Verfügung einer Grenzmarkierung in der de-Neufville-Straße
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Stellungnahme des Magistrats vom 13.05.2019, ST 882
Betreff: Verfügung einer Grenzmarkierung in der de-Neufville-Straße Gemäß § 39 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung dürfen grundsätzlich keine Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes Verkehrszeichen erreicht wird, zusätzlich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um das sogenannte "Überbeschilderungsverbot". In der de-Neufville-Straße vor Hausnummer 28 bis 30 ist die Ladezone eindeutig und klar sichtbar beschildert. Weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen sind nicht zulässig. Daher kann der Anregung nicht entsprochen werden.