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Überprüfung der Verkehrsplanung: Anbindung der Hanauer Landstraße an die Wächtersbacher Straße durch die Kleingartenanlage Kleeacker (nordmainische S-Bahn)

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 11.07.2016, ST 913 Betreff: Überprüfung der Verkehrsplanung: Anbindung der Hanauer Landstraße an die Wächtersbacher Straße durch die Kleingartenanlage Kleeacker (nordmainische S-Bahn) Mit den Beschlüssen zur Vorlage M 10 vom 18.01.2008 "Raumstrukturelle Untersuchung zur Lage der künftigen S-Bahnstation Fechenheim" (§ 3561 vom 28.02.2008) und zur Vorlage M 34 vom 19.02.2010 "Vorplanung zur S-Bahn-Station Frankfurt am Main-Fechenheim Unterführungsbauwerk in Verlängerung der Ernst-Heinkel-Straße mit direktem Anschluss der Orber Straße und einer Verbindung zur Wächtersbacher Straße" (§ 7874 vom 25.03.2010) wurden von der Stadtverordnetenversammlung die Rahmenbedingungen für das übergeordnete Verkehrskonzept Schiene und Straße im Raum Fechenheim Nord festgelegt. Dabei wurden verkehrliche, städtebauliche und umweltbezogene Auswirkungen in die Planungen einbezogen und abgewogen. Das Baurecht für das Unterführungsbauwerk zwischen Hanauer Landstraße und Orber Straße wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Nordmainische S-Bahn erwirkt. Für den Abschnitt zwischen Orber Straße und Wächtersbacher Straße besteht Baurecht über den Bebauungsplan B 849 "Industriegebiete südlich und nördlich der Wächtersbacher Straße". Eine konkrete Baureifplanung für diesen Abschnitt wird erst dann eingeleitet, wenn Klarheit über den Realisierungszeitpunkt des Unterführungsbauwerks besteht. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Sachstand zu den Fragen wie folgt dar: zu 1. Die vertiefenden Fragestellungen - insbesondere hinsichtlich der umweltbezogenen Gesichtspunkte der geplanten Straßenbaumaßnahme - werden im Rahmen der Baureifplanung auf der Grundlage der dann aktuell geltenden Rechtslage bearbeitet. zu 2. Für den Straßenneubau gelten nicht die auf Lärmsanierung ausgerichteten Regularien der Umgebungslärmrichtlinie, sondern die deutlich strengeren Maßstäbe des Lärmschutzes gemäß 16. BImSchV. Wie zu 1. ausgeführt, werden die entsprechenden Untersuchungen zu gegebener Zeit im Rahmen der Baureifplanung durchgeführt. zu 3. Die Frage der Abgrenzung von Industriegebieten zu Wohngebieten wird durch die Straßenplanung nicht berührt. Sie ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum B-Plan 849 hinreichend geklärt worden. zu 4. Das Nachtfahrverbot in der Wächtersbacher Straße östlich der Schlitzer Straße wird im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung für den Straßenneubau zu überprüfen sein. zu 5. und 6. Die verkehrlichen Wirkungen der geplanten Straßenbaumaßnahmen wurden unter aktuellen Randbedingungen im Zuge der planerischen Begründung für die Beseitigung des Bahnübergangs Cassellastraße ermittelt. Dabei wurde aufgezeigt, dass die verfolgte Lösung keine unverträgliche Anziehungswirkung für großräumige Verkehrsrelationen - etwa zwischen Offenbach und der A 66 - aufweist und an den Anschlussknotenpunkten ausreichende Leistungsfähigkeiten gegeben sind. zu 7. Im Rahmen des Pavement-Managementsystems mit seinem ausdrücklichen Nachhaltigkeitsansatz sollen Maßnahmen zur Straßenunterhaltung und -erneuerung als sichtbarer Entwicklungsbeitrag der Stadt Frankfurt am Main zum angestrebten nachhaltigen Entwicklungsprozess der Gewerbegebiete in Fechenheim-Nord und Seckbach abgebildet werden (vgl. hierzu M 168 vom 09.10.2015 - § 6625 vom 17.12.2015). Zu 8. Mit der planfreien Querung der Bahnstrecke Frankfurt Ost - Hanau im Zuge der geplanten Verlängerung der Ernst-Heinkel-Straße verbessert sich die Verkehrsanbindung der Industriebetriebe und damit deren wirtschaftliche Rahmenbedingungen erheblich, da die bisherigen Wartezeiten an der Bahnschranke Cassellastraße bzw. längere Umwegfahrten, um diese zu umgehen, entfallen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 05.10.2015, OA 668