Halteverbot in der Straße Im Geeren auf einer Länge von 100 Metern
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 09.06.2011, OM
160 entstanden aus
Vorlage: OF 38/9 vom 25.05.2011
Betreff: Halteverbot in der Straße Im Geeren auf einer Länge
von 100 Metern Vorgang:
OM 2403/08 OBR
9; ST 1106/08
Die Straße
Im Geeren ist eine Ringstraße mit Ein-/Ausfahrt über die Zehnmorgenstraße. Es
gibt Parkbuchten, es wird jedoch auch wild und in Kurven geparkt. Die Einfahrt
in die Zehnmorgenstraße, aber auch die Ausfahrt aus der Zehnmorgenstraße wird
gefährlich, wenn in diesem Teilstück der Straße Im Geeren auf beiden Seiten
geparkt wird. Der Magistrat wird deshalb
aufgefordert, auf der rechten Straßenseite Im Geeren ab der Einfahrt von der
Zehnmorgenstraße bis zur Rechtskurve circa 100 Meter Halteverbotsschilder
aufstellen zu lassen und das Beachten des Halteverbots und das Parken in
Kurven, insbesondere an Wochenenden, zu kontrollieren. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme
des Magistrats vom 19.12.2011, ST 1435
Stellungnahme des
Magistrats vom 04.06.2012, ST 869
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 5. Sitzung des OBR 9
am 03.11.2011, TO I, TOP 3 Beschluss: a) Es dient zur
Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt
und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war.
b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an
die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 9
am 08.12.2011, TO I, TOP 3 Beschluss: 1.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat. 2.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat. 3.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat. 4.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat. 5.
a)
Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats
nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen
war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz
10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
6.
a)
Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats
nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen
war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz
10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
7.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat. 8.
Es
dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche
Stellungnahme vorgelegt hat.
Abstimmung:
zu 5. Einstimmige
Annahme zu 6. Einstimmige
Annahme