.05.2019, ST 958 Betreff: Frankfurter Westen: Zugeparkte Fuß- und Radwege Zu 1.: Dem Magistrat - Städtischen Verkehrspolizei - ist die Situation bekannt. Der Außendienst wurde über die Beschwerdelage informiert, so dass kurzzeitig gesonderte Kontrollen eingeplant wurden. Eine Querabpollerung des Gehwegbereiches zwischen Seilerbahn und Fähre entlang des Mains (vor Hausboot Schlott) besteht bereits. Nördlich davon befindet sich die Fahrbahn. Hier gibt es südlich einen Gehweg und zusätzlich einen Gehweg abgetrennt durch eine Grünfläche entlang der Stadtmauer. Auch hier können die Fußgänger ungefährdet gehen. Eine Querungsmöglichkeit zur Fähre befindet sich auf Höhe des Spielplatzes. Zu 2.: In den letzten Jahren gab es aufgrund wiederkehrender Beschwerden bereits mehrere Sonderaufträge durch die Städtische Verkehrspolizei für die Geisenheimer Straße. Da auch an anderen verkehrlichen Schwerpunkten eine punktuelle Erhöhung der Kontrollintensität notwendig ist, die personelle Situation diese jedoch nur in sehr begrenztem Umfang zulässt, muss von einem weiteren Sonderauftrag abgesehen werden. Im betreffenden Bereich ist der Bordstein sehr niedrig, daher sah der Radfahrbereich des getrennten Geh- und Radwegs ein wenig wie ein Parkstreifen aus. Aus diesem Grund wurde der Radfahrbereich daher bereits mit Fahrradpiktogrammen versehen, um den Radweg klarer erkennbar zu machen. Gegebenenfalls kann der Bordstein angehoben werden. Zu 3.: Alle Beschwerden, die bei der Städtischen Verkehrspolizei eingehen, werden bearbeitet. Es erfolgt eine Prüfung, ob bereits Kontrollen in dem von den Bürgern genannten Bereich stattfinden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Schulweg, Verkehrsdichte der zu Fuß Gehenden, etc.) und der bisherigen Kontrollintensität wird über Sonderkontrollen entschieden. Da Sonderkontrollen naturgemäß immer damit einhergehen, dass die Kontrollintensität an anderer Stelle abnimmt, ist hier stets ein umfassender Abwägungsprozess notwendig. Der Magistrat weist darauf hin, dass die durchgeführten Kontrollen nur repressiven Charakter haben und Fehlverhalten nicht unterbinden können. Sofern beispielsweise aufgrund hohen Parkdrucks Verwarnungen billigend in Kauf genommen werden, ist die Wirksamkeit der Ahndung leider sehr begrenzt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 04.12.2018, V 1107

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