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Insektengutachten Günthersburghöfe

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat schließt sich der hier übermittelten Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde an: Die Ortsbeiratsanregung formuliert, die Untere Naturschutzbehörde (UNB) "versage" ein gesondertes Insektengutachten. Das ist nicht richtig. Vielmehr hält die UNB ein weiteres Insektengutachten nicht für erforderlich. Aus Sicht der UNB beinhaltet das vorliegende Gutachten von Senckenberg ("Biotoptypenkartierung und faunistisch-floristische Untersuchung zur arten- und biotopschutzrechtlichen Bewertung im Bereich des Bebauungsplans 880") alle Aspekte, die eine naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung ermöglichen. Das vorliegende Gutachten hat alle für eine Beurteilung des Planungsraums wesentlichen Insektengruppen untersucht. Im Folgenden werden die Ergebnisse auszugsweise zusammengefasst und zitiert: Kapitel 3.5.1.5 Käfer: Das Gebiet wurde im Hinblick auf potenzielle Habitate der drei in Frankfurt vorkommenden streng geschützten Käferarten untersucht. Das Fazit lautet: "Vorkommen (. .) sind (. .) aufgrund der Struktur, des Alters und der Artenzusammensetzung der Gehölze (auch) nicht zu erwarten. Kapitel 3.5.1.6 Schmetterlinge: Im Gebiet wurden 11 Tagfalterarten festgestellt. Alle Arten sind "bei uns weit verbreitet und nicht selten." Kapitel 3.5.1.7 Libellen: "In Hessen kommen vier europäisch streng zu schützende Arten vor, die aufgrund ihrer Lebensraumansprüche im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten sind." Kapitel 3.5.1.8 Heuschrecken: Es wurden sieben Arten festgestellt. "Es handelt sich ausschließlich um allgemein häufige und weit verbreitete Arten." Kapitel 3.5.1.9 Hautflügler: "Diese Artengruppe beinhaltet ausschließlich national besonders geschützte Arten". Die beobachteten oder potenziell vorkommenden Artengruppen wurden aufgeführt. "Eine Berücksichtigung kann bei der Eingriffsbewertung über eine Worst-Case-Betrachtung erfolgen." Kapitel 3.4.1.10 Netzflügler: "Ein Vorkommen der beiden (. .) als streng geschützt aufgeführten Vertreter ist im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten." Vor diesem Hintergrund wird die rechtliche Relevanz der Artengruppen erläutert: § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) differenziert die rechtliche Berücksichtigung von Tier- und Pflanzenarten vor dem Hintergrund eines vorhandenen oder geplanten Verstoßes gegen die Verbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG. Vereinfacht dargestellt, gelten die Regelungen in § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote: Töten, Stören, Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens nur für streng geschützte Arten. Sind "nur" besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens, wie es ein Bebauungsplan darstellt, kein Verstoß gegen die Zugriffverbote vor. Dies bedeutet aber nicht, dass alle nicht streng geschützten Arten in der Abwägung über den Eingriff, der über einen Bebauungsplan vorbereitet wird, nicht berücksichtigt werden müssen bzw. keine Rolle spielen dürfen. Diese "nur" besonders geschützten Arten wie auch alle anderen Tiere und Pflanzen, die nicht dem Begriff der geschützten Arten unterstehen, sind als Bestandteil des Naturhaushaltbegriffs (Eingriffsregelung § 13 ff. BNatSchG) in die Abwägung des Bebauungsplanverfahrens einzubringen. Demnach ist es im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unabdingbar, dass das Vorkommen von streng geschützten Arten ohne Erhebungslücke untersucht wird. Dabei muss nur nach Tierarten gesucht werden, die im lokalen Naturraum oder den im Planungsraum vorhandenen Strukturen auch vorkommen können. Dies ist im Baugebiet Günthersburghöfe geschehen, so dass für streng geschützte Arten oder europäische Vogelarten eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Im Rahmen der Gutachtenerstellung wurde in einem ersten Schritt geprüft, welche streng geschützten Insektenarten im Plangebiet überhaupt vorkommen können. Da für die in Frankfurt vorkommenden Arten (z.B. Heldbockkäfer in alten Eichen) im Gebiet des Bebauungsplans keine geeigneten Lebensräume (im Beispiel: alte Eichen in der Degressionsphase) existieren, muss nach diesen Arten auch nicht speziell gutachterlich gesucht werden. Darüber hinaus ist es für die Beurteilung des naturschutzfachlichen Werts eines Planungsraums nicht erforderlich, alle denkbaren Artengruppen, die "nur" besonders geschützt oder nicht geschützt sind, in einem aufwändigen Untersuchungsprogramm zu untersuchen. Vielmehr reicht ein Untersuchungsprogramm aus, das den Wert des Gebietes für den Naturhaushalt - und damit eine Beurteilung des geplanten Eingriffs - hinreichend erfasst. Dies ist vorliegend geschehen (s.o.). Im Hinblick darauf, dass viele Flächen zum Zeitpunkt der Begehung für die Gutachter nicht zugänglich waren, wurde bei bestimmten Artengruppen der Ansatz der Worst-Case-Betrachtung gewählt. Beispiel Hautflügler (Wildbienen etc.): Im Gutachten werden die Artengruppen aufgeführt, die aufgrund der Habitatstruktur des Gebiets zu erwarten sind (Wildbienen, Ameisen) oder vor Ort konkret festgestellt wurden (Hornissen). Da die Artengruppen keine streng geschützten Arten aufweisen, sondern "nur" besonders geschützte bzw. nicht geschützte Arten, kann man - ohne detaillierte Untersuchungen beauftragen zu müssen - eine Worst-Case-Betrachtung durchführen. Dabei geht man davon aus, dass die zu erwartenden, aber nicht festgestellten Artengruppen vorkommen, ohne dass man sie aufwändig erfasst. Das heißt, der Magistrat der Stadt Frankfurt geht bei seiner Entscheidung über das Baugebiet davon aus, dass alle potenzielle Artengruppen im Gebiet auch vorkommen, auch wenn kein konkreter Nachweis vorliegt. Dies ist eine übliche und rechtlich bestätigte Vorgehensweise, die keine Nachteile für die naturschutzfachliche Beurteilung eines Vorhabens mit sich bringt. Demnach sind die Vorkommen von nicht streng geschützten Arten nicht "belanglos", wie es der Ortsbeirat ausdrückt, sondern sie unterliegen lediglich nicht dem strengen Artenschutz des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote). Sie sind jedoch in der bauleitplanerischen Abwägung als wertgebende Arten zu berücksichtigen.