Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Der § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) regelt, dass zugelassene Pyrotechnik am 31. Dezember und dem
- Januar ohne Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden darf. Das Abbrennen in "unmittelbarer Nähe" von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden ist untersagt. In Frankfurt am Main gibt es viele schützenwerte brandempfindliche Gebäude. Eine flächendeckende Überwachung durch die Einsatzkräfte der Landes- und Stadtpolizei ist nicht möglich. Neben anlassbezogenen Kontrollen nach der
- SprengV wird die Stadtpolizei in der Silvesternacht vor allem im Rahmen von Ruhestörungen eingesetzt.