Halteverbot in der Straße Im Geeren auf einer Länge von 100 Metern
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.06.2012, ST
869
Betreff: Halteverbot in der
Straße Im Geeren auf einer Länge von 100 Metern Das Straßenverkehrsamt ist nach § 45
Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dazu angehalten, Verkehrszeichen nur
dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten
ist. Bei der Straße Im
Geeren handelt es sich um eine Tempo 30-Zone, in der lediglich
quartiersbezogener Verkehr stattfindet. Vor diesem Hintergrund, und unter
Berücksichtigung des § 45 Absatz 9 StVO, sieht der Magistrat das Anbringen
einer zusätzlichen Haltverbotsbeschilderung als nicht erforderlich an. Dem in
der Anregung angesprochenen ungeordneten Parkverhalten im Quartier wird im
Rahmen der Überwachungstätigkeit der Stadtpolizei-Verkehrssicherheit
entgegengewirkt werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 09.06.2011, OM 160