Bebauung der Häuserzeile Alt-Rödelheim
Stellungnahme des Magistrats
Bei der Genehmigung des Bauvorhabens orientierte sich der Magistrat an den Ergebnissen der durchgeführten Ideenwerkstatt. Dementsprechend wurden Befreiungen von den Festsetzungen der betreffenden Bebauungspläne hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ), der Grundflächenzahl (GRZ), der Zahl der Vollgeschosse, der Baugrenze sowie der festgesetzten Nutzungsart "Verkehrsfläche" erteilt. Die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Baugesetzbuch (BauGB) lagen vor. Die Befreiung an darüberhinausgehende Bedingungen zu knüpfen, ist rechtlich nicht möglich. Da die Schwellenwerte des Baulandbeschlusses nicht erreicht wurden, wurde geförderter Wohnraum nicht vereinbart. Die erteilte Baugenehmigung enthält daher keine weiteren Bedingungen. Für das Bauvorhaben wurde die Erhaltungssatzung Nr. 34 - Rödelheim gegenüber dem Investor nicht "aufgehoben" bzw. wurden keine Ausnahmen o.ä. hiervon erteilt. Solche sind in der Erhaltungssatzung auch nicht vorgesehen. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf gemäß der Erhaltungssatzung nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daher war die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung zu erteilen.