Verfügung einer Grenzmarkierung in der de-Neufville-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 13.05.2019, ST 882 Betreff: Verfügung einer Grenzmarkierung in der
de-Neufville-Straße Gemäß § 39 Absatz 1
Straßenverkehrs-Ordnung dürfen grundsätzlich keine Verkehrszeichen
einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes
vorhandenes Verkehrszeichen erreicht wird, zusätzlich angeordnet werden.
Hierbei handelt es sich um das sogenannte "Überbeschilderungsverbot".
In der de-Neufville-Straße vor
Hausnummer 28 bis 30 ist die Ladezone eindeutig und klar sichtbar beschildert.
Weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen sind nicht zulässig. Daher kann der
Anregung nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 15.02.2019, OM 4237