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Halteverbot in der Straße Im Geeren auf einer Länge von 100 Metern

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 09.06.2011, OM 160 entstanden aus Vorlage: OF 38/9 vom 25.05.2011 Betreff: Halteverbot in der Straße Im Geeren auf einer Länge von 100 Metern Vorgang: OM 2403/08 OBR 9; ST 1106/08 Die Straße Im Geeren ist eine Ringstraße mit Ein-/Ausfahrt über die Zehnmorgenstraße. Es gibt Parkbuchten, es wird jedoch auch wild und in Kurven geparkt. Die Einfahrt in die Zehnmorgenstraße, aber auch die Ausfahrt aus der Zehnmorgenstraße wird gefährlich, wenn in diesem Teilstück der Straße Im Geeren auf beiden Seiten geparkt wird. Der Magistrat wird deshalb aufgefordert, auf der rechten Straßenseite Im Geeren ab der Einfahrt von der Zehnmorgenstraße bis zur Rechtskurve circa 100 Meter Halteverbotsschilder aufstellen zu lassen und das Beachten des Halteverbots und das Parken in Kurven, insbesondere an Wochenenden, zu kontrollieren. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 19.12.2011, ST 1435 Stellungnahme des Magistrats vom 04.06.2012, ST 869 Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 9 am 03.11.2011, TO I, TOP 3 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 9 am 08.12.2011, TO I, TOP 3 Beschluss: 1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 6. a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. 7. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 8. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Abstimmung: zu 5. Einstimmige Annahme zu 6. Einstimmige Annahme