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Den § 23 des Sprengstoffgesetzes konsequent in den betroffenen Bereichen im Ortsbezirk 10 umsetzen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) regelt, dass zugelassene Pyrotechnik am 31. Dezember und dem

  1. Januar ohne Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden darf. Das Abbrennen in "unmittelbarer Nähe" von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden ist untersagt. In Frankfurt am Main gibt es viele schützenwerte brandempfindliche Gebäude. Eine flächendeckende Überwachung durch die Einsatzkräfte der Landes- und Stadtpolizei ist nicht möglich. Neben anlassbezogenen Kontrollen nach der
  2. SprengV wird die Stadtpolizei in der Silvesternacht vor allem im Rahmen von Ruhestörungen eingesetzt.

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