Überprüfung der Verkehrsplanung: Anbindung der Hanauer Landstraße an die Wächtersbacher Straße durch die Kleingartenanlage Kleeacker (nordmainische S-Bahn)
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.07.2016, ST
913
Betreff: Überprüfung der
Verkehrsplanung: Anbindung der Hanauer Landstraße an die Wächtersbacher Straße
durch die Kleingartenanlage Kleeacker (nordmainische S-Bahn) Mit den Beschlüssen zur Vorlage M 10 vom 18.01.2008
"Raumstrukturelle Untersuchung zur Lage der künftigen S-Bahnstation Fechenheim"
(§ 3561 vom 28.02.2008) und zur Vorlage M 34 vom 19.02.2010 "Vorplanung
zur S-Bahn-Station Frankfurt am Main-Fechenheim Unterführungsbauwerk in
Verlängerung der Ernst-Heinkel-Straße mit direktem Anschluss der Orber Straße
und einer Verbindung zur Wächtersbacher Straße" (§ 7874 vom 25.03.2010) wurden
von der Stadtverordnetenversammlung die Rahmenbedingungen für das übergeordnete
Verkehrskonzept Schiene und Straße im Raum Fechenheim Nord festgelegt. Dabei
wurden verkehrliche, städtebauliche und umweltbezogene Auswirkungen in die
Planungen einbezogen und abgewogen. Das Baurecht für das Unterführungsbauwerk zwischen
Hanauer Landstraße und Orber Straße wird im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens für die Nordmainische S-Bahn erwirkt. Für den
Abschnitt zwischen Orber Straße und Wächtersbacher Straße besteht Baurecht über
den Bebauungsplan B 849 "Industriegebiete südlich und nördlich der
Wächtersbacher Straße". Eine konkrete Baureifplanung für diesen Abschnitt wird
erst dann eingeleitet, wenn Klarheit über den Realisierungszeitpunkt des
Unterführungsbauwerks besteht. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Sachstand zu
den Fragen wie folgt dar: zu 1. Die vertiefenden Fragestellungen - insbesondere
hinsichtlich der umweltbezogenen Gesichtspunkte der geplanten
Straßenbaumaßnahme - werden im Rahmen der Baureifplanung auf der Grundlage der
dann aktuell geltenden Rechtslage bearbeitet. zu 2. Für den Straßenneubau gelten nicht die auf
Lärmsanierung ausgerichteten Regularien der Umgebungslärmrichtlinie,
sondern die deutlich strengeren Maßstäbe des Lärmschutzes gemäß 16. BImSchV.
Wie zu 1. ausgeführt, werden die entsprechenden Untersuchungen zu gegebener
Zeit im Rahmen der Baureifplanung durchgeführt. zu 3. Die Frage der Abgrenzung von Industriegebieten zu
Wohngebieten wird durch die Straßenplanung nicht berührt. Sie ist im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens zum B-Plan 849 hinreichend geklärt worden. zu 4. Das Nachtfahrverbot in der Wächtersbacher Straße
östlich der Schlitzer Straße wird im Rahmen der lärmtechnischen
Untersuchung für den Straßenneubau zu überprüfen sein. zu 5. und 6. Die verkehrlichen Wirkungen der geplanten
Straßenbaumaßnahmen wurden unter aktuellen Randbedingungen im Zuge der
planerischen Begründung für die Beseitigung des Bahnübergangs Cassellastraße
ermittelt. Dabei wurde aufgezeigt, dass die verfolgte Lösung keine
unverträgliche Anziehungswirkung für großräumige Verkehrsrelationen - etwa
zwischen Offenbach und der A 66 - aufweist und an den
Anschlussknotenpunkten ausreichende Leistungsfähigkeiten gegeben sind.
zu 7. Im Rahmen des Pavement-Managementsystems mit seinem
ausdrücklichen Nachhaltigkeitsansatz sollen Maßnahmen zur Straßenunterhaltung
und -erneuerung als sichtbarer Entwicklungsbeitrag der Stadt Frankfurt am Main
zum angestrebten nachhaltigen Entwicklungsprozess der Gewerbegebiete in
Fechenheim-Nord und Seckbach abgebildet werden (vgl. hierzu M 168 vom
09.10.2015 - § 6625 vom 17.12.2015). Zu 8. Mit der planfreien Querung der Bahnstrecke Frankfurt
Ost - Hanau im Zuge der geplanten Verlängerung der Ernst-Heinkel-Straße
verbessert sich die Verkehrsanbindung der Industriebetriebe und damit deren
wirtschaftliche Rahmenbedingungen erheblich, da die bisherigen Wartezeiten an
der Bahnschranke Cassellastraße bzw. längere Umwegfahrten, um diese zu umgehen, entfallen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
05.10.2015, OA 668