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Verfügung einer Grenzmarkierung in der de-Neufville-Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 13.05.2019, ST 882 Betreff: Verfügung einer Grenzmarkierung in der de-Neufville-Straße Gemäß § 39 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung dürfen grundsätzlich keine Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes Verkehrszeichen erreicht wird, zusätzlich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um das sogenannte "Überbeschilderungsverbot". In der de-Neufville-Straße vor Hausnummer 28 bis 30 ist die Ladezone eindeutig und klar sichtbar beschildert. Weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen sind nicht zulässig. Daher kann der Anregung nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 15.02.2019, OM 4237

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