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Halteverbot in der Straße Im Geeren auf einer Länge von 100 Metern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 04.06.2012, ST 869

Betreff: Halteverbot in der Straße Im Geeren auf einer Länge von 100 Metern Das Straßenverkehrsamt ist nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dazu angehalten, Verkehrszeichen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Bei der Straße Im Geeren handelt es sich um eine Tempo 30-Zone, in der lediglich quartiersbezogener Verkehr stattfindet. Vor diesem Hintergrund, und unter Berücksichtigung des § 45 Absatz 9 StVO, sieht der Magistrat das Anbringen einer zusätzlichen Haltverbotsbeschilderung als nicht erforderlich an. Dem in der Anregung angesprochenen ungeordneten Parkverhalten im Quartier wird im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Stadtpolizei-Verkehrssicherheit entgegengewirkt werden.