Frankfurter Westen: Zugeparkte Fuß- und Radwege
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 17.05.2019, ST 958 Betreff: Frankfurter Westen: Zugeparkte Fuß- und
Radwege Zu 1.: Dem Magistrat - Städtischen Verkehrspolizei - ist die
Situation bekannt. Der Außendienst wurde über die Beschwerdelage informiert, so
dass kurzzeitig gesonderte Kontrollen eingeplant wurden. Eine Querabpollerung des Gehwegbereiches zwischen
Seilerbahn und Fähre entlang des Mains (vor Hausboot Schlott) besteht
bereits. Nördlich davon
befindet sich die Fahrbahn. Hier gibt es südlich einen Gehweg und zusätzlich
einen Gehweg abgetrennt durch eine Grünfläche entlang der Stadtmauer. Auch hier
können die Fußgänger ungefährdet gehen. Eine Querungsmöglichkeit zur Fähre
befindet sich auf Höhe des Spielplatzes. Zu 2.: In den letzten Jahren gab es aufgrund wiederkehrender
Beschwerden bereits mehrere Sonderaufträge durch die Städtische Verkehrspolizei
für die Geisenheimer Straße. Da auch an anderen verkehrlichen Schwerpunkten
eine punktuelle Erhöhung der Kontrollintensität notwendig ist, die personelle
Situation diese jedoch nur in sehr begrenztem Umfang zulässt, muss von einem
weiteren Sonderauftrag abgesehen werden. Im betreffenden Bereich ist der Bordstein sehr
niedrig, daher sah der Radfahrbereich des getrennten Geh- und Radwegs ein wenig
wie ein Parkstreifen aus. Aus
diesem Grund wurde der Radfahrbereich daher bereits mit Fahrradpiktogrammen
versehen, um den Radweg klarer erkennbar zu machen. Gegebenenfalls kann der
Bordstein angehoben werden. Zu 3.: Alle Beschwerden, die bei der Städtischen
Verkehrspolizei eingehen, werden bearbeitet. Es erfolgt eine Prüfung, ob
bereits Kontrollen in dem von den Bürgern genannten Bereich stattfinden.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Schulweg, Verkehrsdichte der zu Fuß
Gehenden, etc.) und der bisherigen Kontrollintensität wird über
Sonderkontrollen entschieden. Da Sonderkontrollen naturgemäß immer damit
einhergehen, dass die Kontrollintensität an anderer Stelle abnimmt, ist hier
stets ein umfassender Abwägungsprozess notwendig. Der Magistrat weist darauf hin, dass die
durchgeführten Kontrollen nur repressiven Charakter haben und Fehlverhalten
nicht unterbinden können. Sofern beispielsweise aufgrund hohen Parkdrucks
Verwarnungen billigend in Kauf genommen werden, ist die Wirksamkeit der Ahndung
leider sehr begrenzt. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 04.12.2018, V
1107